Duldung, Aufenthalterlaubnis nach §25 Abs. 5

18. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
ariki
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Duldung, Aufenthalterlaubnis nach §25 Abs. 5

Hallo Zusammen,
meine Mutter kommt aus dem Jemen. Sie ist vor etwa 25 Monaten nach Deutschland eingereist. Aufgrund von Kriegszuständen und humanitären Lage im Jemen und ihren Gesundheit könnte sie nicht zurückreisen.
Sie ist seit etwa 24Monaten in Deutschland geduldet (§60). Sie lebt bei mir (deutscher Staatsbürger) und bezieht keine staatliche Unterstützung.
Nun bietet die Ausländerbehörde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 für erstmal 6 Monate an. Allerdings verknüpft mit folgenden Bedingungen:
1. ich muss für Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben.
2. Sie soll eine Krankenvericherung abschließen, die dem Leistungskatalog der gesetzlichen Kranklenkassen in Deutschland gemäß SGB V entsprechen.
meine Frage ist, wenn meine Mutter Anspruch auf si einen Aufenthaltstitel hat, kann sie diesen ohne meine Verpflichtungserklärung bekommen?
Da so eine Krankenversicherung bei Ihrer Erkrankung für mich recht so teuer oder unbezahlbar sein würde, hat sie keinen Anspruch auf medizinische Grundversorgung?
Vielen Dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.12.2023 22:48:26
Status:
Schüler
(496 Beiträge, 106x hilfreich)

Zitat (von ariki):
Da so eine Krankenversicherung bei Ihrer Erkrankung für mich recht so teuer oder unbezahlbar sein würde, hat sie keinen Anspruch auf medizinische Grundversorgung?
Und warum soll die teuere Versicherung für den Steuerzahler günstiger sein, als für Sie?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von ariki):
Sie ist seit etwa 24Monaten in Deutschland geduldet (§60).
Nun bietet die Ausländerbehörde ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs. 5 für erstmal 6 Monate an

Mit einer Aufenthaltserlaubnis wäre sie natürlich erheblich besser gestellt, als mit einer Duldung.

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung" von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. Geduldete sind daher weiterhin ausreisepflichtig und können jederzeit auch abgeschoben werden..

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ariki
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort.
Für mich und anderen Steuerzahler wird der Betrag vom Lohn abgezogen.
Meine Mutter (60Jahre) kann ich leider nicht in meiner Krankenversicherung mitaufnehemen und da ich für alle Kosten aufkommen muss nach der Verpflichtungserklärung, muss ich ihre Versicherung zusätzlich privat bezahlen und die sind Kosten weit über 500 Euro im Monat nur für die Krankenversichrung.
Meine Frage war, wenn Sie Anspruch auf so eine Aufenthaltstitel hat, wie die Aussländerbehörde mir mitgeteilt hat, dann ist dieser Anspruch doch unabhängig davon ob ich für alle Kosten aufkommen werde oder nicht. ist das richtig so oder liege ich damit falsch?

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