ESt-Systematik

10. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
eh es te geh
Status:
Schüler
(250 Beiträge, 143x hilfreich)
ESt-Systematik

Da zahlt der ANer Pflichtbeiträge in die Arbeitslosenversicherung ein. Er 1/2 und der AG 1/2. Bei der ESt-Erklärung muss der ANer hieraus erhaltene Versicherungsleistungen voll (zu 100%) als Progressionsvorbehaltseinkünfte versteuern! Das bedeutet, er muss erhaltene Leistungen aus seinem Versicherungs"vertrag" und "seinen gez. Leistungen" für Versicherungsbeiträge auch noch versteuern!

Spinne ich, oder das "System"?

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"Ein Blick in`s Gesetz, spart viel dummes Geschwätz!"

-- Editiert am 10.03.2011 14:14

-- Editiert am 10.03.2011 14:40

-- Editiert am 10.03.2011 15:35

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3 Antworten
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#1
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Erstens sind die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar, zweitens sind die Leistungen nicht steuerpflichtig, sondern werden nur über den Progressionsvorbehalt berücksichtigt (Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit) und drittens liegt dem ganzen kein Vertragsverhältnis zu Grunde.

quote:
Spinne ich, oder das "System"?

Ggf. haben Sie das System nicht verstanden.

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#2
 Von 
eh es te geh
Status:
Schüler
(250 Beiträge, 143x hilfreich)


Hallo Tom998,

Zu 1. Als Begründung nicht logisch. § 32b EStG abhängig machen von § 10 EStG . Dann könnte man ja beides gleich weglassen und hätte weniger Bürokratie. Oder, warum muss ich die Summe, die meine Hapftpflichtversicherung für mich vor kurzem hinblättern musste, nicht nach § 32b "versteuern"?

Zu 2. Hatte auch von "Progressionsvorbehaltseinkünften" gesprochen. "Versteuern" zu schreiben, ist natürlich fachlich nicht i.O. Wenn man aber wie ich über 70% ESt für ALG hinblättern soll, dann darf man doch wohl von "versteuern" sprechen, wobei der ESt-Tarif nach den §§ 32a/b EStG maximal eine Steuerbelastung für das ALG zwischen 16-17% vorsieht und für stpfl. Einkommen z.Zt. ab rd. 250 T€ 45% Spitzenbelastung kennt. Muss ich wohl sehr sehr leistungsfähig gewesen sein.

Zu 3. Zum "Vertragsverhältnis" kann ich momentan nichts beisteuern.

Aber 4. Im Jahre 2009 belief sich der Etat der Bundesanstalt für Arbeit auf rd. 46 Mrd. €. Davon haben die AN und AG jeweils 40% gezahlt. 20% sind Bundeszuschuss aus der USt. Der Arbeitslose profitierte somit "steuerfrei" zu 60% aus der AL-Versicherung. Also maximal 60% "versteuern". Das sollte mal jemand so in seiner Steuererklärung beantragen und bis zum BFH usw. durchziehen.

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#3
 Von 
eh es te geh
Status:
Schüler
(250 Beiträge, 143x hilfreich)


Noch zu 4.:
Meine Klage wegen der §§ 34 u. 32b EStG (vor FG - siehe Forum "Groteske Steuer bei Abfindung") ist noch aktuell.
Real: Werde meine Klage sofort noch um die aufgeworfene Fragestellung zur Höhe der Einbeziehung des ALG als Bemessungsgrundlage für den § 32b EStG erweitern.

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