Ehevertrag wirksam?

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Kommt es zur Scheidung, bangen viele um Ihren Ehevertrag. Zu Recht?

Kommt es zur Scheidung, bangen viele um Ihren Ehevertrag. Zu Recht ?

Die gute Nachricht: Es kommt darauf an. Die schlechte Nachricht: Auch ein notarieller Ehevertrag kann ausnahmsweise nicht schützen.

Eric Schendel
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Kolpingstraße 18 (Kanzlei am Luisenpark)
68165 Mannheim
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Der Bundesgerichtshof gibt ein sehr gut greifbares Prüfungsschema vor. Er prüft in zwei Stufen, die man leicht nachvollziehen kann.

Auf der ersten Stufe betrachtet man den Vertrag im Zeitpunkt seines Abschlusses (Inhaltskontrolle). Wird hier erheblich in grundlegende Rechte eines Ehegatten eingegriffen, kann er sittenwidrig sein. Ein Ausschluss des Ehegattenunterhalts für die Dauer der Betreuung eines Kindes stellt z.B. einen solchen grundlegenden Eingriff dar. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs (Vermögen) ist andererseits in der Regel nicht sittenwidrig.

Um den ganzen Vertrag auf dieser ersten Stufe für unwirksam zu erklären, muss aber auch noch ein subjektives Element hinzukommen. Der andere Ehegatte muss sich in einer Zwangslage befunden haben oder die Tragweite seiner Erklärungen unterschätzt haben. Das Paradebeispiel ist hier die schwangere Verlobte, der die Ehesschließung verweigert und also ein Leben als Alleinerziehende in Aussicht gestellt wird, wenn Sie nicht den Ehevertrag unterschreibt, den der Ehemann ihr diktiert.

Die ganz überwiegende Zahl der Eheverträge halt auf dieser ersten Prüfungsstufe der gerichtlichen Kontroll stand und sind also wirksam.

Auf der zweiten Stufe prüft das Gericht, wie sich der Vertrag heute für die Ehegatten darstellt und, ob sich der Lebensplan auch wirklich realisiert hat, den sich die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags vorgestellt haben.

Haben die Ehegatten einvernehmlich einen anderen Lebensweg eingeschlagen als geplant, kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen Teile des Vertrags anders anwenden als vereinbart (Ausübungskontrolle).

Wollte man z.B. eine kinderlose Doppelverdienerehe (double income no kids), kam es dann aber doch ganz anders, dann kann das Gericht dem Ehemann auferlegen, für seine Ehefrau, die das Kind betreut, einen Unterhalt nach der Scheidung zu zahlen, obwohl man im Ehevertrag gegenseitig auf jeden Unterhalt nach der Scheidung verzichtete.

Wichtig ist, dass das Gericht hier nicht beliebig die gesetzlichen Regelungen "wieder aufmachen" kann, sondern im Zweifel nur den Lebensstandard anordnen kann, den der benachteiligte Ehegatte auch ohne die Ehe hätte. Wird also z.B. der Rentenausgleich im Ehevertrag ausgeschlossen und beruft sich die Ehefrau später zu Recht (nur) auf eine Anpassung des Vertrags im Rahmen der Ausübungskontrolle (zweite Stufe), kann ihr das Gericht nicht mehr an Rente zusprechen als sie selbst ohne die Ehe erwirtschaftet hätte.

Im Gegensatz zur ersten Prüfung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen meist zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags führt, beschränkt sich eine erfolgreiche Ausübungskontrolle nur auf die Anpassung einzelner Teilbereiche des Vertrags und lässt diesen im übrigen bestehen.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
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