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Echte Unterlassungsdelikte
Seite 1 - del vom 18.02.2001

Echte Unterlassungsdelikte - Worum es geht

Kann man vom Staat bestraft werden, obwohl man nichts getan hat? Die Antwort ist ein klares "ja", und es müsste eigentlich heißen: der Staat kann einen bestrafen, weil man nichts getan hat. Bei den "echten Unterlassungsdelikten" handelt es sich um Straftaten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Täter eine Handlung nicht vorgenommen hat, obwohl diese Handlung zwingend vorgeschrieben und notwendig war. Es ähnelt einem verhängten Knöllchen, das man kassiert, wenn man mit seinem Wagen nicht beim TÜV war, obwohl die Plackette längst abgelaufen ist.

zum Thema
bei 123recht.net:
Strafrecht »  Das Unterlassungsdelikt

In bestimmten Situationen legt der Staat den Bürgern Pflichten auf, die diese zu erfüllen haben. Sind diese Pflichten im Strafgesetzbuch extra normiert (z.B. "Hilfe leisten") und drohen die Gesetze im Falle einer Unterlassung Strafe an, so handelt es sich um ein "echtes Unterlassungsdelikt". Die Pflicht zu handeln besteht bei diesen Delikten für jedermann.

Klassische Beispiele sind

"Unechte" Unterlassungsdelikte dagegen sind so ziemlich alle anderen Delikte im Strafgesetzbuch, wenn sie durch ein Nichtstun verwirklicht werden und der Unterlassungstäter eine besondere Verpflichtung zum Handeln gehabt hätte. Die Möglichkeit der Unterlassung wird im Gesetz überhaupt nicht erwähnt, dennoch können auch "normale" Straftaten meist durch ein Nichtstun verwirklicht werden. So kann z.B. die Mutter ihr Baby durch Unterlassen töten ( § 212 - Totschlag ), wenn sie dieses nicht aus der Badewanne holt und ertrinken lässt. Mehr zur Strafbarkeit durch Unterlassen und unechten Unterlassungsdelikten finden Sie hier.

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Echte Unterlassungsdelikte - Worum es geht
Die Nichtanzeige geplanter Straftaten
Die unterlassene Hilfeleistung


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Schwartmann
Andreas Schwartmann, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Internet und Computerrecht, Zivilrecht.
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