Eigenbedarf: Härtefall doppelter Umzug

2. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
hauruck123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarf: Härtefall doppelter Umzug

Hallo,

folgende fiktive Situation:
Der Vermieter kündigt dem Mieter aufgrund von Eigenbedarf. Das Mietverhältnis besteht erst seit einem Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Angenommen, der Mieter soll zum 1.1.17 ausziehen. Aufgrund der Kündigung begibt sich der Mieter auf Wohnungssuche und hört von einem Nachbarn, dass dieser ein Haus bauen und verkaufen möchte. Die Planung (Architekt, B-Plan, usw.) läuft bereits. Das Haus soll voraussichtlich Ende 2017 fertig gestellt werden. Der Mieter ist sich mit dem Nachbarn einig und möchte/kann das Haus kaufen.

Fragen:
1. Darf der Mieter in dem o.g. Fall bis zur Fertigstellung des Hauses in der Mietwohnung wohnen bleiben oder muss er sich für die Übergangszeit eine andere Unterkunft suchen?
2. Was passiert, wenn sich der Hausbau verzögert (harter Winter o.ä.) und das Haus letzten Endes erst später fertig wird?

Beste Grüße,
hauruck123

-- Editier von hauruck123 am 02.11.2016 20:34

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Der fiktive Mieter sollte einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen. Eine Eigenbedarfskündigung nach einem Jahr ist kein Selbstläufer. Der Vermieter müsste schon gut begründen, dass der Eigenbedarf bei Abschluss des Mietvertrages noch nicht absehbar war. War er absehbar, dann ist die Kündigung ungültig.

Eine besondere Härte kann auch allein durch die Kündigung nach kurzer Mietdauer gegeben sein. Wenn der Mieter z.B. die Wohnung erst aufwändig renovieren müsste, dann könnte (nicht muss) das ein Härtefall sein.

Die Sache mit dem Hauskauf ist dagegen etwas wage. Wenn ein Kaufvertrag bereits abgeschlossen wurde und darin ein Bezugstermin steht, dann sähe es besser aus. Denn dann wäre klar absehbar, wann der nächste Umzug anstehen würde. Wenn das alles noch in der Schwebe ist, dann wäre ich mir nicht so sicher.

Es kann aber sein, dass alles zusammen (3 Umzüge in 2 Jahren, möglichiche Renovierungskosten für die Mietwohnung) dann endgültig einen Härtefall ergibt.

Ich bitte aber, den Konjunktiv zu beachten. Das ist alles nicht sicher udn auch nicht einfach zu argumentieren. Daher der Rat, einen spezialisierten Anwalt aufzusuchen. Ohne Anwalt sollte man sich nicht daran machen. Aber natürlich könnte man auch ohne Anwalt mit dem Vermieter reden. Vielleicht lässt sich ja eine Lösung finden, mit der alle leben können. Es ist nicht unüblich, dass Vermieter bei wackeligen Eigenbedarfskündigungen dem Mieter den Auszug mit einer Geldzahlung schmackhaft machen.

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#2
 Von 
hauruck123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort Cauchy.

Bis wann müsste denn der Kaufvertrag abgeschlossen sein? Würde ein abgeschlossener Kaufvertrag am 31.12 ausreichen (Kündigung zum 1.1)? Oder kann der Kaufvertrag auch noch während eines evtl. Prozesses (Räumungsklage) abgeschlossen werden? Oder müsste der Kaufvertrag sogar schon zum Ende der Widerspruchsfrist bestehen?

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#3
 Von 
hauruck123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort Cauchy.

Bis wann müsste denn der Kaufvertrag abgeschlossen sein? Würde ein abgeschlossener Kaufvertrag am 31.12 ausreichen (Kündigung zum 1.1)? Oder kann der Kaufvertrag auch noch während eines evtl. Prozesses (Räumungsklage) abgeschlossen werden? Oder müsste der Kaufvertrag sogar schon zum Ende der Widerspruchsfrist bestehen?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Ich bin kein Anwalt. Die Frist aus § 574b BGB ist dir bekannt? Bis dahin solltest du meiner Meinung nach die Sache mit einem Anwalt besprochen und mit diesem eine Strategie entwickelt haben. Ansatzpunkte gibt es mehrere. Aber natürlich kann es auch sein, dass der Anwalt sagt "macht keinen Sinn, ausziehen". Aber auch das ist dann eine Info, mit der du arbeiten kannst. Besser als selber vor sich hinzuwurschteln.

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