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Durchsuchung und Beschlagnahme bei Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie
Seite 1 - vom 02.01.2008

Durchsuchung und Beschlagnahme bei Verdacht des Besitzes von Kinderpornografie

Der Autor
Thomas M. Amann, Darmstadt
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Strafrecht, Verkehrsrecht.
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Wegen Besitzes kinderpornografischer Dateien wird im Rahmen der Operation (OP) "Himmel" derzeit bundesweit gegen rund 12.000 Verdächtige ermittelt. Den Tatverdächtigen wird vorgeworfen, kinderpornografisches Material heruntergeladen oder besessen zu haben. Die Vorschrift des § 184b StGB kann bereits den bloßen Besitz mit einer Haftstrafe von 2 Jahren bestrafen.

Ins Visier der Ermittler kann man(n) leicht geraten. So, wenn man z.B. (Spam-) Mails mit kinderpornografischen Inhalten erhält oder wenn man bspw. auf der Suche nach "normalen" Erotikclips einem Link folgt und nach dem Herunterladen und Öffnen des Clips feststellt, dass es sich um einen kinderpornografischen Clip handelt. Selbst ein umgehendes Löschen der Datei kann die bereits im Internet hinterlassenen Spuren nicht mehr vernichten, denn im Internet surft niemand anonym. Jede aufgerufene Seite wird in der Registry des eigenen Computers gespeichert. Jeder Seitenaufruf wird mit der IP des Nutzers registriert. Jede Aktion ist irgendwie nachverfolgbar.

Durch einzelne Landeskriminalämter (LKA) in Deutschland werden regelmäßig so genannte anlassunabhängige Recherchen in öffentlichen Datennetzen nach Kinderpornografie durchgeführt. Die Ermittler durchforsten das Internet nach Kinderpornografie und schleusen sich in versteckte Tauschringe ein. Über die IP-Adressen werden dann die Nutzer ermittelt. Besteht seitens Polizei oder Staatsanwaltschaft dann der Verdacht, ein Nutzer habe kinderpornografisches Material heruntergeladen und gespeichert, wird in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss bzw. Beschlagnahmebeschluss erwirkt. Im Rahmen der Hausdurchsuchung werden alle in Betracht kommenden Speichermedien (Computer, Festplatten, CDs usw.) beschlagnahmt und von polizeilichen Sachverständigen untersucht. Finden sich auf dem Computer strafrechtlich relevante Daten, kann dieser als Tatwerkzeug angesehen und damit eingezogen und auch vernichtet werden.


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