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Drum prüfe, wer sich ewig bindet!

Von Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
2.10.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 2168 Aufrufe
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Ehevertrag

Erfordernis eines Ehevertrages und Reform im ehelichen Güterrecht

Die meisten Paare möchten vor ihrer Eheschließung nicht an eine Trennung denken. Allerdings gibt es auch für die glücklichste Ehe keine Garantie ihres ewigen Bestandes. Daher möchte ich Ihnen einige Grundinformationen zum Thema Ehevertrag und zu dessen Vorteilen geben. Ein Ehevertrag kann abweichend von den gesetzlichen Regelungen regeln, welche Trennungs- und Scheidungsfolgen gelten sollen. Insofern sind Regelungen betreffend Kindes-, Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, Umgangs- und Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung, Versorgungsausgleich sowie Aufteilung des Hausrats denkbar. Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Zwar hat der Gesetzgeber mit der am 01.09.2009 in Kraft getretenen Reform des ehelichen Güterrechts einige Verbesserungen in der Zugewinngemeinschaft eingeführt. Kernpunkte sind die Berücksichtigung des Schuldenabbaus während der Zugewinngemeinschaft und die Stellung des Scheidungsantrages als maßgeblicher Stichtag für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs. Nach bisher geltendem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem "negativen Anfangsvermögen" führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Besonders nachteilig traf es den Ehegatten, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen aufbaute. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit dem Ex-Partner teilen. Nach der Reform der Zugewinngemeinschaft ist ein negatives Anfangsvermögen bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

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Rechtsanwältin
Mariana Stötzer-Werner
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Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht

Allerdings sind diese gesetzlichen Normen nicht auf Ihre Lebenssituation und deren Besonderheiten zugeschnitten. Ein für Sie ausgearbeiteter Ehevertrag bietet daher den Vorteil, dass in der konfliktbehafteten Trennungssituation eine klare Regelung existiert. Damit kann ein langwieriger Prozess vermieden und folglich Kosten reduziert werden. Eheleute, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, können im Fall einer Trennung eine sog. Trennung- und Scheidungsfolgenvereinbarung schließen.

Eheverträge können nicht nur vor der Ehe oder in Form einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung nach deren Scheitern geschlossen werden, sondern natürlich auch während der Ehezeit. Insofern berate ich Sie gern zur Erforderlichkeit und den Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen vertraglichen Vereinbarung maßgeschneidert auf Ihre familiäre und berufliche Situation.

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