Eckpunkte zur Erbschaftsteuerreform - Abschaffung der Erbschaftssteuer in Deutschland?

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In dem nachfolgenden Beitrag informiert Herr Rechtsanwalt Hermes, über den Abschluss der langwierigen Verhandlungen zur Erbschaftssteuerreform mit Sitzung vom 05. November 2007 unter Leitung des Bundesfinanzministers Peer Steinbrück und des Hessischen Ministerpräsidenten Roland Koch und die geplanten Neuregelungen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte das geltende Erbschaftssteuerrecht mit hohen Bewertungsabschlägen bei vererbten Immobilien- und Betriebsvermögen gekippt. Das Problem bestand u.a. darin, dieses politische Ziel mit der Vorgabe des Gerichts in Einklang zu bringen und einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu beschließen, dass künftig alle Arten von Vermögen im Erbfall sich am sog. „gemeinen Wert“ bzw. „Verkehrswert“ orientieren.

Bisher wurden zum Beispiel Immobilien nur zu rund 60 Prozent ihres tatsächlichen Verkehrswertes besteuert, Bargeld dagegen im vollen Umfang. Durch den Wegfall der Bewertungsabschläge bestand die Gefahr, dass Kinder das normale Familienheim nicht mehr wie bisher steuerfrei erben könnten.

Nachdemvereinzelt sogar die Abschaffung der Erbschaftsteuer gefordert wurde, sindu.a. folgende Änderungen geplant:

Für Ehegatten, Kinder und Enkel wird durch eine kräftige Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I auf 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind und 200.000 Euro für jeden Enkel sichergestellt, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftig im Regelfall zu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines normalen Einfamilienhauses bleibt damit auch weiterhin steuerfrei. Ferner soll vermietetes Grundvermögen insoweit verschont werden, dass ein Abschlag in Höhe von 10% von der Bemessungsgrundlage bei vermieteten Wohnimmobilien vorgenommen wird.

Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll gelten, dass der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über 10 Jahre mehrheitlich erhalten bleiben werden und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird.

Das neue Recht tritt ab Verkündung in Kraft und ist ab diesem Stichtaganzuwenden. Zudem soll es ein antragsgebundenes Wahlrecht für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis Inkrafttreten geben, dass vorsieht, das neue Recht bei Erbfällen wählen zu können, also wohl nicht bei Schenkungen.

Die erzielten Ergebnisse werden nun dem Koalitionsausschuss vorgestellt und anschließend Gegenstand der konkreten Gesetzgebungsarbeit der Bundesregierung. Ziel ist es, dass neue Recht rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten zu lassen. Die Bewertung und Besteuerung des Grundvermögens wird mit Wirkung zum 1. Januar 2007 den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen und eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten sicherstellen.

Rechtsanwalt Patrick Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
Telefon/Telefax: 089/33079947

info@kanzlei-hermes.com

Kanzlei Hermes - Steuerrecht in München

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