>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
quote:
Gegenüber dem wahren Inhaber des Accounts, über den der schließlich mit B eingegangene Kaufvertrag angebahnt worden war, hat der Verkäufer dann keine Ansprüche mehr, wenn der mit B geschlossene Kaufvertrag "schiefgeht".
Hier muss man aber auch bedenken, daß die Auktion ein KV ist.
Daß VK mit B einen weiteren KV geschlossen hat, ändert daran nichts.
Wenn eine Anscheinsvollmacht vorliegen würde, wäre mit dem Vater, dem wahren Accountinhaber (auch) ein KV zustande gekommen.
Das reduziert sich dann auf die Frage: Wie kam A an das Passwort?
Der BGH hat sich hier dazu ausgelassen: VIII ZR 289/ 09
[i]Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters.
...
Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist.
[/i]
Die "Dauer und Häufigkeit" nimmt der BGH sehr ernst. Das wird man kaum jemals nachweisen können, eine Duldungsvollmacht, d.h. der Vater kennt den Missbrauch sowieso nicht.
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-- Editiert am 29.06.2011 16:49
von flawless am 29.06.2011 16:48
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