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Eigenbedarfskündigung

Von Rechtsanwalt Jochen Bauer
29.7.2011 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 599 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Eigenbedarfskündigung, Mietverhältnis, Mietrecht, Inhalt, Schreiben, Kündigungsschreibens

BGH zum erforderlichen Inhalt des Kündigungsschreibens

Mit Urteil vom 6. Juli 2011 (Az. : VIII ZR 317/10) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zum notwendigen Inhalt bei einer Eigenbedarfskündigung im Mietrecht geäußert.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

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Jochen Bauer
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Die Beklagte ist Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger in München. Ihr wurde durch die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs der Tochter der Kläger schriftlich gekündigt. Diese wolle nach Beendigung eines Auslandsstudienjahres ihr Studium in München fortsetzen und dort einen eigenen Hausstand begründen. Eine Rückkehr in die elterliche Wohnung sei nicht möglich, da ihr ehemaliges Zimmer dort mittlerweile von ihrer Schwester genutzt werde.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 7. Juli 2009, Az. : 411 C 4159/09) gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht München I wies hingegen auf die Berufung der Beklagten die Klage mit der Begründung ab, die Kläger hätten die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt (Urteil vom 24. November 2010; Az. : 14 S 15600/09).

Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger hatte Erfolg. Die Richter des unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs bekräftigte seine bisherige Rechtsprechung. Demnach sei eine ausreichende Kündigungsbegründung im Sinne des § 573 Abs. 3 BGB dann gegeben, wenn im Kündigungsschreiben vom Vermieter der Kündigungsgrund so bezeichnet wird, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Der Vermieter müsse bei einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich nur die Person, wegen der der Eigenbedarf angemeldet wird, sowie deren Interesse an der Erlangung der Wohnung darlegen. Umstände, die dem Mieter bereits vorher mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, müssen darüber hinaus im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.

Die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs konnte somit nicht an einem Formfehler der Kündigungserklärung scheitern, so dass der Eigenbedarfskündigung stattzugeben war.

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