Ebay Käufer holt Wäre nicht ab und zahlt nicht gerichtlicher Mahnbescheid

11. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
mascha34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Ebay Käufer holt Wäre nicht ab und zahlt nicht gerichtlicher Mahnbescheid

Hallo,

Ich habe bei eBay einen Artikel verkauft ( nur zur Abholung ). Trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung hat der Käufer den Artikel wieder abgeholt noch bezahlt. Nun möchte ich dem Käufer einen gerichtlichen Mahnbescheid senden. Hierbei stellt sich mir bei der Beantragung folgende Frage: Ich muss bei der Beantragung auswählen, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die aber bereits erbracht ist oder dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt. Hier bin ich mir unsicher was ich auswählen soll.

Der Artikel steht ja noch hier.

Danke u. Gruß

-- Editiert von Moderator am 17.10.2016 21:50

-- Thema wurde verschoben am 17.10.2016 21:50

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Trotz mehrfacher Aufforderung und Fristsetzung
Du hast aber mindetens einal eine Frist via Einschreiben versendet oder? Wenn nicht, dann hast du keine Frist versendet und musst das erstmal noch machen...

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#2
 Von 
mascha34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für deine Antwort.

Nein, ich habe kein Einschreiben versendet. Ich habe dem Käufer 2x eine Frist über das Ebay Nachrichtensystem gesetzt. Der Käufer hat auf diese Nachrichten geantwortet. Daher ging ich davon aus, dass ein Einschreiben nicht erforderlich ist. Reicht dies nicht aus?

Danke u. Gruß

-- Editiert von mascha34 am 11.10.2016 21:14

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#3
 Von 
mascha34
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Weiß keiner Bescheid?

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mascha34):
Der Käufer hat auf diese Nachrichten geantwortet. Daher ging ich davon aus, dass ein Einschreiben nicht erforderlich ist. Reicht dies nicht aus?

Die werden nach 1 Jahr gelöscht und die Originale sind nicht so gerichtsfest zu archivieren. Aber besser als gar nichts.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von mascha34):
Ich muss bei der Beantragung auswählen, ob der Anspruch von einer Gegenleistung abhängt, die aber bereits erbracht ist oder dass der Anspruch von einer Gegenleistung nicht abhängt. Hier bin ich mir unsicher was ich auswählen soll.


Keines von beiden. Das ist hier ein Fall in dem das Mahnverfahren nicht anwendbar ist. Denn die Zahlung ist von einer Gegenleistung abhängig, die noch nicht erbracht wurde, nämlich die Übergabe und Übereignung der Ware. Hier bleibt nur der Klageweg, in dem ein sog. Zug-um-Zug-Antrag gestellt werden muss. (Zahlung Betrag X Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung von Y).

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#6
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Es wäre besser, eine Frist zu setzen und dann zurückzutreten sowie erneut zu verkaufen. Dann kann immer noch Schadenersatz verlangt werden (und auf den lässt sich dann auch das Mahnverfahren anwenden).

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Es wäre besser, eine Frist zu setzen und dann zurückzutreten sowie erneut zu verkaufen. Dann kann immer noch Schadenersatz verlangt werden (und auf den lässt sich dann auch das Mahnverfahren anwenden).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Handelt es sich um einen höherwertigen/höherpreisigen Artikel?

Gibt es nicht Möglichkeiten über eBay selbst? Einen "Vorgang" eröffnen, Käufer zahlt nicht bzw. holt Ware nicht ab. Dann bleibt man zumindest nicht auf den Angebotskosten sitzen. Mal schlau machen über eBay, wie das genau läuft. Hat doch Gründe, weshalb sich eBay so "kulant" zeigt.

Zitat (von Xipolis):
Es wäre besser, eine Frist zu setzen und dann zurückzutreten sowie erneut zu verkaufen. Dann kann immer noch Schadenersatz verlangt werden (und auf den lässt sich dann auch das Mahnverfahren anwenden).


Guter Ratschlag!

Käufer befindet sich im Annahmeverzug, dann entweder klagen auf Abnahme - lohnt das bei eBay-Artikeln? Dann geht der Ärger doch erst richtig los: da ist was kaputt, die Ware entspricht nicht der Beschreibung usw. Kann man doch nur sagen, laß stecken und kauf woanders..

Anderer Ansatz: "Selbsthilfeverkauf durch öffentliche Versteigerung"..

Dem Käufer mitteilen, wo die Ware gelagert ist, unter Fristsetzung die Abholung anmahnen, Selbsthilfeverkauf ankündigen, und dann nochmal reinstellen. Nach Verkauf (Versteigerung bei eBay) dem Ursprungskäufer das Ergebnis mitteilen.

So streng formal müßte man es vielleicht noch nicht einmal machen, der Käufer wird sich ohnehin nicht melden und später den Artikel noch haben wollen. Besser ist jedoch, man weiß ja nie an was für Zeitgenossen man gerät.

Vielleicht läßt sich bei einem "Selbsthilfeverkauf" sogar ein besserer Verkaufspreis erzielen...den Rest abhaken. Alleine für einen Mahnbescheid müßte man schon mindestens 32 Euronen ablatzen.

Und den Typen gleich auf die Sperrliste setzen. Meine ist übrigens schon ziemlich lang...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12305.05.2021 11:24:05
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 36x hilfreich)

Kleiner Nachtrag:

"Der Käufer bezahlt nicht" ist ein Massenphänomen und nimmt auch zu eben weil es letztendlich bis auf ganz wenige Ausnahmen ohne rechtliche Konsequenzen für den Käufer bleibt.

Kleiner Tip: immer über eBay einen Vorgang eröffnen und auf dieser Schiene das "Verkaufsangebot" zurückziehen. Die schlechte Zahlungsmoral eines Käufers wird dann dokumentiert und man kann bei zukünftigen Verkäufen eine Liste einsehen, wo dieser Personenkreis "aktenkundig" gemacht wird. Und genau diese Klientel läßt sich dann sperren in einer persönlichen Sperrliste als zukünftige Abwehrmaßnahme.

Bisher noch eher die Ausnahme ist, daß vor großen Sportereignissen (z.B. WM) sich Leute große LCD-Fernseher mit gehobener Ausstattung online bestellen und dann nach 14 Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Sollte Deutschland wider Erwarten doch weiterkommen und die 14tages-Frist womöglich knapp werden, wird zwischendurch die nächste Glotze bei einem anderen Händler bestellt. Solche Zusammenhänge kann freilich nur ein Paketzusteller vermuten, der zweimal kurz hintereinander einen großen Fernseher in die gleiche Wohnung im dritten Stock schleppte und dann auch wieder abholte.

In diesem Fall es legal, weil der Käufer weder die Ware abnehmen oder bezahlen muß, wenn sie ihm nicht gefällt.

Einen Zusammenhang mit einer WM vermag ich im Gegensatz zum Paketzusteller allerdings nicht zu erkennen.

Es gibt also nichts, was es nicht gibt.



-- Editiert von Sambor am 08.12.2016 10:48

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