Ebay Kaufvertrag nichtig gemäß 138 BGB

21. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Knight2017
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 4x hilfreich)
Ebay Kaufvertrag nichtig gemäß 138 BGB

Guten Tag,

mal angenommen, ein Uhrenverkäufer verkauft auf Ebay eine Kiste mit alten Uhren als Konvolut. Darunter befindet sich nun eine sehr seltene Taschenuhr, was man allerdings nicht auf den ersten Blick eindeutig als solche erkennen kann, man kann es lediglich erahnen. Der Verkäufer wird von mehreren Interessenten angeschrieben und nach Detailbildern der Uhr gefragt. Kurz darauf bricht der Händler die Auktion ab.

Der Höchstbietende verlangt die Herausgabe der Uhr zum letzten Gebot (und erhöht dabei auch freiwillig sein Gebot). Nach etwas Hin und Her (bei der der Verkäufer u.a. angibt er hat die Uhr vorher schon "aus Versehen" in seinem Geschäft verkauft um den Käufer offensichtlich loszuwerden) gibt der Käufer den Anspruch auf, weil er vermutet, der Händler könnte den Kaufvetrag sowieso gemäß 138 BGB, 242 BGB anfechten.

Nach zwei Tagen bietet der Verkäufer dem ursprünglichen Käufer die Uhr erneut an (zum vom Käufer vorher erhöhten Gebot). Käufer akzeptiert und wartet auf Lieferung (ohne vorher zu zahlen, denn Verkäufer gibt an, Rechnung ist anbei). Der Verkäufer überlegt es sich daraufhin anscheinend erneut, und Käufer wartet vergebens auf die Lieferung. Daraufhin verklagt er den Verkäufer wegen Nichterfüllung und Schadensersatz.

Fragen:
Welcher Kaufvetrag ist gültig? Ist überhaupt einer gültig, ist eine Anfechtbarkeit gemäß 138 BGB, 242 BG auch beim zweiten Verkauf zugunsten des Verkäufers möglich (weil er sich bezüglich Wert eben zweimal geirrt hat)?

Danke und Gruß

-- Editier von Knight2017 am 21.06.2017 22:47

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