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Ehemalige Mietwagen dürfen nicht als Jahreswagen aus erster Hand bezeichnet werden

Von 31.8.2010 | Ratgeber - Kaufrecht | 1138 Aufrufe
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Mietwagen

Mit Urteil vom 20.07.2010 hat das OLG Hamm ausgesprochen, dass ein vormals als Mietwagen genutztes Fahrzeug nicht als Jahreswagen aus erster Hand angepriesen werden darf. Die Art des Vorbesitzes ist, so der erkennende Senat weiter, insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vorbesitz zu Vermietungszwecken erfolgte.

Grundsätzlich entnehme der Adressat eines PKW-Angebotes der Art der Vornutzung eines Gebrauchtwagens Informationen darüber, wie das Fahrzeug bisher gefahren und gepflegt worden sei. So sei etwa zu erklären, dass beispielsweise „Rentnerfahrzeuge“ in Anzeigen besonders als solche beworben würden, weil bei ihnen anzunehmen sei, dass sie besonders schonend gefahren und gut gepflegt und gewartet worden seien (OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-4 U 101/10).

Im Gegensatz hierzu werden Fahrzeuge, die von Vermietungsunternehmen eingesetzt würden, häufig von Fahrern unterschiedlichen Temperaments, wechselnder Fahrfähigkeiten und unterschiedlicher Sorgfaltseinstellungen genutzt. Auch die Tatsache, dass ein Mietwagen nicht ständig für eigene Zwecke genutzt werde, führe in der Sicht des Gerichtes dazu, dass mit dem Fahrzeug nicht sehr sorgfältig im Interesse einer langfristigen Werterhaltung umgegangen werde (OLG Hamm, Urteil vom 20.07.2010, Az. I-4 U 101/10).

Dies ist nur konsequent. Art des Vorbesitzes stellt bei einem Gebrauchtwagen einen wertbildenden Faktor insoweit dar, als dass hieraus Rückschlüsse auf den möglichen technischen Erhaltungszustand gezogen werden können.

Sollten Ihnen gegenüber beim Kauf eines Gebrauchtwagens falsche Angaben gemacht worden seien, so berate ich Sie gerne über die Ihnen zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten!

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