Da zahlt der ANer Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung ein. Er 1/2 und der AG 1/2. Bei der ESt-Erklärung muss der ANer hieraus erhaltene Versicherungsleistungen voll (zu 100%) als Progressionsvorbehaltseinkünfte versteuern! Das bedeutet, er muss erhaltene Leistungen aus seinem Versicherungs"vertrag" und "seinen gez. Leistungen" für Versicherungsbeiträge auch noch versteuern!
Spinne ich, oder das "System"?
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-- Editiert am 10.03.2011 14:14
-- Editiert am 10.03.2011 14:40
-- Editiert am 10.03.2011 15:35
ESt-Systematik
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Erstens sind die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar, zweitens sind die Leistungen nicht steuerpflichtig, sondern werden nur über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt (Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit) und drittens liegt dem ganzen kein Vertragsverhältnis zu Grunde.
quote:
Spinne ich, oder das "System"?
Ggf. haben Sie das System nicht verstanden.
Hallo Tom998,
Zu 1. Als Begründung nicht logisch. § 32b EStG
abhängig machen von § 10 EStG
. Dann könnte man ja beides gleich weglassen und hätte weniger Bürokratie. Oder, warum muss ich die Summe, die meine Hapftpflichtversicherung für mich vor kurzem hinblättern musste, nicht nach § 32b "versteuern"?
Zu 2. Hatte auch von "Progressionsvorbehaltseinkünften" gesprochen. "Versteuern" zu schreiben, ist natürlich fachlich nicht i.O. Wenn man aber wie ich über 70% ESt für ALG hinblättern soll, dann darf man doch wohl von "versteuern" sprechen, wobei der ESt-Tarif nach den §§ 32a/b EStG maximal eine Steuerbelastung für das ALG zwischen 16-17% vorsieht und für stpfl. Einkommen z.Zt. ab rd. 250 T€ 45% Spitzenbelastung kennt. Muss ich wohl sehr sehr leistungsfähig gewesen sein.
Zu 3. Zum "Vertragsverhältnis" kann ich momentan nichts beisteuern.
Aber 4. Im Jahre 2009 belief sich der Etat der Bundesanstalt für Arbeit auf rd. 46 Mrd. €. Davon haben die AN und AG jeweils 40% gezahlt. 20% sind Bundeszuschuss aus der USt. Der Arbeitslose profitierte somit "steuerfrei" zu 60% aus der AL-Versicherung. Also maximal 60% "versteuern". Das sollte mal jemand so in seiner Steuererklärung beantragen und bis zum BFH usw. durchziehen.
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Noch zu 4.:
Meine Klage wegen der §§ 34 u. 32b EStG
(vor FG - siehe Forum "Groteske Steuer bei Abfindung") ist noch aktuell.
Real: Werde meine Klage sofort noch um die aufgeworfene Fragestellung zur Höhe der Einbeziehung des ALG als Bemessungsgrundlage für den § 32b EStG
erweitern.
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