EC-Karten-Betrug

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Der stille Weg zum schnellen Geld

Wer hat sie nicht? Die EC-Karte. Das kleine Stück Plastik, mit dem man sein Geld jederzeit per elektronischem Lastschriftverfahren (ELV) mobilisieren kann. Doch was, wenn sie abhanden kommt? Egal ob unehrlicher Finder oder Dieb: dank der Möglichkeit, nur mit einer Unterschrift zahlen zu können, stehen dem Missbrauch der kleinen Plastikscheibe Tür und Tor offen. Der jüngst veröffentlichten Bundeskriminalstatistik zufolge ist die Zahl der EC-Karten-Betrügereien im Zusammenhang mit dem Lastschriftverfahren um etwa 60 Prozent im Vergleich zum Vorjahr auf mehr als 60.000 registrierte Fälle gestiegen.

Kriminaloberkommissar Achim Kalde vom Betrugsdezernat Hannover bezeichnet diese Entwicklung gegenüber 123recht.de als bedenklich. Sein Kollege Dirk Büchner vom Bundeskriminalamt fügt hinzu, dass sich die Zahl der Straftaten erhöht hat, weil sich immer mehr Karten im Umlauf befinden. Nichtsdestotrotz bleibt der Lastschriftbetrug ein relativ einfaches Vergehen, das wenig Aufwand erfordert. Mit einer Aufklärungsquote von 43 Prozent geht nur etwa jeder zweite Delinquent der Justiz ins Netz.

Das Verfahren und seine Risiken

EC-Karten, mit denen man per ELV bezahlen kann, sind in der Regel auch zum Zahlungsverkehr über eine PIN-Nummer nutzbar. Die PIN ist ein vierstelliger Zahlencode, den man entweder am Geldautomaten oder in das Lesegerät an der Kasse eingibt, um einen Sicherheitsabgleich mit der Datei der Bank zu machen und die Transaktion freizugeben.

Das elektronische Lastschriftverfahren ist ungleich risikoreicher als das Verfahren mit der PIN, denn bei diesem Verfahren gibt es keine elektronische Sicherheitsprüfung. Zwar wird die Karte auch hier durch ein Lesegeräte gezogen; aber nur, um die auf der Karte gespeicherten Daten einzulesen. Dennoch wird diese Technik vom Einzehandel vorgezogen, da sowohl die Kosten als auch der Aufwand geringer sind. Die einzige mögliche Kontrolle ist der Abgleich vom Personalausweis und EC-Karte (Foto/Name) sowie der Unterschrift auf der Karte und dem Lastschriftbeleg. Oft wird diese Kontrollinstanz jedoch von den Verkäufern des Einzelhandels außer Acht gelassen. Vielerorts wird die Karte anstandslos durch das Lesegerät gezogen. Mit seiner Nachlässigkeit trage der Einzelhandel seinen Anteil zur Häufung der EC-Kartenbetrügereien bei, räumt auch Kriminaloberkommissar Kalde ein.

Vorbeugung und Schadensbegrenzung

Karte und PIN sollten deshalb immer getrennt aufbewahrt werden. Das raten sowohl die Polizei als auch die Banken. Wenn man merkt, dass die Karte abhanden gekommen ist, sollte man den Verlust als erstes sofort melden, damit die Karte gesperrt wird. Dafür gibt es eine bundesweit einheitliche Rufnummer (0 18 05 / 02 10 21). „Die so veranlasste Sperre greift allerdings nur bei Transaktionen, bei denen ein Abgleich mit der Sperrdatei der Banken vorgenommen wird. Dies ist bei der Bezahlweise mittels des von den Banken nicht autorisierten ELV nicht der Fall", erklärt Büchner.

Außerdem sollte unbedingt eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. In einigen Bundesländern werden die Kartendaten im Rahmen der Anzeige von der Polizei in die Sperrdateien des Einzelhandels übergeben, um weitere Missbräuche durch das ELV zu verhindern. „In diesen Fällen erstreckt sich die Reichweite der Sperre auch über die diesem System angeschlossenen Handelsunternehmen, die ELV nutzen," so Büchner. Das BKA rät aber trotzdem, unbedingt auf die Karte aufzupassen.

Haftung

Bei Schäden im Zusammenhang mit der PIN haftet die zuständige Bank in der Regel nur, wenn diese nach der Meldung des Kartenverlustes entstanden sind. Die meisten Banken haben einen so genannten Haftungsfond, aus dem die Schäden beglichen werden. Sie werden jedoch vorher einer genauen Prüfung unterzogen. Beim Lastschriftbetrug trägt der Einzelhandel die Haftung. Der Kartenbesitzer kann gegen widerrechtlich mit seiner Karte vorgenommene Transaktionen vorgehen.

Obwohl Betrüger immer gewieftere Methoden entwickeln, PIN-Nummern zu erfahren oder Karten zu manipulieren, verschanzen sich die Banken gerne hinter ihren vermeintlich sicheren Systemen. Dies insbesondere dann, wenn es um die Haftung für Schäden geht, die vor der Kartensperrung eingetreten sind. Oft wird dem Opfer pauschal Fahrlässigkeit im Umgang mit PIN und Karte unterstellt. Der Gegenbeweis fällt schwer.

Das Strafmaß

Der Missbrauch fremder EC-Karten erfülle nach § 263 StGB den Tatbestand des Betrugs und wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren Dauer geahndet, erklärte Dirk Büchner gegenüber 123recht.de. In besonders schweren Fällen könne die Freiheitsstrafe zwischen einem und zehn Jahren liegen. Ein schwerer Fall liege vor, wenn jemand den Betrug gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande betreibt.

Wer den Lastschriftbeleg mit falschen Namen unterschreibt, macht sich zusätzlich noch der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB schuldig. Das Strafmaß verhält sich hier ähnlich wie beim Betrug. Dazu kommt noch die Erlangungstat, also zum Beispiel Diebstahl oder Fundunterschlagung.

Das ist jedoch nur der Rahmen. Das tatsächliche Strafmaß legt das zuständige Gericht fest.

Leserkommentare
von frolix am 23.12.2011 23:08:13# 1
hey, ich wurde vor 2 wochen von der polizei durchsucht und es wurde eine fremde ec-karte vorgefunden und ein springmesser, kann mir irgendwer sagen was das für folgen hat? danke im vorraus