Ebay Kleinanzeigen Privatverkauf

31. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
Wetty
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)
Ebay Kleinanzeigen Privatverkauf

Liebe Forengemeinde,

mal folgenden Sachverhalt angenommen:

A verkauft einen Receiver bei Ebay Kleinanzeigen (90€), der vor dem Verkauf noch genutzt wurde als gut erhalten und gebraucht! A fügt der Beschreibung noch folgenden Satz hinzu "Da es sich um einen Privatverkauf handelt ist, wird ein Umtausch oder eine Rücknahme ausgeschlossen."

A testet das Gerät nochmal und verpackt das Gerät ordnungsgemäß und schickt es dem Käufer B! Dieser erhält die Ware und beschwert sich, dass sich das Gerät in einem defekten Zustand befindet! Er gibt an, dass ein Kanal nicht geht und fordert, sofort das Geld zurück und will das Gerät zurückschicken!

Nach zwei Wochen schickt B einen Brief an A, dass er alles an einen Rechtsanwalt gibt und ihn anzeigt!

Wie ist die Rechtslage? Was ist falls es sich um einen Transportschaden handelt? Wer muss sich drum kümmern? Wie soll sich A verhalten!

Vielen Dank für eure Zeit & Beiträge


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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Den K trifft die Beweislast, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

quote:
dass er alles an einen Rechtsanwalt gibt


Kein normaler RA wird i.d.R. bei diesem Streitwert tätig.

quote:
und ihn anzeigt!


Soll er machen!

quote:
Transportschaden


Wäre vermutlich jetzt zu spät!

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Er gibt an, dass ein Kanal nicht geht <hr size=1 noshade>

Es ist fraglich, ob es überhaupt ein Gerätedefekt ist, nur weil ein Fernsehkanal nicht empfangen werden kann.



quote:<hr size=1 noshade>Wie ist die Rechtslage? <hr size=1 noshade>

Der Käufer müsste nachweisen, das ein gewährleistungsrechtlich relevanter mangel überhaupt vorliegt.



quote:<hr size=1 noshade>Was ist falls es sich um einen Transportschaden handelt? <hr size=1 noshade>

Dann sollte der Verkäufer hoffen das er gemäß den AGB des Tansporteurs versendet hat (z.B. keine gebrauchte oder nicht zertifizierte Verpackung, korrektes Polstermaterial, ...)



quote:<hr size=1 noshade>Wer muss sich drum kümmern? <hr size=1 noshade>
#
Erstmal der Kaüfer, ihn trifft die Beweislast zuerst.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Hmm.....

quote:
"Da es sich um einen Privatverkauf handelt ist, wird ein Umtausch oder eine Rücknahme ausgeschlossen."


Die Gewährleistung hast du nicht ausgeschlossen?

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von spatenklopper am 31.10.2014 15:08

Die Gewährleistung hast du nicht ausgeschlossen? <hr size=1 noshade>

[URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/133.html]§133 BGB [/URL] - Das ist das doch, das heißt das doch.


quote:<hr size=1 noshade>von Wetty am 31.10.2014 11:04

Wie ist die Rechtslage? <hr size=1 noshade>

Wer einen Anspruch geltend machen möchte muss beweisen dass er diesen Anspruch überhaupt hat.
Die zwei häufigsten Varianten sind:

Variante 1:
Der Käufer müsste beweisen, dass der / Schaden, Mangel whatever
a.) bereits bei Übergabe des Verkäufers an den Frachtführer vorhanden war
b.) er davon wusste und dies verschwiegen hat

Variante 2:
Der Käufer müsste beweisen, dass der Schaden aufgrund manglender Transportverpackung beim Transport entstanden ist.

Die Wahrscheinlichkeiten sind relativ gering. Solltest du das Gefühl haben das er das nicht kann, solltest du die Kommunikation einstellen. S.u.

quote:<hr size=1 noshade>von Wetty am 31.10.2014 11:04

Was ist falls es sich um einen Transportschaden handelt? <hr size=1 noshade>

[URL=http://dejure.org/gesetze/BGB/447.html]§ 447 Abs. 1 BGB [/URL]
Der Verkäufer hat nur die Pflicht einer transportsicheren Verpackung


quote:<hr size=1 noshade>von Wetty am 31.10.2014 11:04

Wer muss sich drum kümmern? <hr size=1 noshade>

Der Käufer... S.o.



quote:<hr size=1 noshade>von Wetty am 31.10.2014 11:04

Wie soll sich A verhalten! <hr size=1 noshade>

Angebot und Kommunikation mit dem Käufer sichern (Ausdrucken und abheften)
[color=red]Kontakt mit Käufer einstellen [/color]

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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Wetty
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Nachdem einige Zeit vergangen und der Käufer sich nicht gemeldet hatte, ist nun heute eine erneute Aufforderung der Zahlung heute beim Verkäufer eingetroffen! Der Käufer hat den Schaden am Kanal am 15.1 reparieren lassen und fordert nun die Reparaturkosten (90€)! Falls der Verkäufer nicht innerhalb der nächsten fünf Tage zahlt wird er das einem Rechtsanwalt übergeben! Ausserdem zeigt er den Verkäufer wegen Betrug an.

Wie soll sich der Verkäufer verhalten?
Ich bitte um euren Rat
Vielen Dank

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""

-- Editiert Wetty am 20.01.2015 21:41

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Weiter ignorieren und abwarten was kommt.


Oder hat er in irgendeiner Form etwas bewiesen?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Wetty
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

Naja er schreibt dass ein Transportschaden vom Fachmann ausgeschlossen würde! Rechnung hat er im Anhang beigefügt!

Gruß

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""

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Naja er schreibt dass ein Transportschaden vom Fachmann ausgeschlossen würde! <hr size=1 noshade>

Zum einen: schreiben kann man viel, zum anderen ist "Transportschaden" nur eine Möglichkeit. Und "Fachmann" kann sich jeder nennen.
Die anderen wurden nicht ausgeschlossen und dank der Reparatur hat er wohl auch alle Beweismittel diesbezüglich vernichtet.

Nichtssagende Aussagen die einschüchtern sollen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

quote:
von Harry van Sell am 20.01.2015 22:59

Weiter ignorieren und abwarten was kommt.

Eben

quote:
von Wetty am 20.01.2015 21:38

Falls der Verkäufer nicht innerhalb der nächsten fünf Tage zahlt wird er das einem Rechtsanwalt übergeben! Ausserdem zeigt er den Verkäufer wegen Betrug an.
Lass dir keine Angst machen.
1.) Einen RA kann jeder beauftragen. Was sollte der RA denn anderes machen als der VK und Forderungen stellen?
2.) Jeder kann jeden anzeigen. Einen Betrug kann ich auch nicht erkennen.
Das ist alles nichtssagend; entscheidend ist das Ergebnis. Ich sehe da nicht viel möglichkeit für den K.


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""Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem." CJS"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Selbst wenn ein Gewährleistungsfall vorgelegen hätte, so hat der Käufer durch seine Vorgehensweise seine Ansprüche ohnehin verwirkt.

Er hat eine sofortige Rücknahme gefordert, wozu der VK ohnehin nicht verpflichtet war. Und anstatt ihn zur Nacherfüllung aufzufordern, wurde die Reparatur selbst veranlasst. Da sehe ich dann auch kleine Pflicht zum Kostenersatz mehr... alleine schon aus der Problematik heraus, dass nun gar nicht mehr festgestellt wurde, inwiefern ein Mangel vorlag.

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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wetty
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 10x hilfreich)

So ihr Lieben,

Jetzt ist es soweit dass der Käufer eine Anzeige wegen Betrug aufgegeben hat! Da will man mal was verkaufen und hat eine Anzeige am Hals! Wie soll man sich jetzt verhalten bin total verunsichert soll ich nicht einfach das Geld überweisen? Hab Angst vor mehr Kosten!



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""

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Jetzt ist es soweit dass der Käufer eine Anzeige wegen Betrug aufgegeben hat! <hr size=1 noshade>

Das hat man jetzt woher genau?



quote:<hr size=1 noshade>Wie soll man sich jetzt verhalten <hr size=1 noshade>

Abwarten



quote:<hr size=1 noshade>bin total verunsichert <hr size=1 noshade>

Ziel erreicht ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Es ist doch ganz einfach. Wenn man sich selber nichts vorzuwerfen hat, sicher ist, dass der Mangel vor Kauf nicht bestand und der Käufer in der Beweislast ist, kann man doch ganz entspannt bleiben.

Selbst wenn es den Defekt gab, kann der Käufer die Kenntnis dessen seitens der Verkäufers vor Verkauf doch gar nicht beweisen. Wie will er das machen? Und Betrug setzt ebenfalls einen Vorsatz voraus, der nicht bewiesen werden kann.

So wen interessiert es, was der Käufer so veranlasst.

Oder irre ich mich?

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"Wer nicht fragt bleibt dumm..."

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>kann der Käufer die Kenntnis dessen seitens der Verkäufers vor Verkauf doch gar nicht beweisen. Wie will er das machen? <hr size=1 noshade>

Gutachter leben davon solche Beweise zu führen ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Poicephalus
Status:
Schüler
(227 Beiträge, 67x hilfreich)

Ein Gutachter will mir also beweisen können, dass ein Defekt nicht erst beim Käufer aufgetreten ist? Käufer sagt, Gerät geht nicht. Nun müsste er also beweisen, dass es a bei mir schon nicht ging und b ich davon gewusst haben muss.

A mag ja sein aber B halte ich für unwahrscheinlich.

-- Editiert Poicephalus am 21.02.2015 21:38

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nun müsste er also beweisen, dass es a bei mir schon nicht ging <hr size=1 noshade>

Das hat er ja schon hiermit:
quote:<hr size=1 noshade>will mir also beweisen können, dass ein Defekt nicht erst beim Käufer aufgetreten ist? <hr size=1 noshade>




quote:<hr size=1 noshade>und b ich davon gewusst haben muss. <hr size=1 noshade>

Auch das ist je nach Mangel (z.B Displayproblem) möglich.

Sofern es überhaupt nötig ist, oft reicht schon A zu beweisen





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Gutachter leben davon solche Beweise zu führen ...


Wenn bei einem Receiver "ein Kanal nicht reingeht", wird es wohl unmöglich sein, dem VK Kenntnis zu beweisen. Wie sollte das gehen? Indem man beweist, daß der Kanal auf WDR4 eingestellt war und der VK so ein Schlagerfan ist, daß er den ganzen Tag nichts als WDR4 hört und daher den Kanal genutzt haben muß?

quote:
Sofern es überhaupt nötig ist, oft reicht schon A zu beweisen


Bei ausgeschlossener Gewährleistung genügt es selbstverständlich nicht, nur A zu beweisen. Ohne B geht nix.

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