Durch Androhung einer Strafanzeige motivierter Abschluss eines Aufhebungsvertrages – widerrechtliche Drohung?

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Das Androhen einer Strafanzeige durch den Arbeitgeber muss nicht zwangsweise eine widerrechtliche Drohung sein.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm handelt von einer Krankenschwester die eine Aufhebungsvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber wegen widerrechtlicher Drohung anfocht.

Nervende Patienten und drohender Arbeitgeber?

Nachdem ein Patient mehrfach klingelte, da er auf die Toilette musste, wies die Krankenschwester – ohne medizinische Indikation- eine Schwesternschülerin an, dem Patienten ein verschreibungspflichtiges Beruhigungsmittel zu verabreichen: "dann ist hier gleich Ruhe". Zudem legte sie – wieder ohne medizinische Indikation – dem Patienten einen Dauerkatheter.

Johannes Kromer
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Auch eine andere Patientin schien der Krankenschwester zu anstrengend zu sein: Sie wies die Schwesternschülerin an, dass Bett einer "nervenden" Patientin außer Reichweite der Klingel zu schieben. Zu guter Letzt verabreichte Sie dieser Patientin- natürlich erneut ohne medizinische Indikation - ein verschreibungspflichtiges Beruhigungsmittel.

Das Personalgespräch ließ nicht lange auf sich warten. Man legte der Krankenschwester nahe das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mittels Aufhebungsvereinbarung zu beendigen. In dessen Rahmen soll folgender Satz gefallen sein: "Sie können froh sein, dass ich die schriftlichen Stellungnahmen der Schwesternschülerinnen noch abgefangen habe. Sonst wäre das nach O1 gegangen. Dann würde das Ganze mittlerweile beim Staatsanwalt liegen. Der würde Sie in der Luft zerreißen. Dann wird Ihnen auch das Staatsexamen aberkannt."

Die Krankenschwester unterzeichnete diesen Aufhebungsvertrag, erklärte aber kurze Zeit später die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung.

Widerrechtliche Drohung ist von der bloßen Ausnutzung einer Zwangslage abzugrenzen

Vorliegend konnte eine widerrechtliche Drohung nicht festgestellt werden. Als Abgrenzung zur Ausnutzung einer Zwangslage muss bei der widerrechtlichen Drohung der Drohende ein Übel in Aussicht stellen. Der Bedrohte muss davon ausgehen, dass ein Übel eintritt, wenn er nicht die geforderte Handlung vornimmt. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass der Drohende mit "Erpressungswillen" handelt, also weiß und/oder will, was seine Aussage für Folgen beim Bedrohten auslöst. Dies konnte die gekündigte Krankenschwester nicht nachweisen.

Drohung ist nur dann widerrechtlich, wenn das angedrohte Verhalten, der Zweck oder die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist

Das angedrohte Verhalten war nicht widerrechtlich, da eine Strafanzeige legitim gewesen wäre. Der verfolgte Zweck – Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung – ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es stellt sich allenfalls die Frage ob die Verknüpfung des an sich erlaubten Mittels (Strafanzeige) zur Erreichung eines nicht verbotenen Zwecks (Abschluss Aufhebungsvereinbarung) widerrechtlich ist. Das ist dann der Fall, wenn es dem "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" widerspricht. Dies war hier – nach Ansicht des Gerichts - nicht der Fall, da die Vorwürfe in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis standen.

Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm überzeugt. Eine blinde Übertragung auf andere Sachverhalte ist jedoch nicht möglich. Es ist in jedem Einzelfall eine Abwägung vorzunehmen. Hier war vor allem entscheidend, dass die Krankenschwester einen "Erpressungswillen" nicht nachweisen konnte und die im Raum stehende Straftat gerade im Arbeitsverhältnis begangen wurde.

(Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 25.10.2013, Az. 10 Sa 99/13)

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