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Durchsuchungen von Wohnungen oder anderen Räumen (z. B. Geschäftsräumen) nach den §§ 102ff. Strafprozessordnung (StPO)

Von Rechtsanwalt Dr. Jesko Baumhöfener
3.4.2009 | Ratgeber - Strafrecht | 10218 Aufrufe
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Durchsuchung

Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei) sind nach § 102 StPO befugt, Wohnungen und andere Räume, sowohl zum Zwecke der Ergreifung von potenziellen Tätern, als auch zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln, zu durchsuchen. Hierfür bedarf es gemäß § 105 I StPO der Anordnung eines Richters. Nur bei Gefahr im Verzug darf eine Durchsuchung nach § 105 I StPO auch von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeordnet werden.

Sofern die Polizei und die Staatsanwaltschaft Ihre Wohnung oder Geschäftsräume für eine Durchsuchung aufsucht, sollten Sie sich an folgende Regeln halten:

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Jesko Baumhöfener
Hamburg

Strafrecht, Jugendstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verfassungsrecht, Revisionsrecht

1. Verhalten Sie sich ruhig und kooperativ, aber machen Sie keinerlei Angaben zur Sache .

2. Bitten Sie den leitenden Beamten der Durchsuchung, sich mit einem Strafverteidiger in Verbindung setzten zu dürfen. Rufen Sie den Verteidiger sodann an. Bitten Sie den Beamten ferner, mit der Durchsuchung zu warten, bis der Verteidiger eingetroffen ist.

3. Sollten die Beamten vor dem Eintreffen des Verteidigers mit der Durchsuchung beginnen, gilt Folgendes:

  • Sie sind nicht verpflichtet, den Beamten bei dem Auffinden von Gegenständen behilflich zu sein, dürfen Sie andererseits aber auch nicht hieran hindern.
  • Befragen Sie die Beamten, ob ein richterlicher Durchsuchungsbefehl vorliegt oder ob es sich um eine Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ handeln soll. Liegt ein Durchsuchungsbefehl vor, so lassen Sie sich diesen zeigen. Prüfen Sie nach, wann der Durchsuchungsbefehl durch das Gericht erlassen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf zwischen dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung und deren Vollziehung eine Zeitspanne von maximal sechs Monaten liegen (BVerfG, NJW 1997, S. 2165). Anderenfalls stellt die Durchsuchungsanordnung keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung dar.
  • Bestehen Sie auf die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen (z. B. Nachbarn).
  • Geben Sie keine Gegenstände freiwillig heraus, sondern lassen Sie im Durchsuchungsprotokoll aufnehmen, dass Sie der Sicherstellung von Gegenständen widersprechen. Achten Sie darauf, dass sämtliche sichergestellte bzw. beschlagnahmte Gegenstände so detailliert wie möglich im Protokoll aufgeführt werden.

4. Spätestens nach der Durchsuchung sollten Sie einen Verteidiger beauftragen, Sie zu vertreten. Dieser wird sodann Akteinsicht für Sie beantragen und prüfen, ob die Durchsuchung rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich daraus durchaus einmal ein Verwertungsverbot ergeben, dass durch Ihren Verteidiger im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies hätte zur Folge, dass aufgefundene Beweismittel im gerichtlichen Verfahren nicht verwerten werden dürfen.

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