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Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?

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Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?

Hallo!

Folgenden Sachverhalt, worüber ich mich rein rechtlich erkundigen will.

Ich habe bei Ebay einen Artikel per privater Auktion verkauft, welcher nur selbst abgeholt werden kann. Es handelt sich um einen Betrag von rund 350 Euro!
Nun ist der Fall so, dass der Höchstbietende (Person A), welcher wahrscheinlich über den Account seines Vaters geboten hat, noch minderjährig ist. Diese minderjährige Person hat diesen Artikel für einen Freund (Person B) ersteigert, der ebenfalls minderjährig ist.
Die Abwicklung der Transaktion wurde demzufolge von Person B durchgeführt, indem er den Artikel persönlich abgeholt hat. Ein Kaufvertrag (vorgedruckter Musterkaufvertrag) wurde ebenfalls mit Person B abgeschlossen und das Geld in Bar bezahlt.

Soweit, so gut!

Nun bekam ich Besuch von einem Elternteil der Person B, welche mir mitteilte, sie habe nichts von dem Kauf im Vorfeld gewusst. Ich habe ihr die Sachlage erklärt und an Person A verwiesen.

Nun würde es mich interessieren, ob ich eine Rückerstattung des Geldes bei Umtausch gewährleisten muss?

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von Köskü am 28.06.2011 20:31
Status: Frischling (5 Beiträge)
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Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
Das kommt auf den Kaufpreis an. Siehe § 110 BGB.

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"Iudex non calculat!"


von pekaha am 28.06.2011 23:59
Status: Senior (168 Beiträge)
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
quote:
Das kommt auf den Kaufpreis an. Siehe § 110 BGB.


Der Preis beträgt
quote:
rund 350 Euro!


Grundsätzlich ist es so, dass die Erziehungsberechtigten den Vertrag genehmigen müssen, da es sich nicht um ein lediglich rechtlichen Vorteil handelt.

In Ihrem Fall liegt jedoch ein Urteil vor, wonach die Eltern für die Einkäufe ihrer minderjährigen Kinder aufkommen müssen, wenn es sich um den Account der Eltern handelt.

-- Editiert am 29.06.2011 12:17


von creativs am 29.06.2011 12:17
Status: Senior (116 Beiträge)
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
quote:
In Ihrem Fall liegt jedoch ein Urteil vor, wonach die Eltern für die Einkäufe ihrer minderjährigen Kinder aufkommen müssen, wenn es sich um den Account der Eltern handelt.

Der Accountinhaber kann höchstens für die über seinen unbefugt von seinen Kindern genutzten Account abgegebenen Erklärungen in die Haftung genommen werden ...

Hier kann der erwachsene Verkäufer jedoch gar kein schützenswertes Vertrauen in die Unwiderruflichkeit einer über den elterlichen Account abgegebenen Erklärung des A beanspruchen, weil er sich doch auf die von B abgegebenen, auf die Schließung eines Kaufvertrags zwischen ihm und B gerichteten Erklärungen "verlassen" wollte:

quote:
Ein Kaufvertrag (vorgedruckter Musterkaufvertrag) wurde mit Person B abgeschlossen, das Geld [von B] in Bar bezahlt und ... der Artikel von B persönlich abgeholt ...

Entscheidend ist, ob dem minderjährigen B die von ihm bar bezahlten 350 Euro zur freien Verfügung ( bzw. zu dem betreffenden Zweck ) überlassen worden waren.

Wenn die Eltern ihm die 350 Euro zur Bezahlung eines ( bei einem Händler X zu kaufenden Handy ) überlassen hatten, dann dürfte ein von B geschlossener ( und bar bezahlter ) Handykauf bei einem ANDEREN Händler Y vermutlich nicht mehr rückgängig zu machen sein ...

M.


von Mirk am 29.06.2011 12:58
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
A ist minderjährig und hat ein Angebot über den Account des Vaters abgegeben.
Begründung des Urteils war, dass in den AGB von eBay festgelegt ist, dass das Passwort geheim zu halten ist.
Da dies offensichtlich nicht der Fall war, hafet der Vater (als Accountinhaber) des A.

-- Editiert am 29.06.2011 13:30


von creativs am 29.06.2011 13:29
Status: Senior (116 Beiträge)
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
quote:
A ist minderjährig und hat ein Angebot über den Account des Vaters abgegeben.
Begründung des Urteils war, dass in den AGB von eBay festgelegt ist, dass das Passwort geheim zu halten ist.
Da dies offensichtlich nicht der Fall war, hafet der Vater (als Accountinhaber) des A.

Daß der Accountinhaber vermutlich sein Paßwort nicht geheimhielt, begründet hier keine Haftung.

Denn der Verkäufer wollte hier unzweifelhaft nicht (mehr) mit der hinter dem Gebot stehenden Person ( die sich als A herausstellte ) einen Vertrag schließen, sondern ist schließlich mit dem B ein Kaufvertragsverhältnis eingegangen.

--> Gegenüber dem wahren Inhaber des Accounts, über den der schließlich mit B eingegangene Kaufvertrag angebahnt worden war, hat der Verkäufer dann keine Ansprüche mehr, wenn der mit B geschlossene Kaufvertrag "schiefgeht".

M.


von Mirk am 29.06.2011 16:04
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
Zitat:
--> Gegenüber dem wahren Inhaber des Accounts, über den der schließlich mit B eingegangene Kaufvertrag angebahnt worden war, hat der Verkäufer dann keine Ansprüche mehr, wenn der mit B geschlossene Kaufvertrag "schiefgeht".

Hierbei stellt sich mir folgende Frage.

Wenn der Kaufvertrag mit Person B gegebenenfalls unwirksam wäre, so könnte man sich doch auf den Vater als haftende Person beruhen. Laut den eBay Grundsätzen verpflichtet sich der Höchstbietende zum Kauf des Artikels. Sozusagen stellt dies ebenfalls einen Vertrag dar.
Warum sollte dieser Vertrag dann nicht mehr wirken?

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" "[quote][/quote]

-- Editiert am 29.06.2011 16:31


von Köskü am 29.06.2011 16:30
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
quote:
Gegenüber dem wahren Inhaber des Accounts, über den der schließlich mit B eingegangene Kaufvertrag angebahnt worden war, hat der Verkäufer dann keine Ansprüche mehr, wenn der mit B geschlossene Kaufvertrag "schiefgeht".


Hier muss man aber auch bedenken, daß die Auktion ein KV ist.

Daß VK mit B einen weiteren KV geschlossen hat, ändert daran nichts.

Wenn eine Anscheinsvollmacht vorliegen würde, wäre mit dem Vater, dem wahren Accountinhaber (auch) ein KV zustande gekommen.

Das reduziert sich dann auf die Frage: Wie kam A an das Passwort?

Der BGH hat sich hier dazu ausgelassen: VIII ZR 289/ 09

[i]Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters.
...
Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist.
[/i]

Die "Dauer und Häufigkeit" nimmt der BGH sehr ernst. Das wird man kaum jemals nachweisen können, eine Duldungsvollmacht, d.h. der Vater kennt den Missbrauch sowieso nicht.

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-- Editiert am 29.06.2011 16:49


von flawless am 29.06.2011 16:48
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>Ebay - Kauf durch minderjährigen widerrufbar?
quote:
--> Gegenüber dem wahren Inhaber des Accounts, über den der schließlich mit B eingegangene Kaufvertrag angebahnt worden war, hat der Verkäufer dann keine Ansprüche mehr, wenn der mit B geschlossene Kaufvertrag "schiefgeht".

Sehe ich ganz anders... wieso soll das so sein?
Wenn der VK den Artikel an B verkauft hätte, läg Unmöglichkeit ggü. dem A vor.
Das bedeutet aber doch nicht, dass der VK dann an keinen mehr verkaufen muss.


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von creativs am 29.06.2011 18:44
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