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Ed Hardy/K&K logistics/Winterstein RAe scheitern vor Amtsgericht Frankfurt a.M. mit Abmahnungskosten

Von Rechtsanwalt Sven Hezel
20.8.2009 | Ratgeber - Markenrecht | 3983 Aufrufe
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Abmahnung

Urteil vom 29.05.2009, Az 30 C 374/08

Wie bereits vielfach bekanntgemacht, lässt K&K logistics, die deutsche Lizenznehmerin der Bekleidungsmarke „Ed Hardy“, durch die Rechtsanwälte Winterstein kostspielige Abmahnungen wegen angeblich gefälschter Ware an eBay-Verkäufer aussprechen. Die Kosten der Abmahnung werden dann gleich beim Abgemahnten geltend gemacht und betragen wohl meistens über 1.000 Euro.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Sven Hezel
Bremen

Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht

Zwar ist richtig, dass ein zu Recht Abgemahnter die Kosten der gegen ihn ausgesprochenen Abmahnung selbst tragen muß. Den Beweis, dass die Abmahnung berechtigt war, muß vor Gericht aber der Abmahner führen. In den Fällen um die Marke „Ed Hardy“ muß also bewiesen werden, dass die Ware gefälscht war.

Dies fällt dem Abmahner manchmal schwerer als gedacht, wie nun ein aktuelles Urteil des Amtsgericht Frankfurt a.M vom 29.05.2009, Az 30 C 374/08, zeigt:

Darin wurde festgestellt, dass allgemeine Behauptungen „ins Blaue hinein“ über angebliche schlechte Verarbeitung (eines angebotenen T-Shirts) allein anhand von Fotos aus der eBay-Auktion nicht genügen. Die mit der Klage geltendgemachten Abmahnungskosten hat das Gericht den Klägern folgerichtig nicht zugesprochen. Damit zeigt sich wiedereinmal, dass es sich lohnen kann, sich gegen Abmahnungen zu wehren – am Besten auf der Grundlage spezialisierter rechtlicher Beratung.

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