Drohung von (editiert - Nutzungsbedingungen beachten)

18. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb472803-83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Drohung von (editiert - Nutzungsbedingungen beachten)

Hallo erstmal zusammen,

ich habe den Ersatzschlüssel für mein Auto verloren und wollte einen neuen anfertigen lassen und bin auf die Seite ********* gestoßen.

Am Telefon wurde mir gesagt dass ich mich per Whatsapp bei einem Mitarbeiter melden soll wegen dem Preis und außerdem sollte ich ein Foto vom Schlüssel senden (Nur von einer Seite). Das tat ich und habe ein Angebot erhalten von 32,95€ und das fand ich ziemlich günstig und wollte es anfertigen lassen. Das habe ich dem Mitarbeiter auch geschrieben und er forderte den Herstellungscode aus den Fahrzeugpapieren, welche ich nicht rausgegeben habe(!). Er forderte danach Lieferanschrift und meine Emailadresse um den Auftrag zu erteilen. Mir wurde eine Rechnung gemailt von insgesamt 72€ und dann habe ich meine Meinung dazu geändert und wollte den Schlüssel nicht mehr anfertigen lassen ,das habe ich auch dem Mitarbeiter gesagt und er sagte dass das nicht mehr geht, weil ich schon "gekauft" habe. Ich habe eine Stornierung gefordert und bekam folgende Mail:

vielen Dank für Ihre Email.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen das eine Stornierung Ihres Auftrages gesetzlich nicht
möglich ist.

Bei Ihrer Bestellung handelt es sich um eine Sonderanfertigung welche laut § 312d IV BGB
vom Wiederrufsrecht ausgeschlossen sind.

Da sie eine Bestellung getätigt haben, erwarten wir nun die Abnahme der Bestellung. Sollten
Sie keinerlei Reaktion auf unsere letzte Mahnung zeigen, so werden wir diesen Vorgang ohne
weitere Ankündgung an unseren Inkassopartner abgeben.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jeder Zeit zur Verfügung.


Jetzt das Problem: Ich habe den Herstellungscode nicht herausgegeben und somit können die keine Sonderanfertigung vom Schlüssel erstellen,was ich gesendet habe war lediglich nur ein Foto vom Schlüssel, aber damit kann man keinen Schlüssel kopieren, soweit ich weiß.
Auf Nachrichten reagieren die Mitarbeiter nicht mehr.

Was kann ich in diesem Fall tun?
Habe ich rechtlich gesehen schon "gekauft" indem ich dem Mitarbeiter meine Adresse und Email gegeben habe? Kann doch nicht sein oder?

Ich bedanke mich für eure Antworten


-- Editiert von Moderator am 20.08.2017 16:20

-- Thema wurde verschoben am 20.08.2017 16:20

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von fb472803-83):
Habe ich rechtlich gesehen schon "gekauft"
Kann doch nicht sein oder?


Wieso nicht, das hast du doch selbst geschrieben:

Zitat:
Das tat ich und habe ein Angebot erhalten von 32,95€ und das fand ich ziemlich günstig und wollte es anfertigen lassen. Das habe ich dem Mitarbeiter auch geschrieben



Zitat:
Bei Ihrer Bestellung handelt es sich um eine Sonderanfertigung welche laut § 312d IV BGB
vom Wiederrufsrecht ausgeschlossen sind.

Nur mal so am Rande: Die beziehen sich auf einen veralteten Paragraphen. Korrekt wäre aktuell der § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB . Nach diesem wäre tatsächlich kein Widerruf möglich. Wenn aber wie du schreibst die bestellte Ware aufgrund fehlender Angaben noch gar nicht hergestellt wurde, liegt meiner Meinung nach das Ausschlusskriterium des § 312g überhaupt noch nicht vor und der Widerruf ist gültig.

Davon abgesehen sehe ich auch die Möglichkeit der Argumentation, dass der Lieferant sich selbst nicht mehr an sein Angebot gebunden fühlt und somit überhaupt kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist:

Zitat:
Das tat ich und habe ein Angebot erhalten von 32,95€ ... und wollte es anfertigen lassen.

Mir wurde eine Rechnung gemailt von insgesamt 72€


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#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

imho bist du nicht verpflichtet den Schlüssel abzunehmen/zu bezahlen.
Aber aus einem anderen Grund als der von dir angeführte. Und zwar gab es ein von dir angenommenes Angebot, von dem meiner Ansicht nach bei einer Standarddienstleistung nicht abgewichen werden kann (wir reden ja nicht von einer Handwerksleistung, die auch mal - unvorhergesehen - aufwendiger und damit teurer werden kann).
Jedenfalls ist ein mehr als doppelt so hoher Preis sicher nicht durchsetzbar (Stichwort "Treu und Glauben").

Ich würde mal nachfragen, wieso es plötzlich zu dieser immensen Abweichung beim Preis kommt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb472803-83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für eure Antworten!

Eine Sonderanfertigung gilt als Sonderanfertigung wenn es schon fertig angefertigt wurde oder gilt es schon wenn man es als Sonderanfertigung bestellt?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Eine Sonderanfertigung gilt als Sonderanfertigung wenn es schon fertig angefertigt wurde ...
Das sicher nicht, es reicht wenn mit der Produktion begonnen wurde.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb472803-83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn man bisher nur Rohstoffe hat,in meinem Fall eine Schlüssel Case, das noch nicht benutzt worden ist und zum selben Preis weiterverkauft werden kann, gilt nicht als Sonderanfertigung, meiner Logik nach. Kann da jmd zustimmen?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

sorry, aber wie kommt man auf die ehrlich gesagt recht naive Idee ein Bild von seinem Schlüssel zu versenden?

Zitat:
außerdem sollte ich ein Foto vom Schlüssel senden (Nur von einer Seite)
Reicht ja auch, denn die andere Seite ist bei solchen Schlüsseln Identisch ;) Gefahrenpotentiol für dein Auto ist damit gross (könnte mal versicherungstechnisch relevant werden)

Offiziell können solche Schlüssel aber nur dann gefräst werden, wenn der Code vorhanden ist, oder der Schlüsselmdirekt abgetastet wird.
Die eigentliche Produktion und Herstellung DEINES Schlüssels hat noch nicht begonnen. Dem Service wird jetzt nichts mehr vorliegen als der reine Rohling.
Wenn die meinen sie wollen Geld sehen mchte ich gerne mal sehen wie die vor Gericht klagen...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von fb472803-83):
Wenn man bisher nur Rohstoffe hat,in meinem Fall eine Schlüssel Case, das noch nicht benutzt worden ist und zum selben Preis weiterverkauft werden kann, gilt nicht als Sonderanfertigung, meiner Logik nach. Kann da jmd zustimmen?


Sofern du ein noch verbreitetes "Allerweltsauto" und keinen "Exoten" hast, stimme ich da zu. Gibt auch ein BGH-Urteil in einem ähnlich gelagerten Fall:

[link=http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=25935&pos=0&anz=1]BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295/01 [/link]

Da ging es um einen individuell zusammengestellten Computer aus einzelnen Teilen, wo nach Auffassung des BGH die Einzelteile vom Händler weiterverwertet werden können. Analog sehe ich das hier auch bei dem Schlüssel-Rohling.

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Wenn die meinen sie wollen Geld sehen mchte ich gerne mal sehen wie die vor Gericht klagen...


Unter den gegebenen Umständen wäre so ein Versuch sicher ein interessantes Schauspiel.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb472803-83):
Das tat ich und habe ein Angebot erhalten von 32,95€

Das liegt schriftlich vor?

Dann mangelt es doch schon an der übereinstimmenen Willenserklärung.
Dann noch der Wunsch nach Stornierung dessen Eingang auch bestätigt wurde.

Würde mich wundern, wenn die damit vor Gericht gingen.



Zitat (von fb472803-83):
Leider müssen wir Ihnen mitteilen das eine Stornierung Ihres Auftrages gesetzlich nicht möglich ist.

Totaler Unfug.

Die sollten mal ein paar EUR in Rechtsberatung investieren ...



Zitat (von fb472803-83):
Eine Sonderanfertigung gilt als Sonderanfertigung wenn es schon fertig angefertigt wurde oder gilt es schon wenn man es als Sonderanfertigung bestellt?

Der Gesetzgeber spricht davon, das das bereits bei Bestellung als Sonderanfertigung gilt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb472803-83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb472803-83):
Das tat ich und habe ein Angebot erhalten von 32,95€

Das liegt schriftlich vor?

Dann mangelt es doch schon an der übereinstimmenen Willenserklärung.
Dann noch der Wunsch nach Stornierung dessen Eingang auch bestätigt wurde.

Würde mich wundern, wenn die damit vor Gericht gingen.



Zitat (von fb472803-83):
Leider müssen wir Ihnen mitteilen das eine Stornierung Ihres Auftrages gesetzlich nicht möglich ist.

Totaler Unfug.

Die sollten mal ein paar EUR in Rechtsberatung investieren ...



Zitat (von fb472803-83):
Eine Sonderanfertigung gilt als Sonderanfertigung wenn es schon fertig angefertigt wurde oder gilt es schon wenn man es als Sonderanfertigung bestellt?

Der Gesetzgeber spricht davon, das das bereits bei Bestellung als Sonderanfertigung gilt.


Ich habe mit dem Typen auf WhatsApp geschrieben, nur die Rechnung kam per Mail. Ich habe explizit nochmal gefragt ob es 32€ kostet und er hat zugestimmt. Jetzt hat er mich auf WhatsApp blockiert, ich nehme an,dass die ganze Sache nun gegessen ist.
Danke für eure Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb472803-83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)


Der Gesetzgeber spricht davon, das das bereits bei Bestellung als Sonderanfertigung gilt.

Kannst du bitte die Quelle angeben? Bei Anonym117's Beitrag ist ein Link ,das laut Bundesgerichtshof eine Sonderanfertigung erst gilt, wenn es fertig angefertigt wurde auf die Spezifikationen des Käufers. Demnach wurde mein Schlüssel noch nicht angefertigt und somit handelt es sich um keine Sonderanfertigung.

lg

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Das ergibt sich aus 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

Da steht nichts davon, das es erst bei Fertigungsbegin kein Widerrufsrecht mehr besteht.



Zitat (von fb472803-83):
das laut Bundesgerichtshof eine Sonderanfertigung erst gilt, wenn es fertig angefertigt wurde auf die Spezifikationen des Käufers.

Nein, da steht drin, das das Laptop von Anfang an keine Sonderanfertigung war.
Weil es aus problemlos wiederverwertbaren Modulen zusammengestellt wurde und die Demontage dem Kostenrisiko des Unternehmer zufällt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Leider müssen wir Ihnen mitteilen das eine Stornierung Ihres Auftrages gesetzlich nicht möglich ist.
Das war mir beim schnellen Lesen gar nicht aufgefallen. Aber natürlich ist das Unsinn, es gibt kein gesetzliches Verbot einen Vertrag zu stornieren.
Aber egal, denn diese völlig falsche Formulierung ändert trotzdem nichts.

Zitat:
Dann mangelt es doch schon an der übereinstimmenen Willenserklärung.
Man könnte die 32,95 schon als Kostenvoranschlag ansehen, meinst du nicht? Im Ergebnis wäre dann eine um bis zu 20% höhere Rechnung zulässig.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von fb472803-83):
Was kann ich in diesem Fall tun?
Einfach nicht mehr beachten was da evtl. noch kommt. Das hier liest sich extrem nach Abzocke an Menschen die alles einfach über sich ergehen lassen. Rechtlich ist eine Abnahme des Schlüssels wohl nicht durchsetzbar. Alles was von dieser Firma an Text kam ist inhaltlich einfach nur falsch wenn du diese Texte richtig zitiert hast.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Werfen wir noch einmal einenn Blick auf den Eingangsbeitrag:

Zitat (von fb472803-83):
habe ein Angebot erhalten von 32,95€ und das fand ich ziemlich günstig und wollte es anfertigen lassen. Das habe ich dem Mitarbeiter auch geschrieben


Angebot über 32,95 € und Annahmeerklärung liegen vor. Ein Vertrag mit diesem Inhalt ist demnach zu Stande gekommen.

Zitat (von fb472803-83):
Mir wurde eine Rechnung gemailt von insgesamt 72€
die nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, und die man deshalb durchaus zurückweisen kann.

Zitat (von arnonym117):
Wenn aber wie du schreibst die bestellte Ware aufgrund fehlender Angaben noch gar nicht hergestellt wurde, liegt meiner Meinung nach das Ausschlusskriterium des § 312g überhaupt noch nicht vor und der Widerruf ist gültig.

Diese Argumentation klingt schlüssig, gibt aber nicht das wieder, was im Gesetz steht. Harry hat in #11 eine Begründung geliefert, der ich mich anschließe.

Mein Fazit: Für 32,95 € ist der Schlüssel abzunehmen. Ein höherer Preis ist nicht vertraglich vereinbart.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Mein Fazit: Für 32,95 € ist der Schlüssel abzunehmen. Ein höherer Preis ist nicht vertraglich vereinbart.


Dem schließe ich mich an. Es besteht ein Vertrag für einen Autoschlüssel zu 32,95 €.

Das würde ich dem Unternehmen nun einmal schriftlich mitteilen, wenn man den Schlüssel haben möchte dann auch auf Lieferung bestehen.
Ich hätte ehrlich gesagt aber keine Lust, mir einen Fahrzeugschlüssel von jemandem fertigen zu lassen, der so dubios auftritt. Ich würde daher im obigen Schreiben gleichzeitig auf die Erfüllung des Kaufvertrags verzichten, da das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist.

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