Durchsuchung wegen § 184b StGB - Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie

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Durchsuchung wegen § 184b StGB - Strafverteidigung bei Besitz von Kinderpornographie

Strafmaß bei § 184b StGB - Ermittlungsverfahren wegen Kinderpornographie

1. Kinderpornographie Strafmaß -  Was droht bei § 184b StGB?

Besitz und Verbeitung von Kinderpornographie - Strafverteidigung bei § 184b StGB

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist in § 184b StGB unter Strafe gestellt. Die Vorschrift bestimmt für Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auszugsweise ( Absatz 1 bis 4 ):

Steffen Lindberg
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68165 Mannheim
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Web: http://www.strafverteidiger-lindberg.de
E-Mail:

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder

3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich  zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

2. Kinderpornographie - Durchsuchung wegen § 184b StGB

Die Erfahrung im Rahmen der Strafverteidigung bei § 184b StGB zeigt:

Häufig wird Beschuldigten der Tatvorwurf "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" erstmals im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme eröffnet. Nicht selten findet diese Durchsuchung zeitgleich in der Wohnung sowie an der Arbeitsstelle statt. Generell gilt, dass zunächst Ruhe bewahrt werden sollte. Sofern ein Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie beauftragt wird, kann dieser überprüfen, ob die Beschlagnahme- und Sicherstellungsmaßnahmen  rechtmäßig waren. Als Beschuldigter im Strafverfahren muss man sich nicht selbst belasten. Es gilt daher im Strafrecht häufig der Grundsatz, dass zunächst geschwiegen werden sollte. Ob es allerdings auch im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, von dem Schweigerecht Gebrauch zu machen, muss unter Brücksichtigung der Besonderheiten des Falles im Rahmen einer Gesamtabwägung entschieden werden. Sofern der Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Ergebnis zutreffend ist, kann auch die "Flucht nach vorne" die günstigere Verteidigungsstrategie sein - der Einzelfall entscheided. Es gilt: Je eher der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB mandatiert wird, desto rascher kann eine einzelfallbezogene Rechtsberatung erfolgen und eine entsprechende Weichenstellung vorgnommen werden.  

3. Kinderpornographie - Aufgabe des Strafverteidigers bei § 184b StGB

Die Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie erfordert neben der juristischen Kenntnis der bundesweiten Rechtsprechungsentwicklung im Bereich des § 184b StGB und Erfahrung mit diesen Fällen auch das Wissen des Strafverteidigers um die Auswirkungen, welche solch ein Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten in sämtlichen Lebensbereichen haben kann. Größte Diskretion ist daher unerlässlich. 

Dem Strafverteidiger steht ein vollständiges Akteneinsichtsrecht zu, welches der Beschuldigte selbst nicht hat. Insbesondere kann der Strafverteidiger bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie auch Einsicht in den Auswertebericht nehmen. Ein solcher wird über die sichergestellten und beschlagnahmten Medien angefertigt. Gemeinsam mit dem Mandanten muss ferner die im Einzelfall angezeigte Verteidigungsstrategie festgelegt werden.

Eine generalisierende Betrachtungsweise ist hier nicht möglich. Auch bei Strafverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie ist jeder Fall anders gelagert. Daneben hat der Strafverteidiger die Möglichkeit, direkt mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Kontakt zu treten, um hier gegebenenfalls ergänzende Informationen zu erhalten.

Gerade bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB finden häufig auch Gespräche mit der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft mit dem Ziel statt, eine möglichst optimale Verfahrensweise für den eigenen Mandanten zu erreichen. Absprachen sind im Strafprozess zulässig und bei dem Tatvorwurf "Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie" sehr oft auch äußerst sinnvoll.

Nicht selten gelingt es gerade hierdurch, eine Regelung ohne öffentliche Hauptverhandlung zu finden.

4. Kinderpornographie - Wie erfolgt die Verbreitung im Internet bei  § 184b StGB ?

Kinderpornographische Bilder oder Dateien werden auf die unterschiedlichste Form im Internet getauscht. Neben dem Versandt per Mail spielen insbesondere auch Tauschbörsen und peer-to-peer-Netzwerke eine große Rolle. In solchen Fällen ist häufig auch davon auszugehen, dass nicht nur der Straftatbestand des Besitzes, sondern auch der des Verbreitens von Kinderpornographie verwirklicht sein könnte.  

5. Kinderpornographie - Ist auch Jugendpornographie strafbar?

Eindeutig ja: Nicht nur Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie, sondern auch Besitz und Verbreitung von Jugendpornographie ist nach § 184c StGB ist strafbar.

6. Kinderpornographie - Kommt es bei § 184b StGB immer zu einer öffentlichen Hauptverhandlung?

Nein! Bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie im Sinne des § 184b StGB muss der Strafverteidiger wissen, dass eine öffentliche Hauptverhandlung wegen dieses Tatvorwurfs regelmäßig eine zusätzliche Belastung für den Beschuldigten darstellt. Es müssen daher im Interesse des Mandanten regelmäßig alle Anstrengungen unternommen werden, um eine solche Situation zu verhindern. Durch Verhandlungen mit den Staatsanwaltschaften, den Gerichten sowie durch das Verteidigungsverhalten ist dies in einer beträchtlichen Anzahl von Verfahren auch  möglich. Letztlich entscheidet aber auch hier der Einzelfall.

7. Kinderpornographie - Kann eine Vorstrafe vermieden werden?

Auch hier gilt:

Eine generalisierende Betrachtung ist nicht möglich. Es kommt auf den Einzelfall an! Entscheidend sind neben der Verteidigungstrategie in der Regel die Qualität sowie die Anzahl der betreffenden Videos und Bilder. Auch macht es einen Unterschied, ob die Bilder "lediglich" besessen oder auch verbreitet wurden. Sofern es der jeweilige Einzelfall zulässt liegt das Ziel der Verteidigung häufig darin, eine Verfahrensregelung zu erreichen, die nicht zu einer Vorstrafe führt und eine Hauptverhandlung nicht erforderlich macht. Beispielsweise kann in bestimmten Fällen eine Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a StPO gegen Geldauflage erreicht werden.

8. Kinderpornographie - Welche Informationen braucht der Strafverteidiger bei § 184b StGB?

Wie im allgemeinen Strafrecht gilt auch bei Ermittlungsverfahren wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie: Je früher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto rascher kann er tätig werden. Hilfreich ist eine Ablichtung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses, aus welchem sich das Aktenzeichen ergibt. Häufig übergeben die Kriminalbeamten, welche die Durchsuchung durchgeführt haben, auch eine Visitenkarte bzw. einen Zettel mit dem Namen des zuständigen Sachbearbeiters sowie eine Telefonnummer.

Sämtliche Informationen kann der Strafverteidiger auch erfragen, sofern der Durchsuchungsbeschluss in der Hektik verlegt worden sein sollte. In einem solchen Fall genügt die Mitteilung, wann und in welcher Stadt die Durchsuchung wegen Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie stattgefunden hat.

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