>Ebay Verkauf jetzt will er Schadensersatz
So muss es heißen:
Soweit die Unmöglichkeit anspruchsvernichtende Tatsache ist (so etwa in §§
275,
323 BGB), so trägt nach allgemeinen Beweislastregeln der Schuldner die Beweislast für die Unmöglichkeit. Soweit die Unmöglichkeit anspruchsbegründend wirkt (etwa in §§
280,
281,
325,
326 BGB), trägt der Gläubiger die Beweislast. Nur hinsichtlich des Vertretenmüssens trägt nach
§ 282 BGB stets, d.h. unabhängig von den Parteirollen, der Schuldner die Beweislast, d.h. das Vertretenmüssen wird vermutet. Da der Gläubiger, der
Schadensersatz fordern will, die Unmöglichkeit häufig nicht beweisen kann, erlaubt ihm
§ 283 BGB, auf Erfüllung zu klagen und anschließend eine Frist zu setzen. Nach Ablauf der Frist kann er dann
Schadensersatz fordern. Bei nur wahrscheinlicher, nicht aber nachgewiesener Unmöglichkeit ist also eine Verurteilung zur Leistung möglich.
BGH, Versäumnisurt. v. 26. 3. 1999 -
V ZR 368/97 (OLG Jena)
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von bogus1 am 18.03.2010 23:17
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