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Ebay-Bewertungen: Auch starke Formulierungen zulässig!

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
24.6.2009 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 5203 Aufrufe
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Ebay

Wer seinen Ebay-Vertragspartner im Zuge der Transaktionsabwicklung als “frech & dreist” bewertet, kann nach einer Entscheidung des LG Köln (Urteil v 10.6.2009 – 28 S 4/09) nicht zur Unterlassung herangezogen werden, wenn diese Behauptung sachbezogen ist.

Der Beklagte hatte sich als Verkäufer einer Jeans-Hose der Firma Bogner mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages einverstanden erklärt, nachdem die Käuferin Mängel reklamierte. Nachdem er der Klägerin den Kaufpreis erstattet hatte, wartete er aber zunächst vergeblich auf die Rücksendung der Hose: Die Klägerin hatte diese nämlich, obschon sie den Kaufpreis bereits erstattet bekommen hatte, an die Herstellerfirma zur weiteren Prüfung geschickt und dies dem Beklagten mitgeteilt.

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Andreas Schwartmann
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Da dieser nun nicht absehen konnte, ob und wann er seine Hose zurückerhalten würde, bedachte er die Klägerin mit folgender Bewertung: “nie, nie, nie wieder! Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten – frech & dreist!!!”.

Nachdem er die Hose ca. 9 Wochen später doch noch zurückerhielt, ergänzte er seine Bewertung noch wie folgt: “Jeans zurück (9 Wochen)! – ´[.. .] klagt auf Rücknahme der Bewertung (nun)!“

Die Klägerin sah in beiden Bewertungen eine Rechtsverletzung und zog vor Gericht. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten daraufhin, die vorgenannten Aussagen zu löschen.

Der Beklagte beauftragte nunmehr den Autor dieser Zeilen mit der Vertretung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Köln. Die Berufung hatte Erfolg: Das Landgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage ab.

Das Landgericht sah nämlich in den angegriffenen Behauptungen keine Rechtsverletzungen: Die Behauptung “Geld zurück, Ware trotzdem einbehalten” stelle eine zum Zeitpunkt der Abgabe wahre Tatsachenbehauptung dar. Auch der Ergänzungskommentar “Jeans zurück( 9 Wochen)!- [.. .] klagt auf Rücknahme der Bewertung( nun)!” ist nach Auffassung des Gerichtes eine wahre Tatsachenbehauptung, denn der Verkäufer habe die Jeans unstreitig erst nach 9 Wochen zurückerhalten.

Die Äußerungen "nie, nie, nie wieder!” und ,"frech & dreist” stellten Meinungsäußerungen dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreiten, da nicht die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, sondern sie sich mit dem Verhalten der Klägerin bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages befassten.

Das Gericht stellte zudem fest, das es "zu berücksichtigen [ist], dass im Rahmen der Bewertungen, die wirtschaftliche Belange eines nicht unerheblichen Kreises aller eBay Nutzer betreffen – angesichts der heutigen Reizüberflutung – auch einprägsame, starke Formulierungen verwendet werden dürfen, selbst wenn sie eine scharfe und abwertende Kritik zum Inhalt haben und mit übersteigerter Polemik vorgetragen werden."

Das vollständige Urteil finden Sie unter www.rechtsanwalt-schwartmann.de

Rechtsanwalt A. Schwartmann
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