EILIG !! Einstweilige Verfügung.Wie kann ich die gegen jemanden erwirken?

20. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
Kleene_Maus
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)
EILIG !! Einstweilige Verfügung.Wie kann ich die gegen jemanden erwirken?

Hallo, ich habe heute noch mal eine Frage und hoffe,dass diese mir beantwortet werden kann.

Folgendes ist passiert: Eine gute Freundin war mit ihrem Ex zusammen,hat sich aber vor wenigen Monaten von diesem getrennt,da er als gewalttätig bekannt gewesen ist,hat sie ab und zu geschlagen usw.
Jetzt hat der Typ dem Fass die Krone aufgesetzt,denn er ist
total eifersüchtig auf sie,warum auch immer. Jedenfalls hat
er ihre Wohnung gegen ihren Willen betreten (was,so denke ich
auch schon strafbar ist),sie beschimpft,es kam zum Streit und
während dieses Streites rammte er ihr einen vollen Einkaufskorb
voll in den Bauch(müsste Körperverletzung sein?),sie hat einen
riesig blauen Fleck erhalten und starke Schmerzen. Am gleichen Abend wurde sie in die Notaufnahme geschafft.Dort stellte man
Gott sei Dank keine inneren Blutungen fest. Der Typ droht ihr
nun bis auf`s Übelste mit SMS:"z.B.Wenn du das Haus verlässt,passiert Dir was!" usw.
Sie will auf alle Fälle Anzeige gegen den Typen erstatten.
Der Typ wohnt fast im Nachbargrundstück,terrorisiert sie ständig.

Wegen was genau,kann sie ihn anzeigen?
Kann sie gegen ihn eine Einstweilige Verfügung erlangen, falls
ja,wie geht das,was muss sie tun,braucht sie zwingend einen An-
walt dazu?

Es wäre super,wenn ich sobald als möglich Antworten bekäme,da
diese Angelegenheit im Moment sehr brenzlig ist.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ja, die Körperverletzung liegt dann wohl vor, das Eindringen in die Wohnung gegen den formulierten Willen des Opfers oder das Verweilen trotz Aufforderung zu gehen erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (wenn es nicht auch seine Wohnung ist). Es ist übrigens nicht nötig, als Opfer selbst alle vom Täter begangenen Straftaten zu benennen, sondern es genügt den Sachverhalt an sich zu schildern. Es ist Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, zu prüfen, welche Straftatbestände erfüllt sind.

Ansonsten wäre es vielleicht erst einmal sinnvoll, zur Polizei zu gehen. Die Polizeigesetze vieler Bundesländer lassen es inzwischen zu, anderen Personen auf polizeirechtlichem Wege vorübergehend Betretungsverbote aufzuerlegen und gegebenenfalls per Ingewahrsamnahme auch durchzusetzen.

-- Editiert von danielB am 20.06.2006 11:48:00

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kleene_Maus
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank,für die schnelle Antwort.

Die Freundin wird auf jeden Fall Anzeige gegen den Typen erstatten,dass hat sie ganz fest beschlossen.Gut zu wissen ist,dass sie
"nur" den Sachverhalt schildern muss, sich
um die Strafbarkeiten die Behörden kümmern.
Der Exfreund wohnt nicht mit in der Wohnung,er ist im Nachbarhaus eingezogen (das Dorf munkelt dies sei Absicht gewesen, um sie "besser kontrollieren und terrorisieren" zu können). Der Ex-Freund hatte bereits Betretungsverbot durch die
Polizei,scherte sich aber überhaupt nicht
darum.

Kann sie nicht irgendeinen Beschluss
erwirken,dass er sich ihr absolut nicht mehr annähern darf? Was ist mit so einer Einstweiligen Verfügung? Sie hat echt Angst vor ihm,weil er wie gesagt schon bekannt ist im Dorf, für seine Gewalttaten.

Vielen Dank,für weitere Antworten.

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung können Sie bei der Rechtsantragsstelle beim zuständigen Amtsgericht erwirken.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Hier kommt § 1 GewSchG in Frage:

http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/__1.html


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Es gibt für die einstweilige Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz ein Formular, dass relativ einfach auszufüllen ist und dann ans Gericht geschickt werden muss, das Formular kann hier gefunden werden.

http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung4/Pdf-Anlagen/Antr_C3_A4ge_20f_C3_BCr_20Frauen_20nach_20dem_20Gewaltschutzgesetz.pdf

Ein Nachtrag: Ich bin mir nicht sicher ob das Formular einschlägig ist, da es sich dabei um häusliche Gewalt handelt, lasse mich aber gerne korrigieren.

-- Editiert von ckonert am 20.06.2006 17:32:00

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Keken
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 170x hilfreich)

Gott sei Dank wurde endlich ein Gesetz für diese sogenannten Stalker erlassen. Leider musste erst etwas passieren, bevor die Politiker reagiert haben. Ab zur Polizei und zum Anwalt. Mit einer einstweiligen Verfügung darf der Mann sich nur bis zu einer bestimmten Meterzahl nähern. Ansonsten muss er eine hohe Strafe bezahlen oder muss ggf. ins Gefängnis. Die geschilderten Vorfälle sind Hausfriedensbruch und Körperverletzung, das wird aber alles in die Anzeige mit aufgenommen.

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