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Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

AFP VOM 23.9.2002 | Ratgeber - Vertragsähnliche Schuldverhältnisse | 81331 Aufrufe
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Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoA

Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag ist von der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zu unterscheiden. Der Unterschied wird an dem folgenden Beispiel erläutert:

Beispiel:

Paul würde seine neue Computeranlage nie an andere Personen vermieten. Peter aber glaubt hier irrtümlich, dass Paul seine Anlage vermieten möchte. Er setzt daher ein entsprechendes Inserat in die Zeitung, ohne sich bei Paul vergewissert zu haben.

Im Beispielsfall hat Peter ein fremdes Geschäft für Paul getätigt, wobei er auch einen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt hat. Er handelte hierbei auch ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, so dass die drei Hauptvoraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind.

Allerdings entspricht die Übernahme der Geschäftsführung weder dem Interesse und dem Willen von Paul, noch liegt sie im öffentlichen Interesse oder wurde durch Paul genehmigt. Paul war mit der Vermietung seiner Anlage nicht einverstanden, so dass eine unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte Geschäftsführung
Seite 5: Exkurs zum Fremdgeschäftsführungswillen
Seite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffen
Seite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 11: Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag
Seite 12: Angemaßte Geschäftsführung

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