Ebay-Verkauf - aus Versehen Option Sofortkauf zu 1 Euro aktiviert?

5. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Kerze
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay-Verkauf - aus Versehen Option Sofortkauf zu 1 Euro aktiviert?

Gilt bei einem Verkauf bei Ebay, als Sofortkauf, auch das Fernabsatzgesetz.

Mein Fall. Habe bei Ebay einen Artikel eingestellt. Startpreis solllte sein 1 Euro(wegen der Ebaygebuehren). Habe aus versehen die 1 Euro bei Sofortkauf eingetragen. Und siehe da Sofortkauf wurde unmittelbar nach einstellen des Artikels ausgeführt. Der Artikelwert beläuft sich aber auf ca. 500 Euro.
Wie gesagt aus versehen wurde die Option Sofortkauf zu 1 Euro aktiviert.

KANN ICH VOM VERTRAG IN DER 14 TAGES-FRIST ZURÜCKTRETEN.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Siehe meine Antwort im Forum "eBay". :)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Xcerox
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Was passiert eigentlich, wenn man sich bei einer Internetauktion vertippt hat oder wenn man versehentlich von falschen Voraussetzungen ausgeht? Im Grunde gelten dieselben rechtlichen Regeln, wie bei allen anderen Verträgen auch. Der Erklärende muss seine Willenserklärung grundsätzlich so gegen sich gelten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Unter bestimmten Voraussetzungen können Willenserklärungen jedoch angefochten werden. Zu denken wäre in diesem Fall an eine Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB .

Das Amtsgericht Kassel entschied in einen ähnlichen Fall wie bei Ihnen aufgeführt: Im Urteil vom 30. Januar 2002 (Az. 410 C 5115/01) zu der Frage, ob ein Anfechtungsrecht im Sinne des § 119 BGB besteht, wenn man sich im Rahmen einer Internet-Auktion bei eBay vertippt hat. Im konkreten Fall entschloss sich der Verkäufer zum Verkauf eines noch neuwertigen Produktes zum Neupreis von etwa 1.000 Euro. Nachdem der Verkäufer die bei eBay vorgestellten Auktionsbedingungen akzeptierte und das Verkaufsangebot mit einem Startpreis von 1,00 Euro abgab, klickte er in der Weise ein Feld an, dass er den Kaufgegenstand zugleich auch für 1,00 Euro zum Sofortkauf anbot. Der spätere Käufer nahm das Angebot per Mausklick für 1,00 Euro an, was die automatisierte Vertragsbestätigung von eBay auslöste. Der Käufer forderte den Verkäufer daraufhin dazu auf, das Gerät herauszugeben und erklärte sich bereit dafür 1,00 Euro zu zahlen. Der Verkäufer erklärte seinen Irrtum und wolle nicht zu 1,00 Euro verkaufen. Das Amtsgericht gab dem Verkäufer Recht, weil zwischen den Parteien kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei. In diesem konkreten Fall nahm das Gericht einen zulässigen Widerruf der Willenserklärung gemäß § 119 Abs. 1 BGB an. Insbesondere stellte das Amtsgericht darauf ab, dass das Angebot des Verkäufers zum Sofortkauf für 1,00 Euro beruhe offensichtlich auf einer fehlerhaften Eingabe in das System, die der Verkäufer unverzüglich richtig gestellt und damit angefochten hat.

Also wichtig: Den Käufer unverzüglich über den Irrtum informieren und das Angebot zurückziehen. Am besten gleich mit einer entsprechenden Erklärung wie dem o.a. Gerichtsurteil (das Widerrufsrecht nach §312ff BGB (das frühere Fernabsatzgesetz) gilt hier natürlich nicht - Sie sind Verkäufer und nicht Käufer).

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"www.webscala.de und www.auction-help.de - die kostenlose Hilfe bei Problemen mit eBay & Co."

0x Hilfreiche Antwort

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