Eigenbedarf, Frist für Schadenersatzforderung?

2. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Clarice
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 3x hilfreich)
Eigenbedarf, Frist für Schadenersatzforderung?

Hallo,
ich bin wegen einer Eigenbedarfkündigung meines Vermieters umgezogen. Nun stand die alte Wohnung drei Monate später immer noch leer (offensichtlich unrenoviert) und der Sohn, der einziehen sollte, ist nicht eingezogen. Kann ich jetzt von einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung ausgehen und Schadenersatz fordern? Oder muss ich noch länger warten und beobachten, was mit der Wohnung passiert (wäre unpraktisch, da ich weiter weg wohne) ? Gibt es Fristen innerhalb derer ich Schadenersatzansprüche stellen muss?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Trapper John
Status:
Lehrling
(1033 Beiträge, 151x hilfreich)

quote:
der Sohn, der einziehen sollte, ist nicht eingezogen.


Solange kein Anderer eingezogen ist, kann der Sohn ja noch kommen.



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#2
 Von 
kathi2008
Status:
Bachelor
(3218 Beiträge, 1002x hilfreich)

Ich tät mal sagen, dass es drauf ankommt inwieweit du detektivische Kleinarbeit leisten willst, bei der du u.U. auch verlieren kannst.
Sohn kann mit schweren S-H-Trauma im Krankenhaus liegen oder sonstiges ist dazwischen gekommen.

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#3
 Von 
Clarice
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 3x hilfreich)

Eventuell vorhandene Fristen für Schadenersatzforderungen würden mich schon interessieren.

Den vorgeschobenen Eigenbedarf vemute ich, da der Vermieter vor der Eigenbedarfskündigugn für seinen Sohn eine Kündigung mündlich mitteilte. Damals wollte er mit der Wohnung sein Büro im Hause erweitern. Die schriftliche Kündigung kam dann nicht, sie wäre ja sowiese unwirksam gewesen, da Wohnraum auf diese Weise nicht in gewerbliche Fläche umgewandelt werden kann.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47499 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Möglichkeit, Schadenersatz zu fordern, verjährt frühestens in drei Jahren. Daher ist nicht unbedingt Eile geboten.

Derzeit kann der Vermieter nach meiner Einschätzung noch viele Gründe haben, warum der Sohn noch nicht eingezogen ist. Die Gründe kann er im Zweifel sogar noch so konstruieren, dass Du sie nicht ohne weiteres widerlegen kannst.

Eine bestimmte Frist, in der der Sohn eingezogen sein muss, gibt es jedenfalls nicht. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Das Dumme bei der Sache ist, dass Du beweisen musst, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht wurde. Das kannst Du nach meiner Einschätzung bislang nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit. Ich würde Dir daher raten, noch einige Zeit abzuwarten oder mit Detektivarbeit herauszufinden, was der wahre Grund für den Leerstand ist.

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-- Editiert am 03.03.2010 10:18

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