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Duldungspflicht des Mieters bei Installation von zusätzlichen Messgeräten

Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz
6.7.2010 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 1073 Aufrufe
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Verbrauch, Messgeräte

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 12.05.2010, Az. : VIII ZR 170/09, entschieden, dass für den Mieter eine Duldungspflicht nach § 4 Abs. 2 Halbsatz 2 HeizkostenVO besteht, falls der Vermieter beabsichtigt, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen.

Der BGH begründet dies damit, dass nach § 4 Abs. 1 HeizkostenVO der Vermieter den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen hat. Hierzu hat er die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO).

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Lothar Eichholz
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Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden, einschließlich des Wohnungszutritts.

Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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