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Duschunfall nicht als Dienstunfall anerkannt

AFP VOM 13.11.2007 | Nachrichten - Nachrichten | 1814 Aufrufe
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Dusche, Unfall

Ein Unfall beim morgendlichen Duschen stellt in der Regel keinen Dienstunfall dar. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag veröffentlichtem Urteil zum Fall einer Bundesbeamtin, die während einer Fortbildung beim Duschen ausgerutscht und sich dabei am Unterarm verletzt und eine Prellung des Steißbeins zugezogen hatte. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Dienstherrn, diesen Duschunfall nicht als Dienstunfall anzuerkennen. (Az. 2K350/07.KO)

Die Klägerin hatte ihren Antrag damit begründet, dass sie sich zur Vorbereitung auf den Lehrgang geduscht habe. Zudem liege ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild im Interesse der Fortbildung. Der Dienstherr entschied dagegen, dass der Unfall nicht durch eine dienstliche Tätigkeit veranlasst gewesen sei, sondern durch "durch das private Reinigungsbedürfnis der Klägerin". Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Das Duschen habe in erster Linie "der alltäglichen Körperpflege gedient, welche die Klägerin ebenso in einer Privatunterkunft vorgenommen hätte", erklärte das Gericht. Auch ein gepflegtes Erscheinungsbild sei nicht lehrgangsspezifisch, sondern gehöre zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes.

13. November 2007 - 11.26 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2007


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