Ehepaar kinderlos sucht richtige Form des Testam.

31. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
Schaasi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 25x hilfreich)
Ehepaar kinderlos sucht richtige Form des Testam.

Hallo zusammen,

wir sind verheiratet, kinderlos und suchen die richtige Form eines Testamentes.

Der überlebende Ehepartner soll im Falle des Todes das anderen allein erben.

Die momentan noch lebenden Elternteile oder Geschwister von uns sollen keine Ansprüche haben, weder wenn der "Erste" stirbt und auch nicht, wenn der "Überlebende" stibt! Der "Überlebende" soll mit dem Erbe machen können was er will!

Ist das "Berliner Testament" die richtige Form?



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9 Antworten
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#1
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Das sog. Berliner Testament in Einheitslösung ist eine gute Möglichkeit.
Die Eltern des erstverstorbeben Partners haben, wenn sie dann noch leben, ein Pflichtteilsrecht.
Das wird vermutlich nicht ausgeschlossen werden können - die Hürden sind sehr hoch.

Wenn ihr (noch) keinen Schlusserben einsetzen wollt, ist das Eure Sache und lässt dem überlebenden Partner dann eine Wahl.
Aber bitte denkt auch an den Fall, wenn ihr beide gleichzeitig versterbt, z.B. bei einem Verkehrsunfall.
Allein für diese Möglichkeit (Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens...) könnt ihr eine Bestimmung treffen.

Trotzdem solltet ihr überlegen, ob ihr nicht ein sogenanntes öffentliches Testament beim Notar errichtet, denn damit braucht der Überlebende keinen Erbschein. Spart Geld und Aufwand.
Das Testament ist dann nicht öffentl. zugänglich, sondern ist einfach die Bezeichnung für das notarielle Testament.
Außerdem umgeht man dann eine mögliche Anfechtung wegen Formfehlern.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Schaasi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo Arcturus,

danke für die schnelle und informative Nachricht.

Unsere Eltern sind auch eigentlich nicht das wirkliche Problem in unserem Fall. Sie sind beide ausreichend versorgt, und wir werden sie wohl auch beerben.

Wir möchten einfach nur dafür sorgen, daß der "Überlebende" mit dem Gesamterbe machen kann was er will, und das unsere jeweiligen Geschwister zu keinem Zeitpunkt Ansprüche an den "Überlebenden" geltend machen können:

Wir haben uns einiges "zusammengespart", unsere Geschwister haben dagegen immer alles verbraten und können "mit Geld nicht umgehen"!

Soll heißen, egal wer von uns überbleibt, soll bis zu seinem eigenen Ableben vor den eigenen und den Geschwistern des anderen nichts zu befürchten haben, nach dem Motto: "Mein(e) Bruder und/oder (Schwester) ist gestorben, jetzt gibt es Kohle!"

Danke auch für den Hinweis hinsichtlich des gleichzeitigen Ablebens.

Da könnten wir dann schon heute für diesen, und nur für diesen Fall einen Erben, wie z.B. eine Stiftung oder einen Verein einsetzten, oder?

Hier wollte ich auch nur mal Informationen sammeln, um zu ergründen in welche Richtung wir gehen sollten.

Fazit: Wir werden, wenn es ohne Notar zu Problemem kommen kann, einen einschalten!

Wie hoch wären die Kosten bei einer Summe (Gesamterbe) von ca. € 800.000,00?

Gibt es da Tabellen?

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18x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das Berliner Testament ist übrigens kein gutes Beispiel für Euch, da es eine Schlusserbenregelung vorsieht.

In Eurem Fall reicht ein ganz simples gemeinschaftliches Testament, in dem Ihr Euch mit einem einzelnen Satz gegenseitig als Erben einsetzt. Die übrigen Verwandet sind damit enterbt. Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht. Eltern dagegen können einen Pflichtteil geltend machen, den Ihr aber ohnehin nicht duch ein noch so toll formuliertes Testament ausschließen könnt. Ob die Eltern im fall des Falles tatsächlich den Pflichtteil fordern, ist dagegen eine andere Frage.

Dennoch kann hier ein notarielles Testament durchaus sinnvoll sein, weil das im Erbfall die Beantragung eines Erbscheines vermeidet. Die Gebühren für einen Erbschein liegen in vergleichbarer Höhe zu einem notariellen Testament.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Der Pflichtteil wird sich, wenn die Eltern verstorben sind, auch auf die Geschwister (des Verstorbenen) auswirken, die als Erben zweiter Ordnung auftreten.

Setzt ihr euch gegenseitig als Alleinerben ein und befindet ihr euch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (das "Normale" bei Heirat), dann betrüge der Pflichtteil für die Geschwister ein Achtel des Nachlasswertes, also von dem, was dem verstorbenen Partner gehört hat.

quote:
Danke auch für den Hinweis hinsichtlich des gleichzeitigen Ablebens.

Da könnten wir dann schon heute für diesen, und nur für diesen Fall einen Erben, wie z.B. eine Stiftung oder einen Verein einsetzten, oder?


Gern geschehen. Ja, ihr könnt schon jetzt für diesen besonderen Fall einen Erben einsetzen und das würde ich gut überlegen.
Es muss ja auch nicht alles an einen Verein gehen. Hier gibt es auch die Möglichkeit, Vermächtnisse auszusetzen.
Die Gestaltungsmöglichkeiten sind sehr groß.

Über die Kosten kann ich leider keine Auskunft geben, tut mir leid.

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"Lukas 7,23"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Der Pflichtteil wird sich, wenn die Eltern verstorben sind, auch auf die Geschwister (des Verstorbenen) auswirken, die als Erben zweiter Ordnung auftreten.


Das ist so nicht richtig. Wenn die Eltern verstorben sind, dann gibt es außer dem Ehegatten keine Pflichtteilsberechtigten. Der überlebende Ehegatte soll jedoch Erbe werden und dann ist der Pflichtteil nicht relevant.

quote:
Setzt ihr euch gegenseitig als Alleinerben ein und befindet ihr euch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (das "Normale" bei Heirat), dann betrüge der Pflichtteil für die Geschwister ein Achtel des Nachlasswertes, also von dem, was dem verstorbenen Partner gehört hat.


Das ist Unsinn, da Geschwister keinen Pflichtteilsanspruch haben.

Die Notargebühren für ein gemeinschaftliches Testament liegen bei einem Geschäftswert von 800.000€ bei etwa 2.514€. Hinzu kommen noch Gebühren für die amtliche Verwahrung des Testamentes in Höhe von ca. 314€.

Dadurch erspart man sich die spätere Erteilung eines Erbscheines, die in diesem Fall 1.257€ kosten würde.

Zitat:
Da könnten wir dann schon heute für diesen, und nur für diesen Fall einen Erben, wie z.B. eine Stiftung oder einen Verein einsetzten, oder?


Das könnte man machen, davon würde ich aber abraten. Ein gleichzeitiges Versterben liegt bei einem Unfall schon dann nicht vor, wenn der eine Ehegatte sofort tot ist und der andere Ehegatte noch 10 Min überlebt und dann erst nach dem Eintreffen des Notarztes verstirbt. Das gleichzeitige Versterben ist daher ein eher seltener Fall.

Vielmehr wäre zu empfehlen, einen Schlusserben im Testament festzulegen für den Fall, dass der überlebende Ehegatte kein neues Testament verfasst hat. Schließlich kann es auch passieren, dass beide Ehegatten innerhalb einer relativ kurzen Zeit aus unterschiedlichen Gründen versterben und der länger lebende Ehegatte keine Gelegenheit hatte ein eigenes Testament zu erstellen. Dann würden die Geschwister des länger lebenden Ehegatten erben.

Sollte der länger Lebende an der Schlusserbeneinsetzung nichts ändern wollen, dann spart er sich außerdem die Kosten für die Erstellung eines neuen Testamentes.

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-- Editiert am 01.04.2010 09:38

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

quote:
Wenn die Eltern verstorben sind, dann gibt es außer dem Ehegatten keine Pflichtteilsberechtigten.


Da irrst Du, hh.
Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder, haben die Eltern des Erblassers
Pflichtteilsansprüche als gesetzliche Erben zweiter Ordnung.
Die Geschwister treten jedoch an die Stelle der (vorverstorbenen) Eltern und erben dessen/ deren Anteil.
Sind sie enterbt, weil der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe wird, haben sie einen Pflichtteilsanspruch.

quote:
Das könnte man machen, davon würde ich aber abraten. Ein gleichzeitiges Versterben liegt bei einem Unfall schon dann nicht vor, wenn der eine Ehegatte sofort tot ist und der andere Ehegatte noch 10 Min überlebt und dann erst nach dem Eintreffen des Notarztes verstirbt. Das gleichzeitige Versterben ist daher ein eher seltener Fall.
Vielmehr wäre zu empfehlen, einen Schlusserben im Testament festzulegen für den Fall, dass der überlebende Ehegatte kein neues Testament verfasst hat. Schließlich kann es auch passieren, dass beide Ehegatten innerhalb einer relativ kurzen Zeit aus unterschiedlichen Gründen versterben und der länger lebende Ehegatte keine Gelegenheit hatte ein eigenes Testament zu erstellen. Dann würden die Geschwister des länger lebenden Ehegatten erben.


Das ist eine gute Überlegung, hier einen oder mehrere Schlusserben zu bestimmen.

Aber, hh, wenn Du einen Pflichtteil für die Geschwister verneinst, dann passt Deine Erbenstellung der Geschwister damit nicht zusammen.

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"Lukas 7,23"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47500 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da irrst Du, hh. <hr size=1 noshade>


:???: Nein, ich irre nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Hinterlässt der Erblasser keine eigenen Kinder, haben die Eltern des Erblassers Pflichtteilsansprüche als gesetzliche Erben zweiter Ordnung. <hr size=1 noshade>


Soweit richtig

quote:<hr size=1 noshade>Die Geschwister treten jedoch an die Stelle der (vorverstorbenen) Eltern und erben dessen/ deren Anteil. <hr size=1 noshade>


Das ist falsch und der Satz widerspricht sich auch. Die Geschwister treten zwar in der Erbfolge an die Stelle der Eltern, sie erben aber nicht deren Anteil. Nur ein bereits bestehender Pflichtteilsanspruch kann vererbt werden, nicht jedoch ein zukünftiger Pflichtteilsanspruch.
Wenn die Eltern zuerst versterben, dann haben sie noch keinen Pflichtteilsanspruch, der vererbt werden könnte und somit können die Geschwister auch keinen derartigen Anspruch erben.

quote:<hr size=1 noshade>Sind sie enterbt, weil der überlebende Ehepartner alleiniger Erbe wird, haben sie einen Pflichtteilsanspruch. <hr size=1 noshade>


Nein, Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB )

Zitat:
Aber, hh, wenn Du einen Pflichtteil für die Geschwister verneinst, dann passt Deine Erbenstellung der Geschwister damit nicht zusammen.


Gesetzliche Erben können die Geschwister werden. Daraus folgt aber nicht, dass sie einen Pflichtteilsanspruch haben.


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-- Editiert am 01.04.2010 15:11

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Arcturus
Status:
Praktikant
(897 Beiträge, 341x hilfreich)

Guck mal in den Palandt, Kommentierung zu § 1925 BGB .

Danach "erben" Abkömmlinge der Eltern den elterlichen Anspruch, wenn die Eltern vorverstorben sind und der Erblasser keine Abkömmlinge zurück lasst.
Die Erbenstellung des Ehepartners bleibt unberührt.

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"Lukas 7,23"

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Schaasi
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo Leute,

vielen Dank für die sehr informativen Beiträge.

Es wird wohl darauf hinauslaufen, daß wir uns in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einsetzen.

In einem weiteren Satz schreiben wir, daß "XXX" erben soll, wenn der überlebende Ehegatte bis zu seinem eigenen Ableben nichts anderes bestimmt.

Mit dieser Form haben wir, glaube ich, genau das erreicht, was wir wollen.

Vielden Dank nochmal an alle!



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