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Ebay schlägt Muster–Widerrufsbelehrung vor!

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
17.7.2007 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 6917 Aufrufe
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ebay, Widerruf, Widerrufsbelehrung, Widerrufsfrist

Das Landgericht Hanau hat vor gut einem Monat (Az. : 5 O 34/07) ebenfalls die Auffassung vertreten, dass bei eBay–Verkäufen der gewerblichen Händler die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist mindestens einen Monat und nicht 14 Tage beträgt. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Widerrufsbelehrung “in Textform” mitzuteilen. Textform bedeutet Wiedergabe in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise, so § 126 b BGB.

Das LG Hanau folgt nicht der in der Rechtsprechung teilweise auch vertretenen Ansicht, dass genannte Voraussetzungen des § 126 b BGB auch erfüllt sind, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. So aber das Landgericht Flensburg (Urteil vom 23.08.2006 - Az. : 6 O 107/06) und das Landgericht Paderborn (Urteil vom 28.11.2006 - Az. : 6 O 70/06).

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Das Landgericht Hanau schloss sich an die in jüngster Zeit immer stärker werdende Rechtsauffassung anderer Gerichte, wie bspw. der des OLG Hamburg ( Urteil vom 24.08.2006 – Az. : 3 U 103/06 ) an.

Da sich Händler - nicht zuletzt wegen der nicht einheitlichen Rechtsprechung - immer mehr der Gefahr einer Abmahnung ausgesetzt sehen, zeigt nun eBay selbst in Sachen Abmahnproblematik und Widerrufsrecht der Käufer deutlich Flagge.

Unter http://pages.ebay.de/rechtsportal/widerrufsbelehrung.html hat eBay nämlich nun eine eigene Muster-Widerrufsbelehrung anzubieten. Diese können gewerbliche Verkäufer an die eigenen Gegebenheiten anpassen. Das Auktionshaus folgt in dem von ihm angebotenen Muster insbesondere auch der auf „123recht.net“ in mehreren Ratgeberartikeln vertretenen Rechtsauffassung, dass die Widerrufsfrist jedenfalls kaum wie in der amtlichen Muster–Widerrufsbelehrung 14 Tage beträgt. Ebay weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übernahme des angebotenen Musters auf eigenes Risiko erfolgt. Im Zweifel sollte – auch laut eBay - ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

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