Ebay Fall geschlossen - jetzt Inkassoforderung

5. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
98765
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Ebay Fall geschlossen - jetzt Inkassoforderung

Hallo!

Bitte dringend um Rat:

Der Käufer hatte letztes Jahr einen Artikel für €2 Warenwert + €1,95 Porto (Warensendung) über Ebay bestellt.

Ware wurde geliefert und stellte sich als verschmutzt (sollte neu sein) und derart schlecht verarbeitet heraus, dass mangels Rückmeldung des VK ein Fall bei Ebay eröffnet wurde und nach mehrmaliger Aufforderung der VK einer Rückerstattung des Gesamtpreises zustimmte.

K hatte damals VK u.a. telefonisch kontaktiert, um Bestätigung zu erhalten, dass der minderwertige Artikel weggeworfen werden kann statt Porto im ursprüngl. Gesamtwert der Ware+Ursprungsporto zu verwenden, um Ware mit Sendungsnachweis zurückzusenden. VK hat laut K's Erinnerung damals telefonisch zugestimmt, dass die Ware nicht zurückgesandt werden muss, allerdings im Rahmen des Ebay-Falles auf die schriftliche Bitte um Bestätigung, dass Ware nicht rückgesendet werden muss, mit der etwas unklaren Formulierung: "Wir ...erwarten die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zum Kaufwiderruf" geantwortet.

Ware wurde anschliessend wegen mangelhafter Qualität weggeworfen.

Nun - mehr als ein halbes Jahr nach dem abgeschlossenen Ebay Fall kontaktierte der VK den K zunächst per Email mit der Aufforderung, die Ware dem VK zurückzusenden oder anderfalls den 'Gesamtbetrag' von knapp €4 zu begleichen.

Mit Hinweis auf den abgeschlossenen Ebay-Fall wies K darauf hin, dass laut K's Erinnerung im Telefonat zw. K und VK Nichtrücksendung der Ware wie oben angegeben vereinbart wurde.

Es folgten weitere Zahlungs-bzw. Rücksendungsaufforderungen per Email inklusive der Unterstellung des VK, dass K ursprünglich bzgl. der Produktqualität gelogen hätte bzw. eine Falschaussage gemacht hätte.

Mittlerweile hat VK Forderung an Inkassobüro abgegeben, die Mahnschreiben mit Androhung weiterer Schritte inklusive Schufa-Meldung androhten (+ natürlich div zusätzlicher Gebühren – u.a. vorgerichtliche Inkassogebühren, vorgerichtliche Inkassoauslagen) die die Forderung auf unter €40 anschwellen ließ.
2 Anmerkungen zu o.g. Darlegung:
- VK erhielt für vergleichbares Geschäftsgebahren diverse negative Meldungen auf diversen Online-Plattformen (somit ist dessen Vorgehen kein Einzelfall)
- Ursprüngliche Lieferung ging an K’s Lieferadresse in D, K ist allerdings schon seit Jahren nicht mehr mit Wohnsitz in D gemeldet (wohnt ausserhalb D).
- Weiterhin ist >>VK<< als Kapitalges. mit Hauptsitz im Ausland registriert - wie kann VK mit unter dem in D als 'Zweigfiliale' geführten Geschäftssitz einen gültigen Gerichtsstand begründen?

Folgende Fragen:

Mangels schriftl. Nachweis, dass seitens VK Nicht-Rücksendung zugestimmt wurde – wie ist vorzugehen?
Wann muss/sollte Widerspruch eingelegt werden – jetzt bei IK oder erst falls gerichtlicher Mahnbescheid an K’s Lieferadresse zugestellt wird?
Kann Widerspruch auch von Bewohnern an K’s Lieferadresse eingelegt werden, mit dem Hinweis, dass K nicht an Adresse wohnt?
Würde ein Amtsgericht für eine Ursprungsforderung von €2 ohne aufgeblasene IK-Gebühren bei Widerspruch überhaupt ein Verfahren eröffnen?
Kann ohne vollstreckbaren Titel ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen? (Die Aussagen hierzu auf diesem Forum gehen recht weit auseinander)
Reichte bei Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides Widerspruch der Bewohner an K’s Lieferadresse aus, um einen Schufa-Eintrag zu verhindern?
Kann ohne Feststellung des Käufer-Wohnsitzes der KV/IK überhaupt einen vollstreckbaren Titel erwirken?
Kann K gg. VK Strafanzeige erheben wegen Beleidigung/ Verleumdung/ Übler Nachrede im Zusammenhang mit dessen Unterstellung, dass K bzgl. der Produktqualität der gelieferten Ware eine Falschaussage geleistet habe? (Zudem hätte VK, wenn er dies in Frage stellen wollen, dies schon im Rahmen des vom K eröffneten Ebay-Falles hinterfragen können).

Ergänzend - hat VK überhaupt Anspruch auf Rückerstattung des Portos - eigentlich dürfte er ja nur Anspruch auf Rücksendung der Ware haben?

Vielen Dank im Voraus!


-- Editiert 98765 am 05.06.2014 19:45

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-- Editiert 98765 am 05.06.2014 19:47

-- Editiert 98765 am 05.06.2014 19:48

-- Editiert 98765 am 05.06.2014 19:49

-- Editiert 98765 am 05.06.2014 19:50

-- Editiert 98765 am 05.06.2014 20:25

-- Editiert 98765 am 05.06.2014 20:26

-- Editiert 98765 am 05.06.2014 20:29

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119617 Beiträge, 39751x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mangels schriftl. Nachweis, dass seitens VK Nicht-Rücksendung zugestimmt wurde – wie ist vorzugehen? <hr size=1 noshade>

Das nennt man Beweisnot, keine so günstige Ausgangslage.

Hat K vor jemals nach D zurückzuziehen?



quote:<hr size=1 noshade>Wann muss/sollte Widerspruch eingelegt werden – jetzt bei IK oder erst falls gerichtlicher Mahnbescheid an K’s Lieferadresse zugestellt wird? <hr size=1 noshade>

Man könnte das IK darauf hinweisen, das der Käufer nicht mehr dort wohnt (z.B. durch Rücksendung von ungeöffneten Schreiben mit Vermerk)
Wurde sich orndungsgemäß umgemeldet?

Einem gerichtlichen Mahnbescheid sollte erwidert werden, das der Empänger dort nicht mehr wohnt.



quote:<hr size=1 noshade>Kann Widerspruch auch von Bewohnern an K’s Lieferadresse eingelegt werden, mit dem Hinweis, dass K nicht an Adresse wohnt? <hr size=1 noshade>

Sofern sie über eine entsprechende Vollmacht verfügen, ja.
Wobei sich ein Anwalt besser eignen würde.



quote:<hr size=1 noshade>Würde ein Amtsgericht für eine Ursprungsforderung von €2 ohne aufgeblasene IK-Gebühren bei Widerspruch überhaupt ein Verfahren eröffnen? <hr size=1 noshade>

Die Untergrenze für eine Verfahrenseröffnung liegt bei 0,01 EUR.



quote:<hr size=1 noshade>Kann ohne vollstreckbaren Titel ein negativer Schufa-Eintrag erfolgen? (Die Aussagen hierzu auf diesem Forum gehen recht weit auseinander) <hr size=1 noshade>

Ja, selbstverständlich.



quote:<hr size=1 noshade>Reichte bei Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides Widerspruch der Bewohner an K’s Lieferadresse aus, um einen Schufa-Eintrag zu verhindern? <hr size=1 noshade>

Nein



quote:<hr size=1 noshade>Kann ohne Feststellung des Käufer-Wohnsitzes der KV/IK überhaupt einen vollstreckbaren Titel erwirken?
<hr size=1 noshade>

Ja



quote:<hr size=1 noshade>Kann K gg. VK Strafanzeige erheben wegen Beleidigung/ Verleumdung/ Übler Nachrede im Zusammenhang mit dessen Unterstellung, dass K bzgl. der Produktqualität der gelieferten Ware eine Falschaussage geleistet habe? <hr size=1 noshade>

Ja





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
98765
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

ann der K solange VK Forderung noch nicht an IK abgetreten ist, die Ursprungsforderung von knapp €4 noch bei VK begleichen, ohne dass K die zusätzlichen IK-Kosten zahlen muss?

Schliesslich hat VK ja auf eigene Verantwortung IK beauftragt und es besteht keine direkte Rechtsbeziehung zwischen K und IK vor Forderungsabtretung.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Schufa-Meldung erfüllt sein? -

An anderer Stelle wurde von einem RA im Forum folgende Voraussetzungen genannt, unter denen ein

"Schufa-Eintrag nach § 28a BDSG nur möglich..." ist

"...wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

- die Forderung wurde mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

- zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

- Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Schufa

- Forderung wurde nicht bestritten."

Da 1. Schreiben des IK als normaler Brief zugestellt wurde, kann Zustellung seitens des IK nicht bewiesen werden, ausserdem lag zwischen erster Email-Mahnung (deren Zustellung VK ebenfalls erst nachweisen müsste) und dem IK-Schreiben weniger als 4 Wochen.

Weiterhin wurde Kaufdatum auf IK-Schreiben falsch auf dieses Jahr datiert - welche Auswirkungen hat dies auf Verfolgbarkeit der Forderung?

Weiterhin hätte VK laut § 439 Abs. 2 BGB bei Rücktritt die Rücksendekosten der Ware tragen müssen - was in diesem Fall zufällig identisch mit dem aktuellen Forderungsbetrag des VK (ohne IK-Kosten) gewesen wäre - auf diese Regelung weist auch die Ebay-Hilfe unter:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html#d

Abschnitt "Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises" hin.

Bitte um Hinweise für weitere Vorgehensweise für K.

-----------------
""

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Die Inkassokosten kannst Du getrost knicken
weil :
http://inkassokosten.wordpress.com/

Ich geh davon aus das es sich um sogenanntes kostenloses Inkasso wie es z.b die Eurotreuhand anbietet handeln muß
Sonst ergäbe der Einsatz für den VK keinen wirlichen Sinn ;)

Gib mal den Namen des Inkassoladens (an mein Postfach )

Was für nachweisbaren Schriftverkehr gibt es eigentlich bezüglich der Ware ?

Was für bewertungen wurden abgegeben ?



-----------------
"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

-- Editiert thehellion am 11.06.2014 21:55

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
98765
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Ein Mahnverfahren ist nach § 688 Abs. 2.2 ZPO voraussichtlich gar nicht zulässig, womit auch der IK hinfällig werden dürfte, da der VK im Rahmen der Rückabwicklung ja höchstens Anspruch auf Herausgabe des Artikels hätte und insofern nach § 688 Abs. 2.2 ZPO : "Das Mahnverfahren findet nicht statt: ...wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist" - was hier der Fall wäre. Insofern dürfte der VK höchstens auf Herausgabe klagen können?

Sollte dennoch die Geldforderung des VK durchsetzbar sein, dann wäre der VK nach §434 BGB u. §437 BGB wegen Sachmangels des Artikels zur Zahlung der Rücksendekosten verpflichtet - da der Artikel bei Erhalt bereits Sachmängel aufwies (weswegen ja ursprünglich auch der Ebay-Fall eröffnet wurde).

Weiterhin dürfte trotz Warenwert <40 Euro bei Sachmangel bzw. gegebenenfalls nicht rechtmässiger 40€-Belehrung (OLG Hamburg vom 17.2.2010) die 40 Euro Klausel bzgl. Rücksendekosten nicht ohne weiteres anwendbar sein. Könnte der K somit die gleichhohen Rücksendekosten vom VK einfordern bzw. aufrechnen?

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nach letztem Kenntnisstand sind die Beitreibungsversuche durch das Inkassobüro nun eingestellt worden




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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "



-- Editiert thehellion am 12.02.2015 22:04

2x Hilfreiche Antwort

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