Ehe ohne Visum

18. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
go474777-69
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Ehe ohne Visum

Hallo Leute folgendes Problem
Der Freund meiner Freundin ist mit einem 10 Tage Visum (über Polen) nach Deutschland gereist, trotz abgelaufenen Visum haben sie beim Standesamt einen Termin zum heiraten bekommen. Kann es sein dass das Standesamt es übersehen haben? Ich möchte nicht das meine Freundin ärger kriegt und frage mich jetzt was passiert nach der Hochzeit wenn sie zur Ausländer Behörde gehen und seinen Aufenthalt holen möchten. Wenn ich richtig weiß ist es jetzt ca 5 Monate her das sein Visum abgelaufen ist was wird auf sie zu kommen ? Hochzeit fand auch noch nicht statt

-- Editier von go474777-69 am 18.09.2017 16:26

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17 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Man "holt sich keinen Aufenthalt." Man beantragt einen Aufenthaltstitel. Und das tut man vom Heimatland aus. Der Freund der Freundin wird, einerlei ob verheiratet oder nicht, in sein Heimatland zurückkehren müssen und dort in der deutschen Botschaft den entsprechenden Antrag stellen müssen. Ach ja, und wenn er abgeschoben wird (das ist teuer!), kann es sein, dass die Freundin für die Kosten herangezogen wird.

wirdwerden

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#2
 Von 
go474777-69
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Wieso muss sie dann die Kosten zahlen?
Und warum ging die Hochzeit erst durch wenn sein Visum doch abgelaufen ist?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Ich weiss nicht, welche Voraussetzungen für eine Heirat bei deutschen Standesämtern vorliegen müssen. Ob da ein Fehler passiert ist, das kann der Standesbeamte beantworten. Aber eines weiss ich: Mitverursacher/Unterstützer eines illegalen Aufenthalts in Deutschland können zur Erstattung der Abschiebekosten herangezogen werden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go474777-69
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Das sie sich lieben steht fest, aber sein Aufenthalt ist halt nun abgelaufen und trotzdem wurde die Hochzeit genehmigt
Ich bin der Meinung das Standesamt hat es übersehen und habe jetzt große Angst um sie wenn sie sich einen neuen Aufenthalt beantragen das sie es sehen und sagen er hätte nicht heiraten dürfen

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von go474777-69):
Und warum ging die Hochzeit erst durch wenn sein Visum doch abgelaufen ist?
Das solltest Du das Standesamt fragen.
Es ist nicht verboten in Deutschland zu heiraten und hat zunächst nicht mit dem Aufenthalt zu tun. Den bekommt man nur, wenn man mit einem Visum zur Eheschließung eingereist ist. Er wird wieder ausreisen müssen, um dann vom Heimatland aus, ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.

Wie der illegale Aufenthalt bewertet wird, bleibt abzuwarten. Falls er abgeschoben wird, muss er mit einer Einreisesperre und erheblichen Kosten rechnen. Seiner Ehefrau kann man sicher eine Beihilfe zum illegalen Aufenthalt zurechnen, was ebenfalls strafbewehrt ist.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Ich hab doch den Weg vorgezeichnet. Ab nach Hause, die richtigen Anträge stellen, außerdem bedarf es ja eines neues Passes und dann sieht man weiter. Er muss so oder so zurück, also als Ehemann oder als Lediger. Was jetzt taktisch klüger ist, das ist eine andere Frage.

wirdwerden

-- Editiert von wirdwerden am 18.09.2017 17:58

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Heiraten kann man immer, das Standesamt hat nichts mit dem Aufenthaltstatus der Personen zu tun, man kann ja hier heiraten und z.B. in Thailand fliegen und da wohnen. Man braucht kein gültiges Visum oder Aufenthalt vorzuzeigen. Es reicht eine Personalauswies oder Reisepass.

Die Abschiebung ist kein sofortiges Prozess, manchmal dauert es sogar Jahren, aber die Abschiebung droht sofort mit ablauf einer Ausreisefrist, aber deren Ausführung bleibt unbekannt!

Man bekommt erstmal eine Abschiebungsandrohung und dafür wird eine Ausreisefrist zur freiwilligen Ausreise festgesetzt. Reist man freiwilig aus, dann fallen keine Abschiebungskosten und wird keine Einreisesperre geben.

Jedoch da der Freund hier erheblich die Gültigkeit seines Visum überschriiten hat, liegt es bei Ermessung der Behörde, ob es eine Strafe führen wird.

Aber da der Freund mit einer deutschen Bürgerin verheiratet ist und man dieses in Deutschland gemacht hat und nachweisen kann, wird es von meiner Sicht nicht viel passieren, er wird gebeten schnellstmöglich unverzüglich auszureisen und wird eine Frist bekommen.

Ich würde folgendes empfehlen,
- Ein Flugticket für die Ausreise kaufen,
- Zur Ausländerbehörde gehen und den Fall erzählen und die Bereitschaft der Ausreise äußern,
- Man kann versuchen, der Fall zu begründen, z.B. Krankheit, Vorbereiten zur Hochzeit ... etc,
- Der Freund wird für ihn eine Bescheinigung über seine Ausreisepflichtigkeit bekommen,
- Der Freund bekommt auch eine Grenzüberschreitungsbescheinigung, diese muss man bei der deutschen Botschaft abgeben, um seine Ausreise zu bestätigen,
- Dann kann der Freund problemlos mit dieser Bescheinigung zum Flughafen gehen und freiwillig ausreisen.

Die Bescheinigung ist wichtig, sonst wird man da im Flughafen festgenommen und zur Befragung gebracht und vielleicht von der Ausreise gehindert.

Hier weiter lesen
http://www.frag-einen-anwalt.de/Aufenthalt-nach-Ablauf-des-Schengen-Touristenvisums-Konsequenzen--f48433.html

-- Editiert von fb443127-78 am 18.09.2017 18:34

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von go474777-69):
Das sie sich lieben steht fest, aber sein Aufenthalt ist halt nun abgelaufen und trotzdem wurde die Hochzeit genehmigt
Ich bin der Meinung das Standesamt hat es übersehen und habe jetzt große Angst um sie wenn sie sich einen neuen Aufenthalt beantragen das sie es sehen und sagen er hätte nicht heiraten dürfen


Wenn die Ehe besteht, kann nicht einfach ausgelöst werden, keine Person hat die Macht eine Ehe auszulösen, egal wer ... Die Scheidung ist schon ein komplexes Verfahren.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Nur, die Eheschliessung ändert doch gar nichts an seinem Status. Er muss mit oder ohne raus.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nur, die Eheschliessung ändert doch gar nichts an seinem Status. Er muss mit oder ohne raus.

wirdwerden


Das ist auf jedenfalls

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Aber da die Ehe schon bestanden ist, man kann auch versuche eine Aufenthaltserlaubnis für Familienzusammenführung nach § 28 AufenthG .
Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 kann auf das Visumsverfahren verzichtet werden, wenn einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht. Der Anspruch auf AE für Familienzusammenführung fällt bei Sonderfälle aus.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von fb443127-78):
Aber da die Ehe schon bestanden ist, man kann auch versuche eine Aufenthaltserlaubnis für Familienzusammenführung nach § 28 AufenthG
. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 kann auf das Visumsverfahren verzichtet werden, wenn einen Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht

Da sollte sich keine große Hoffnung machen, dass von der Ausländerbehörde auf die Nachholung des ordnungsgemäßen Visumsverfahren vom Heimatland aus, verzichtet wird.

Zitat (von fb443127-78):
Wenn die Ehe besteht, kann nicht einfach ausgelöst werden, keine Person hat die Macht eine Ehe auszulösen, egal wer ...

Das will und verlangt doch auch keiner.

Zitat (von fb443127-78):
Heiraten kann man immer, das Standesamt hat nichts mit dem Aufenthaltstatus der Personen zu tun, man kann ja hier heiraten und z.B. in Thailand fliegen und da wohnen. Man braucht kein gültiges Visum oder Aufenthalt vorzuzeigen. Es reicht eine Personalauswies oder Reisepass.

Na ganz so locker flockig geht das nun auch wieder nicht. Besonders bei binationalen Eheschließungen sind schon einige Papiere mehr, als Reisepass oder Personalausweis notwendig, so z.B. das Ehefähigkeitszeugnis (oder die gerichtliche Befreiung von denselben), Geburtsurkunden, Ledigkeitsnachweise und die entsprechenden Übersetzungen von vereidigten Übersetzern. All das dauert seine Zeit und verursacht oft erhebliche Kosten.

Übrigens braucht man auch in Thailand (so wie in allen anderen Ländern) eine Aufenthaltserlaubnis, die an bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft sind, wenn man längerfristig oder dauerhaft dort leben will. Vor allen ist der Nachweis für ein bestimmtes Einkommen notwendig, mit dem man seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann.

Zitat (von fb443127-78):
Aber da der Freund mit einer deutschen Bürgerin verheiratet ist und man dieses in Deutschland gemacht hat und nachweisen kann, wird es von meiner Sicht nicht viel passieren, er wird gebeten schnellstmöglich unverzüglich auszureisen und wird eine Frist bekommen.
Ich würde folgendes empfehlen,
- Ein Flugticket für die Ausreise kaufen,
- Zur Ausländerbehörde gehen und den Fall erzählen und die Bereitschaft der Ausreise äußern,
- Man kann versuchen, der Fall zu begründen, z.B. Krankheit, Vorbereiten zur Hochzeit ... etc,
- Der Freund wird für ihn eine Bescheinigung über seine Ausreisepflichtigkeit bekommen,
- Der Freund bekommt auch eine Grenzüberschreitungsbescheinigung, diese muss man bei der deutschen Botschaft abgeben, um seine Ausreise zu bestätigen,
- Dann kann der Freund problemlos mit dieser Bescheinigung zum Flughafen gehen und freiwillig ausreisen.
Die Bescheinigung ist wichtig, sonst wird man da im Flughafen festgenommen und zur Befragung gebracht und vielleicht von der Ausreise gehindert.

Soweit so richtig. Trotzdem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass er für den illegalen Aufenthalt mit einer Strafe rechnen müssen.

Zitat (von go474777-69):
ist es jetzt ca 5 Monate her das sein Visum abgelaufen ist

5 Monate sind kein Klacks, da wird er nicht so billig davon kommen.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von ya338):
Soweit so richtig. Trotzdem besteht die Wahrscheinlichkeit, dass er für den illegalen Aufenthalt mit einer Strafe rechnen müssen.

[...]

5 Monate sind kein Klacks, da wird er nicht so billig davon kommen.


Das stimmt.

Aber ich glaube, es gibt keinen besseren Weg! Die Strafe wird bestimmt billiger als Zwangsabschiebung oder -Ausweisung.

Ich denke auch, die Ausländerbehörde kann sowieso das nicht alleine machen, da muss vielleicht die Staatsanwaltschaft und Bundespolizei tätig, die dann der Fall auch zum Gereicht weiterleiten, um der Umfang oder Höhe der Strafe festzulegen. Und wenn man alleine von sich geht und seinen Fall meldet, wird das auf jedenfalls berücksichtigt! Die Ausländerbehörde hat andere Rechtsmittel: so kann es entsprechend § 37 Abs.3 Nr. 1 AufenthG passieren, dass die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels bei beabsichtigter Wiedereinreise versagt wird.

Denn wegen § 95 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe B AufenthG kann die Ausländerbehörde wahrscheinlich auf solchem Strafprozess erst greifen, wenn der Ausländer eine von der Ausländerbehörde Ausreisefrist nicht wahrnimmt.

Oft werden Leute einfach abgeschoben ohne irgendwelche Strafe zu bekommen und eine Abschiebung droht erst wenn eine Ausreisefrist nicht wahrgenommen ist, aber mit der Abschiebung kommen die Einreisesperre und natürlich höhe Kosten mit.

Aber es wird auf jedenfalls jede Person ohne gültiges Visum oder Aufenthaltserlaubnis bestraft, wenn er vom Polizei auf Straße kontrolliert ist und zum Festnahme genommen ist, dann wird die Sache sowieso über Staatsanwaltschaft und Gericht laufen.

-- Editiert von fb443127-78 am 18.09.2017 22:22

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

@ fb .....78. Bitte führe doch Ratsuchende nicht in die Irre. Deine Ausführungen zur strafrechtlichen Seite des Verfahrens sind schlicht und ergreifend falsch. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden von der Ermittlungsbehörde geführt. Das ist in Deutschland die Staatsanwaltschaft. Wenn die Kenntnis von einer Straftat erhält, dann muss sie die Ermittlungen aufnehmen und durch eine Schlußverfügung das Verfahren beenden. Das hat mit der ausländerrechtlichen Verfügung (Ausreise, Abschiebung) nichts zu tun, kommt also additiv noch dazu. D.h. z.B. Freiheitsstrafe auf Bewährung vom Strafgericht, zusätzlich dann die Verfügung vom Ausländeramt. Also die Aussage, Strafe statt Zwangsabschiebung ist schlicht und ergreifend falsch. Es müsste heißen "Strafe und Zwangsabschiebung," und da haben wir dann noch ein weiteres Problem: bei Rückkehr nach Deutschland ist dann erst einmal die Reststrafe zu verbüßen. Das sind die Spielregeln.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb443127-78
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ fb .....78. Bitte führe doch Ratsuchende nicht in die Irre. Deine Ausführungen zur strafrechtlichen Seite des Verfahrens sind schlicht und ergreifend falsch. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren werden von der Ermittlungsbehörde geführt. Das ist in Deutschland die Staatsanwaltschaft. Wenn die Kenntnis von einer Straftat erhält, dann muss sie die Ermittlungen aufnehmen und durch eine Schlußverfügung das Verfahren beenden. Das hat mit der ausländerrechtlichen Verfügung (Ausreise, Abschiebung) nichts zu tun, kommt also additiv noch dazu. D.h. z.B. Freiheitsstrafe auf Bewährung vom Strafgericht, zusätzlich dann die Verfügung vom Ausländeramt. Also die Aussage, Strafe statt Zwangsabschiebung ist schlicht und ergreifend falsch. Es müsste heißen "Strafe und Zwangsabschiebung," und da haben wir dann noch ein weiteres Problem: bei Rückkehr nach Deutschland ist dann erst einmal die Reststrafe zu verbüßen. Das sind die Spielregeln.

wirdwerden


Machen Sie es nicht schwer auf die Person. Meldepflicht ist vorranging, es gibt keinen besseren sicheren Weg zu verfolgen.

Sie machen die Person vor der Behörde ängstlich. Wenn er dann denkt, dass er mit einer Strafe bedroht, wird er wahrscheinlich nicht zu Behörde gehen.

Die Behörde wird es verstehen, sie wird eine Ausreisefrist setzen und bittet ihn um Ausreise.

Zitat:


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a) er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b) ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c) dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,



Merken Sie die *und*

Ich sehe keinen Grund dafür dass die Ausländerbehörde eine Ausreisefrist nicht gewährt. 5 Monaten sind nicht schwerwiegend. Es gibt Leute die hier illegal viele Jahren aufhalten.

Die Strafe wird oft nicht vollzogen, da der Ausländer abgeschoben wird und kann ihm die Wiedereinreise untersagt.

Hier ist ein ähnlicher Fall
https://www.google.at/amp/www.frag-einen-anwalt.de/Illegaler-Aufenthalt-in-Deutschland-mit-abgelaufenem-Touristenvisum-in-Berlin--f291063.html%3famphtml=1

Also fazit:
Keine Angst haben und zur Ausländerbehörde gehen, den Fall melden und einen Grenzübertrittsbescheinigung zur Ausreise holen dann zum Flutghafen gehen und ausreisen.

Man kann gleichzeitig versuchen einen Aufenthaltserlaubnis für Familienzusammenführung beantragen, darauf hat man in der Regel einen Anspruch (manchmal nicht kommt auf den Einzelfall an).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von fb443127-78):
Keine Angst haben und zur Ausländerbehörde gehen, den Fall melden und einen Grenzübertrittsbescheinigung zur Ausreise holen dann zum Flutghafen gehen und ausreisen.

Das sollte er umgehend tun, wenn er vorher aufgegriffen wird, wird es noch teurer (und unangenehmer).
Zitat (von fb443127-78):
Man kann gleichzeitig versuchen einen Aufenthaltserlaubnis für Familienzusammenführung beantragen, darauf hat man in der Regel einen Anspruch

Damit wird er keinen Erfolg haben. Der Anspruch besteht nur dann, wenn er mit dem richtigen Visum (zur Familienzusammenführung) eingereist ist.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von fb443127-78):
Ich sehe keinen Grund dafür dass die Ausländerbehörde eine Ausreisefrist nicht gewährt. 5 Monaten sind nicht schwerwiegend. Es gibt Leute die hier illegal viele Jahren aufhalten.

Es gibt keine Gleichheit im Unrecht, denn man kann sich nicht darauf berufen, dass es noch andere, ähnliche und auch weitaus schlimmere Fälle gibt.
Zitat (von fb443127-78):
Sie machen die Person vor der Behörde ängstlich. Wenn er dann denkt, dass er mit einer Strafe bedroht, wird er wahrscheinlich nicht zu Behörde gehen.

Hier handelt es sich doch nicht um ein Kind, den man mit der bösen Hexe Angst einjagen will. Hier geht es um einen Erwachsenen, dem das Unrecht seines Handelns/Unterlassens durchaus bewusst gewesen sein dürfte. Es bleibt ihm allein überlassen was er jetzt tun wird. Wenn er irgendwann (und das ist nur eine Frage der Zeit) aufgegriffen wird, muss er auch die entsprechenden Konsequenzen tragen. Bei Aufgriff wird es nicht mit einer GÜB abgehen, da folgen weit empfindlichere Strafen. Von einer zu erwartenden Wiedereinreisesperre mal ganz abgesehen.

Um einigermaßen glimpflich davonzukommen würde nur eine sofortige Selbstanzeige etwas nützen. Es liegt also völlig an ihm selbst, wie diese Angelegenheit endet.

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