Ehegattenunterhalt

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Unter bestimmten Umständen kann die bedürftige Person nach der Scheidung weiterhin von dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt verlangen.

Allerdings gilt zunächst der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das heißt, dass nach der Scheidung ein jeder selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen muss.

Janine-Daniela Wagner
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Strafrecht, Familienrecht

Folgende Unterhaltsansprüche gibt es:

  1. Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  2. Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Gebrechen
  3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  4. Aufstockungsunterhalt
  5. Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  6. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

1. Unterhalt wegen Kindesbetreuung

Die bedürftige Partei, welche ein Kind betreut, hat einen Anspruch auf Basisunterhalt von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dieser Unterhalt kann sich verlängern, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Hierbei sind die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Soweit eine Betreuung gewährleistet ist, kann von der Mutter eine Erwerbstätigkeit erwartet werden.

Der Unterhalt kann zudem aus Gründen der nachehelichen Solidarität, auf Grund der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe, sowie der Dauer der Ehe verlängert werden.

2. Unterhalt wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Gebrechen

Der geschiedene Ehegatte kann Unterhalt verlangen, wenn aus nachfolgenden Gründen eine Erwebtstätigkeit nicht möglich ist:

wegen des Alters
auf Grund von Krankheit oder Gebrechen
wegen anderer Schwächen der geistigen oder körperlichen Kräfte

Die Voraussetzungen für einen solchen Unterhaltsanspruch müssen entweder bereits im Zeitpunkt der Scheidung vorliegen, oder sich aber unmittelbar an einen anderen Unterhaltstatbestand anschließen.

3. Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit

Sollte einer der geschiedenen Ehegatten nach dem Ende der Erziehung des Kindes oder nach dem Wegfall sonstiger Unterhaltsansprüche keine angemessene Erwerbstätigkeit finden, kann ein Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit bestehen.

Hier stellt sich die Frage, wann eine Erwerbstätigkeit angemessen ist.
Die Angemessenheit richtet sich nach folgenden Faktoren:

  • Ausbildung
  • Fähigkeiten
  • Gesundheitszustand
  • Lebensalter
  • eheliche Verhältnisse unter Berücksichtigung der Ehedauer und der Erziehung eines gemeinsamen Kindes

Eine Umschulung, Aus- oder Weiterbildung ist durchaus zumutbar, um den Lebensbedarf zu sichern.

Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit entfällt, wenn die vormals berechtigte Person ihren eheangemessenen Lebensbedarf über eine gewisse Zeit hinweg eigenständig bestreiten und sichern konnte. Dies dürfte in der Regel nach einer Zeit von 2 bis 3 Jahren der Fall sein.


4. Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht, wenn der geschiedene Ehepartner zwar einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die Einkünfte aber nicht ausreichen, um den eheangemessenen Lebensbedarf zu decken. Die berechtigte Person kann dann den Differenzbetrag zu dem vollen Unterhaltsanspruch verlangen.


5. Unterhalt für die Zeit der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung

Wenn ein Ehegatte, häufig die Frau, eine Schul- oder Berufsausbildung in Erwartung der Ehe oder auch während der Ehe abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen hat, kann für die Zeit der Aus- oder Fortbildung oder Umschulung Unterhalt geltend gemacht werden, um die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu erleichtern, damit später eine angemessene Erwerbstätigkeit gesichert ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.


6. Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Ein solcher Unterhaltsanspruch besteht, wenn zwar kein Unterhalt nach den oben genannten Tatbeständen gegeben ist, es aber grob unbillig wäre, den Unterhat zu versagen.
So besteht beispielsweise ein Anspruch auf Unterhalt, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar ist und nicht erwartet werden kann.

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