Effektiver Rechtsschutz

Mehr zum Thema: Grundrechte, Verfassung, Rechtsschutz, Rechtsschutzgarantie, Abschiebungsverbot, Abschiebung
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Immer wieder einmal muss das Bundesverfassungsgericht den Instanz-Gerichten ins Stammbuch schreiben, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur eine formale ist.

BVerfG NVwZ 2007. 1046 hat ein Verwaltungsgericht kritisiert, dass eine Klage bei eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes als offensichtlich unbegründet zurückwies:

  • Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG setzt die Abweisung einer Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des VG an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage geradezu aufdrängt.

  • Die schlichte Behauptung, die Klage sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Darlegung, worauf das Offensichtlichkeitsurteil im Einzelnen gestützt wird, erfordert vor allem dann besondere Sorgfalt, wenn das Bundesamt den Antrag lediglich als (schlicht) unbegründet abgelehnt hat.

Artikel 19 Abs. 4 GG enthält das Gebot des effektiven Rechtsschutzes:

  • Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 IV 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt ist; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen

  • Steht - wie im Falle der Abweisung der Klage als offensichtlich unbegründet (§ 78 I AsylVfG) - nur eine Instanz zur Verfügung, so verstärkt dies die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahrens im Hinblick auf die Wahrheitserforschung

Wenn das Gericht nicht genügend diesem Grundsatz Rechnung getragen hat, wird auch das Willkürverbot verletzt:

  • Das Gericht legt seiner Entscheidung keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Prüfungsmaßstab zu Grunde und begründet das Urteil insgesamt nicht nachvollziehbar. Damit ist auch Art. 3 I GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt.

  • Konkret: Das VG hätte auf die im Raum stehende ernsthafte Erkrankung des Bf. und das Vorbringen zur fehlenden Behandelbarkeit vor dem Hintergrund des § 51 VwVfG i.V. mit § 60 VII 1 AufenthG konkret eingehen müssen und gegebenenfalls Ermittlungen zur Schwere der Erkrankung, dem notwendigen Behandlungsbedarf und den möglichen Folgen einer unzureichenden (anderweitigen) Behandlung sowie den Behandlungsmöglichkeiten in Togo anstellen müssen.

Effektiver Rechtsschutz bedeutet einen Arbeitsaufwand, die zu oft gescheut wird, insbesondere wenn es sich um Verfahren handelt, die massenhaft auftreten.

Aus der anwaltlichen Erfahrung ist leider zu berichten, dass die Minimierung von Arbeit durch übermässigen Gebrauch prozessualer Optionen nicht gerade selten ist.

Umso wichtiger, dass Karlsruhe auf die materiale Bedeutung der Rechtsschutzgarantie hinweist. Ein Rechtsschutz, der nur auf dem Papier steht, ist keiner. Die Rechte des Einzelnen werden nur dann geschützt, wenn man sich darum in einer Art und Weise kümmert, dass sie verwirklicht werden können, auch wenn dieses mit Arbeitsaufwand verbunden ist.

Das könnte Sie auch interessieren
Grundrechte, Verfassung Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde
Grundrechte, Verfassung ´Hürden´ bei der Verfassungsbeschwerde
Grundrechte, Verfassung Gegenstand der Urteilsverfassungsbeschwerde
Grundrechte, Verfassung Verfassungswidrige Verfassungsänderung
Grundrechte, Verfassung Super-Revisions-Instanz?