Eigenbedarfskündigung: Vorsicht beim Vergleich!

Mehr zum Thema: Mietrecht, Pachtrecht, Eigenbedarf, Schadensersatz, Vergleich, Umzugskosten, Vortäuschung
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Zum Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Eine unberechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung kann Schadensersatzansprüche zugunsten des Mieters auslösen. Realisiert der Vermieter nämlich nach Auszug des Mieters den geltend gemachten Eigenbedarf nicht, sondern verkauft die Wohnung oder vermietet sie neu, spricht zunächst eine Vermutung dafür, dass der behauptete Eigenbedarf nur vorgeschoben war, um den Mieter loszuwerden. Dem Mieter kann dann Schadensersatz zustehen, welcher die Umzugskosten, Maklerkosten und auch die höhere Miete für die neue Wohnung umfassen kann.

Voraussetzung für einen solchen Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass der Umzug – und damit der eingetretene finanzielle Schaden des Mieters – kausal auf die Eigenbedarfskündigung zurückzuführen ist.

Andreas Schwartmann
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln
Tel: 022164009611
Tel: 024213884576
Web: http://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Kaufrecht, Zivilrecht, Gebührenrecht

Ein gerichtlicher Vergleich ersetzt die Eigenbedarfskündigung als Auszugsgrund

Einigen sich Vermieter und Mieter vor Gericht – wo sie über die Berechtigung der Kündigung streiten – darauf, dass der Mieter sich zum Auszug bis zu einem bestimmten Termin verpflichtet und im Gegenzug eine Umzugskostenbeihilfe erhält und nicht renovieren muss, dann soll damit in der Regel ein Schlussstrich unter das Mietverhältnis gezogen werden. Es soll eine endgültige Beendigung des Mietvertrages erreicht werden. Der spätere Umzug des Mieters beruht dann nicht kausal auf der ursprünglichen Kündigung, sondern eben auf diesem gerichtlichen Vergleich.

Das Amtsgericht München hat in einem solchen Fall dem Mieter den eingeklagten Anspruch auf Schadensersatz verwehrt, nachdem der Vermieter den behaupteten Eigenbedarf nicht umgesetzt, sondern die Mietsache verkauft hatte. Es fehle nach dem Vergleichsschluss an der notwendigen Ursächlichkeit der Eigenbedarfskündigung für den Schaden des Mieters. (Urteil vom 13.01.2012 – 474 C 19752/11)

Schadensersatzanspruch sollte im Vergleich ausdrücklich erwähnt sein

Ziehen Mieter nach einer Eigenbedarfskündigung aus, beobachten Sie oft aufmerksam, ob der ehemalige Vermieter die Wohnung auch tatsächlich nun selbst nutzt, oder ob sie stattdessen neu vermietet wird. Im letzteren Fall kann nämlich die Möglichkeit bestehen, von dem ehemaligen Vermieter für die Aufwendungen des Wohnungswechsels entschädigt zu werden. Jedenfalls, wenn der Vermieter nicht nachweisen kann, dass der Eigenbedarf nach Auszug der Mieter entfallen ist. Ein Schadensersatzanspruch entfällt allerdings, wenn der Umzug nicht aufgrund der Kündigung erfolgt, sondern der Mieter z.B. selbst vorhatte auszuziehen oder gar eine Eigenkündigung ausgesprochen hat. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich sollte so formuliert werden, dass er einen späteren Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nicht ausschließt.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Robert-Perthel-Str. 45, 3. Etage
50739 Köln

Büro: 022164009611

E-Mail: rechtsanwalt@schwartmann.de
Das könnte Sie auch interessieren
Mietrecht, Pachtrecht Die Kündigung des Mietverhältnis wegen Eigenbedarf als berechtigtes Interesse
Mietrecht, Pachtrecht Ratten in der Mietwohnung: Mietminderung erlaubt