"Durchgeknallter Staatsanwalt" muss keine Beleidigung sein
AFP VOM 26.6.2009 | Nachrichten - Nachrichten | 1741 Aufrufe Mehr zum Thema:Beleidigung
"Zeit"-Herausgeber Naumann in Karlsruhe erfolgreich
Auch ein Staatsanwalt darf in entsprechendem Zusammenhang als "durchgeknallt" bezeichnet werden. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um eine unzulässige Schmähkritik, entschied das Bundesverfassungsgericht. Es gab damit einer Verfassungsbeschwerde des Mitherausgebers der "Zeit", Michael Naumann, im Streit mit einem Berliner Staatsanwalt statt.
Hintergrund sind die Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der Juden, Michel Friedman, wegen des Verdachts des Kokainkonsums im Jahr 2003. In einer Talk-Sendung kritisierte Naumann damals, dass die Staatsanwaltschaft schon zu Beginn ihrer Ermittlungen die Presse informiert habe. Den Generalstaatsanwalt Hansjürgen Karge bezeichnete Naumann als einen "ganz offenkundig durchgeknallten Staatsanwalt, der hier in Berlin einen außerordentlich schlechten Ruf hat". Amts- und Kammergericht Berlin werteten dies als unzulässige Schmähkritik und verurteilten Naumann wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 9000 Euro.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile nun auf: Die Bezeichnung eines anderen als "durchgeknallt" sei zwar durchaus ehrverletzend. Sie sei aber im Gegensatz etwa zu Begriffen der Fäkalsprache keine derart grobe Beleidigung, dass eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit nicht mehr erforderlich sei. Amtsträger müssten sich auch eine personalisierte Kritik an ihrer "Art der Machtausübung" gefallen lassen: "Die Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen.".
Naumann habe mit seiner Äußerung ganz offenkundig den Umgang Karges "mit den Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten" kritisieren wollen. Eine solche Sachaussage sei "auch in polemischer und in herabsetzender Form" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ob vor diesem Hintergrund die Bezeichnung als "durchgeknallt" tatsächlich als unzulässige Schmähkritik zu werten ist, soll nun das Amtsgericht Berlin-Tiergarten erneut prüfen.
26. Juni 2009 - 13.42 Uhr
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