Droht Führerscheinentzug bzw. Drogentest bei Cannabis Einfuhr?

1. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sombre
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Droht Führerscheinentzug bzw. Drogentest bei Cannabis Einfuhr?

In Bezug auf meinen gestrigen Beitrag habe ich noch eine ergänzende Frage:

Ich wurde gestern in NRW kurz hinter der Nioederländischen Grenze mit 18 g Marihuana als Beifahrerin im Auto angehalten. Ich habe der Polizei die Drogen ausgehändigt und jegliche Aussage verweigert.

Vorbelastet bin ich nicht.

Muss ich nun in der nächsten Zeit mit einem Drogentest rechnen? Ich meine dies in Bezug auf meinen Führerschein...

Ich habe jeglichen Konsum sofort eingestellt. Wie lange kann sich soetwas hinziehen? (Drogentest - Fahrtauglichkeit)

Vielen Dank im Voraus!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
f!o
Status:
Schüler
(382 Beiträge, 85x hilfreich)

Es ist zu erwarten, dass die Führerscheinstelle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 FeV vorgeht und ein fachärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV fordert.

Eine solche Untersuchung ist in der Regel mit einem Drogenscreening verbunden, wobei auch noch Monate später Abbauprodukte von Marihuana im Urin oder Blut nachweisbar sind.

In einer Verwaltungsverfügung aus NRW heißt es u.a.:

Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis kann der Betreffende die Fahrerlaubnis behalten, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psycho-aktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust vorliegt.

Insofern haben Sie meines Erachtens, auch insofern Sie noch nicht öfers erwischt wurden, zunächst nicht mit einem Entzug der Fahrerlaubnis oder der Anordung einer MPU zu rechnen, wobei letzteres sich nie ausschließen lässt.

- cand. jur. -

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go330155-59
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Auch wenns schon ein paar Jahre alt ist. Aber da viele Leute gerne Angst und Schrecken verbreiten:

BVerfG v. 30.01.2003:
Allein aus der einmaligen Feststellung, dass ein Betroffener unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergibt sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlass, seine Fahreignung zu überprüfen. Die Weigerung, sich der geforderten Begutachtung zu stellen und die mit ihr verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, darf im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Viele Leute verbreiten aber auch gerne grundlos Entwarnung. Bei der BVerfG Entscheidung ging es um 0,7g Cannabis. Hier ging es um 18g. Hier eine Entscheidung des VG Münster, Urteil vom 13. September 2004, das auch auf die BVerfG Entscheidung Bezug nimmt. Dort ging es um 9,65g

quote:<hr size=1 noshade>Die Anordnung erweist sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge Cannabis nicht als unverhältnismäßig. Zwar verstößt eine Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, die allein auf den Besitz einer kleinen bzw. geringen Menge Cannabis gestützt wird, nach der Rechtsprechung
(- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 -, NZV 2002, 422 ,; BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/85 -, NJW 2002, 2381 ; BVerfG, Beschluss vom 1. August 2002 - 1 BvR 1143/98 -; BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2003 - 1 BvR 866/00 ; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 Bs 253/02 -)
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei der im Besitz des Klägers gefundenen Menge an Cannabis handelt es sich aber nicht um eine kleine bzw. geringe Menge Cannabis. Bei der Bestimmung der Grenze, ob noch von einer kleinen bzw. geringen Menge im Sinne dieser Rechtsprechung auszugehen ist, auf deren alleinigen Besitz eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden darf, orientiert sich die Kammer an der Rechtsprechung der Strafgerichte zur geringen Menge von Betäubungsmitteln, bei der gemäß § 31 a Abs. 1 die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung bzw. gemäß § 29 Abs. 5 BtMG das Gericht von einer Bestrafung absehen kann. <hr size=1 noshade>


...und bei 18g ist das in keinem Bundesland möglich.

Auf die Berufung hin sagte das OVG NRW:

quote:<hr size=1 noshade>
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2004 wird zurückgewiesen. <hr size=1 noshade>


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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