>Ebay - Verkäufer lässt sich Zeit
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Ich bin persönlich der Meinung, dass die erste Sinnvolle Maßnahme für die Zukunft ist, in Angeboten eine Frist zur Zahlung anzugeben und Nachfrist zur Bezahlung nicht mehr auf 2 Wochen zu setzen. Aber was wäre dafür angemessen?
Ja, in jedem Fall. Wenn man tatsächlich Wert darauf legt, schnell sein Geld zu bekommen, sollte man zumindest den Käufer entsprechend informieren und ihm Fristen setzen. Ob es was hilft, ist eine andere Sache, aber man ist zumindest auf der rechtlich sicheren Seite.
Grundsätzlich sollte man sich fragen, wie lange sich ein Käufer Zeit lassen kann?
§ 271 BGBLeistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Im Zweifel ist eine Leistung also sofort fällig, das heißt aber noch gar nichts. Der Schuldner kann sich also Zeit lassen. In nur seltenen Fällen wird eine Zahlung sofort verlangt, wenn viele eBayer sofort zahlen, ist das positiv, aber keine Pflicht.
Ansonsten ist ja im Geschäftsleben die Zahlung innerhalb von 8 Tagen oder 14 Tagen verbreitet.
8 Tage sollten auf
eBay schon das Minimum sein, denke ich. In der Zeit haben auch die meisten bezahlt, auf die anderen trifft man ohnehin hier und da.
Der Reihe nach:
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9.5.: Ende der Auktion (USB-Stick für 41,70€ + 1,90€ Porto). Verkäufer schickt dem Gewinner Zahlungsinformationen. Möglichkeiten: Pay-Pal, Überweisung, Bar bei Abholung. "sobald das Geld auf meinem Konto ist, werde ich den Stick versenden"
Ich hoffe, der Verkäufer ist sich darüber klar, dass er hier beim Porto zuzahlen wird. Es sei denn, er käme auf die Idee, die Sendung unversichert als Warensendung abzuschicken. Wenn die dann nicht ankommt oder ankommt und die Zustellung bestritten wird und mit PayPal bezahlt wurde, ist das Geld weg. Niemals etwas, was mit PayPal bezahlt wurde nicht zumindest als Einschreiben verschicken. Und nicht nur das. Nur innerhalb von 7 Tagen und nur an die bei PayPal registrierte Adresse.
https://cms.paypal.com/de/cgi-bin/?&cmd=_render-content&content_ID=ua/SellerProtection_full&locale.x=de_DE
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14.5.: Verkäufer fragt per Mail nach, ob das Geld schon überwiesen wurde.
Schlecht, gerade 5 Tage und schon ungeduldig? Ohne dass man dem Käufer aufgegeben hat, er möge "schnell" zahlen?
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17.5.: "Hallo, Haben Sie das Geld schon überwiesen? Bitte antworten Sie, sonst gibt es nur Probleme...Gerne können Sie mich auch anrufen: TEL
Mit freundlichen Grüßen,..."
Gerade 3 Tage (insgesamt 7) und der Ton wird schon rau. "...sonst gibt es nur Probleme", das machen noch nicht einmal Inkassobüros. Der Käufer ist jetzt auf hundert. Die positive Bewertung kann man sich (vielleicht) schon abschminken.
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17.5.: Verkäufer bietet den Artikel an unterlegene Bieter an
Kardinalfehler, es ist nach wie vor ein rechtswirksamer
Kaufvertrag geschlossen, nach wie vor ist der Käufer nicht in Verzug. Mit einer Frage wie: "Haben sie schon bezahlt?", wird kein Verzug begründet, von dem zu beweisenden Zugang einer Mahnung ganz abgesehen.
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18.5.: Verkäufer schickt ein Einschreiben 1/ Einwurf: Mahnung, Frist bis zum 28. Mai auf folgendes Bankkonto...
Im Ebay-System meldet er einen nicht bezahlten Artikel
18.5.: ein anderer Kauft den Artikel für 35€ + 1,90€ Porto
Jetzt ist es passiert, man hat den Stick noch einmal verkauft und hat 2 Kaufverträge zu erfüllen, der 1. besteht noch, der 2. ist gerade entstanden. Wenn jetzt
beide bezahlen, muss man zweimal liefern.
Ich gehe davon aus, dass man aber nur einen Stick hat. Jetzt muss man einen 2. dazu kaufen, will man erfüllen und sich nicht schadenersatzpflichtig machen!
Das mit dem unbezahlten Artikel ist soweit ok, da ja eBay dies gestattet, die Frist wurde verkürzt, bis vor einiger Zeit musste man ohnehin 8 Tage warten, bis man überhaupt einen nicht bezahlten Artikel melden konnte.
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19.5.: Einschreiben 2 an 1. Käufer: Angebot zur Aufhebung des Kaufvertrags, wenn er die Differenz zum 2. Käufer übernimmt (6,70€) + entstandene Kosten Mahnung und Aufwand (7€)
Das ist wirklich außerordentlich. Der Käufer hat Zeit bis zum 28. 5.. Wenn man eine Frist setzt, dann ist man auch daran gebunden. Die erste Mahnung ist ohnehin kostenlos, sie ist erst verzugsbegründend. Verzug tritt aber nur ein, wenn der Käufer nicht bis einschl. 28. 5 bezahlt.
Jetzt kann man selbst den Vertrag nicht einhalten, falls der Käufer noch rechtzeitig bezahlt oder man kann den anderen Vertrag nicht einhalten (mit dem 2. Käufer), vorausgesetzt, er bezahlt - man hat sich schwer in die Nesseln gesetzt (nur weiß der 1. Käufer davon ja nichts) und bietet jetzt dem 1. Käufer einen Rücktritt an und will auch noch die Kosten für das vollkommen überflüssige 2. Einschreiben von ihm erstattet bekommen? Wenn der Käufer jetzt nicht vollkommen unbedarft ist,******rt der doch, wie der Hase läuft. "Der hat meinen Stick, über den ich einen rechtswirksamen Kaufvertrag habe, einfach weiter verkauft, ohne vorher vom Kaufvertrag zurückgetreten zu sein!"
Das ist wirklich crazy.
V kann nicht, ohne haften zu müssen, etwas verkaufen, wenn er einen Kaufvertrag zu erfüllen hast, erst müsste er ein Recht haben, zurücktreten zu dürfen.
§ 323 BGBRücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3. besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
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Man kann aber erst zurücktreten, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet. Und dieser Rücktritt muss auch explizit erklärt werden. In Verzug kommt er aber frühestens am 28. 5.
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19:27h Mail von Käufer 1: verlangt meine PayPal-Adresse zum Bezahlen.
19:30h Wird nur via PayPal bezahlen. Wartet auf Antwort bis 21.5.
Jetzt sag bitte nicht, dass der V seine PayPal-Adresse nicht hinterlegt hat, dass der Käufer noch gar nicht zahlen konnte, falls er das Angebot mit der PayPal-Zahlung in Anspruch nehmen wollte.
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19:36h Sehr Geehrte Herr Verkäufer, da Sie für diese Artikel ein Fall geschlossen haben, und nicht bezahlter Artikel vermerkt da muss ich KEINE Zahlung schicken.
Bitte informieren Sie sich bevor eine Einschreiben schicken, da nächste werde ich sofort meine Anwalt einschalten und eine Anzeige für Betrug gegen Ihnen bei der Polizei in Essen erstatten. MfG Käufer 1
Tja, jetzt wird es ungemütlich. Natürlich bedeutet das Melden eines unbezahlten Artikels noch keinen Rücktritt vom Vertrag, der ist nach wie vor zu erfüllen, insofern geht die Annahme des Käufers fehl, er hat die Prozedur nicht verstanden, dennoch ist die gute Laune dahin.
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20.5.: Geldeingang von Käufer 2. Stick wird an diesen verschickt.
Dann hat man zumindest einen der Kaufverträge erfüllt.
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Kann der Verkäufer nun auf die Differenz bestehen und wie setzt er seine Forderung durch.
Nein, es ist verfrüht. Der Käufer gerät erst am 28. 5. in Verzug. Im Gegenteil, wenn der Käufer bis dahin zahlt, muss man liefern. Kann man das nicht, wird man sich schadensersatzpflichtig machen, der Käufer könnte sich im Endeffekt einen gleichartigen Stick irgendwo anders kaufen (Deckungskauf) und den V mit der Differenz zu dem Preis belasten, den er evtl, mehr bezahlen musste. Kriegt er den Stick nur für EUR 60,00, hätte der V EUR 18,30
Schadensersatz zu leisten.
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Und ist durch die Meldung des Falles als nicht-Bezahlt der Kaufvertrag tatsächlich nichtig?
Nein, wie dargelegt.
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Wie hätte vor allem der Verkäufer sinnvoller vorgehen können.
Mehr Geduld oder aber explizit in die Auktion hineinschreiben, dass der Artikel bei Vorkasse (wichtig) innerhalb von / Tagen nach Beedigung der Auktion zu bezahlen ist oder gleich das Datum bestimmen: Bis dann und dann!
Näheres dazu findet man in
§ 286 BGB.
§ 286 BGBVerzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
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von bogus1 am 20.05.2010 19:12
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