>EMRK - Urteil - innerstaatliche Konsequenzen?
quote:
Anzeige erstatten - bei jeder feld-, Wald- und Wiesen-STA. Aber zu welchen STGB-Paragraphen? 164, 258 und deren Umfeld.
@cker: vielen dank für deinen input
hmmm, jede feld-, wald- und wiesen STA wird nicht zustandig sein, sondern wiederrum die STA, welche die verletzung begangen hat und weiterhin begeht, da der tatort ja DORT ist.
da sehe ich dann schon das 1. problem, da die sicher nicht gegen sich selbst ermitteln werden.
quote:
Aber die implizite Behinderung der Justiz durch die falsche Beschuldigung, das muss nach allem Recht auch dan verfolgbar sein, wenn sie von Amtsträgern begangen wird.
§164 wird vermutlich auch nichts, da ja da nichts von behörden steht, die das als täter tun, sondern nur Dritte, die Vierte bei der behörde anzeigen.
Und §258 wird vermutlich auch schnell abgeschmettert, da man agrumentieren kann, dass der täter - als tatverdächtiger- tot ist und kein anderer in frage kommt, also welche strafe an wem sollte man vereiteln?
da steht also die entscheidung des emgr als papiertiger, man kann sich zwar drauf berufen, aber passieren wird deswegen nichts?
Das kann doch nicht sein????!!!!!
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"Wer in der Demokratie schläft wird in der Diktatur aufwachen!"
von der-fall-tim-k.de am 17.07.2012 09:33
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