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Durchsetzung von Gewinnversprechen ausländischer Unternehmen - 1/1
3.12.2002   7135 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Wettbewerbsrecht

Durchsetzung von Gewinnversprechen ausländischer Versandhandelsunternehmen

Fast jeder Bundesbürger hat schon einmal eine Benachrichtigung in seinem Briefkasten gehabt, nach der er einen bestimmten Geldbetrag gewonnen haben soll. Man müsse nur noch den Gewinn schriftlich oder unter einer 0190er-Telefonnummer anfordern. In letzter Zeit werden diese Mitteilungen häufig mit der Unterschrift von Notaren oder Rechtsanwälten versehen, um so die Glaubwürdigkeit zu erhöhen.

Wer jetzt aber tatsächlich glaubt, mit der Rücksendung des Anforderungsscheins, dem Rückruf unter der (überaus teuren) Telefonnummer oder gar mit der Bestellung von Waren den Gewinn zu erhalten, der befindet sich auf dem Holzweg.

Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 661 a in das BGB eingefügt, der dem Verbraucher die Einklagbarkeit solcher Gewinnversprechen ermöglicht. Dabei haben mittlerweile zahlreiche Gerichte festgestellt, dass der Anspruch nicht davon abhängt, dass auch Waren bestellt oder der Gewinn, wie von den Unternehmen verlangt, schriftlich oder telefonisch, angefordert wird. Denn § 661 a BGB stellt alleine darauf ab, dass die Mitteilung insgesamt den Eindruck eines bereits gewonnenen Preises erweckt.

Auch die weit verbreitete Masche, im Kleingedruckten darauf hinzuweisen, dass die Gewinnnummer auch mehrfach vergeben werden kann und bei mehreren Gewinnanforderungen der Betrag unter den Einsendern aufgeteilt wird, Gewinne unter 1 EURO aber nicht ausbezahlt werden, ändert an dem Anspruch auf Auszahlung der gesamten Gewinnsumme grundsätzlich nichts. Denn meist werden gleichzeitig andere vermeintliche Gewinner mit Namen und Fotos abgebildet, die angeblich einen hohen Geldbetrag bereits gewonnen haben. Auch hier sehen viele Gerichte einen Anspruch auf Auszahlung der Gesamtgewinnsumme als gegeben an, da ansonsten der Schutzzweck des § 661 a BGB unterlaufen würde.

Letztendlich liegt also in den meisten Fällen ein einklagbarer Anspruch auf Auszahlung des Gewinns vor. Allerdings ergeben sich erst an diesem Punkt die richtigen Schwierigkeiten.

Da die Firmen grundsätzlich unter einer Postfach-Adresse die Mitteilungen verschicken, ist es in der Regel schwierig, eine zustellfähige Geschäftsanschrift herauszufinden, damit die Klage auch zugestellt werden kann. In den meisten Fällen ist diese Anschrift aber durch Auskünfte der Creditreform und sonstige Recherchen im Internet herauszufinden.

Eine weitere Schwierigkeit besteht im Anschluss daran in der Frage, vor welchem Gericht geklagt werden kann. Denn kaum einer ist wohl daran interessiert, einen Prozess vor dem Gericht in Wien oder Florenz zu führen. Abhilfe schaffte hier die europäische Gesetzgebung durch die Begründung einer internationalen Zuständigkeit des Gerichts am Wohnort des Verbrauchers. Bisher haben zahlreiche Gerichte ihre internationale Zuständigkeit anerkannt. Im Juli diesen Jahres wurde auch durch den Europäischen Gerichtshof diese Auffassung bestätigt. Ungeachtet dessen gibt es aber noch einige, wenn auch wenige deutsche Gerichte, die den Rechtsstreit lieber in das Ausland verweisen würden.

Das eigentliche Problem stellen aber die Kosten eines Prozesses dar. Denn selbst wenn man den Prozess gewinnen sollte und dem Unternehmen die Anwalts- und Gerichtskosten auferlegt werden, besteht selbstverständlich die Gefahr, dass eine Vollstreckung des Urteils nicht erfolgreich durchgesetzt werden kann. In diesem Fall bliebe der Kläger auf sämtlichen Kosten sitzen.

Aufgrund dieses Kostenrisikos ist daher zu empfehlen, nur bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, die sämtliche Kosten übernimmt, einen Prozess gegen die Versandunternehmen zu führen.

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