Eigenbedarfskündigung: Nichte gehört zur Familie
Von 15.3.2010 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 1381 Aufrufe Mehr zum Thema:Eigenbedarfskündigung
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.1.2010 (Az. : VIII ZR 159/09) entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs auch wirksam ist, wenn die Nichte des Vermieters untergebracht werden soll.
Im zu entscheidenden Fall zog die Klägerin von ihrer Eigentumswohnung in Baden-Baden in eine nahe gelegene Seniorenresidenz. Die Wohnung wurde ab September 2004 an die Beklagte vermietet. Im August 2007 übertrug die Klägerin das Eigentum an der Wohnung, belastet mit einem Nießbrauch zu ihren Gunsten, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Nichte.
Der Beklagten wurde daraufhin mehrfach das bestehende Mietverhältnis gekündigt. Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund einer Pflegevereinbarung im Vertrag vom August 2007 geltend gemacht.
Der Bundesgerichtshof hat hier entschieden, dass auch die Nichte der Klägerin als Familienangehörige im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt und die Eigenbedarfskündigung daher wirksam ist. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs seien auch Kinder von Geschwistern so eng mit dem Vermieter verwand, dass eine Eigenbedarfskündigung hieraus gestützt werden kann. Es komme hierbei auch nicht darauf an, ob im Einzelfall eine besondere persönliche soziale Beziehung zum Vermieter besteht.


