Droht Abschiebung (nicht Verlängerung der Aufenhaltserlaubnis) bei Scheidung?

15. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ichfrag123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Droht Abschiebung (nicht Verlängerung der Aufenhaltserlaubnis) bei Scheidung?

Hallo liebes 123recht-Forum,

ich habe eine Frage zu einer Freundin von mir, die sich scheiden lassen möchte, ich erspare euch Fakten zur Ehe.
Droht Ihr eine Abschiebung (nicht Verlängerung der Aufenhaltserlaubnis) oder was für Möglichkeiten hat Sie um weiter in Deutschland zu leben.
- Sie hat eine Nicht-EU Staatsbürgerschaft.
- Sie ist seit 10 Jahren mit Ihrem Mann verheiratet.
- Sie lebten 2007-2008 Ausland, 2008 - 2011 Deutschland (ganz knapp keine 3 Jahre), 2011-2015 Ausland und ab 2015 wieder in Deutschland (bisschen mehr als 2 Jahre jetzt)
- Sie hatte beide mal Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug
- Sie hat einen eigenen Job und verdient genug
- Keine Kinder
- Spricht perfekt deutsch
- Keine Straftaten

Wie stehen Ihre Chancen und was kann Sie tun...? Ihr komplettes leben ist jetzt hier, zurückzukehren kommt nicht in Frage.


-- Editier von Ichfrag123 am 15.03.2017 15:17

-- Editier von Ichfrag123 am 15.03.2017 15:44

Notfall?

Notfall?

Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Ausländerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Ichfrag123):
Droht Ihr eine Abschiebung

Abgeschoben werden kriminelle Straftäter oder Personen, die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren.

Zitat (von Ichfrag123):
Sie hatte beide mal Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug

Über welchen Aufenthaltstitel verfügt sie derzeit ?

Nach dieser längeren Ehe, sollte sie eigentlich schon über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen ?

Entscheidend für ihren weiteren Aufenthalt nach einer Trennung vom Ehemann ist ihr Aufenthaltsstatus (der Paragraf nach dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ichfrag123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs in Ihrem Visum

Sie hat noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht... wobei Ihr ja eigentlich eins zugestanden wäre wo sie das erste Mal in Deutschland gelebt hat weil bis 2011 doch nur 2 Jahre Ehe in Deutschland nötig waren, aber jetzt 3 Jahre Ehe... aber die 2 Aufenhalte kann man nicht addieren oder?

-- Editiert von Ichfrag123 am 15.03.2017 15:55

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat (von Ichfrag123):
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs in Ihrem Visum

Ein Visum hat sie sicher nicht (mehr), denn das erlaubt nur die Einreise und einen kurzeitigen Aufenthalt (maximal 90 Tage). Jetzt hat sie einen Aufenthaltstitel.
Nach welchen Paragrafen ?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Vielleicht noch eine allgemeine nicht ganz unwesentliche Frage: Ist ihr Ehemann Deutscher?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ichfrag123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
Abs.1

Und ja sie hat einen Aufenhaltstitel

-- Editiert von Ichfrag123 am 15.03.2017 17:35

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Sie sollte auf jeden Fall das Gespräch mit der Ausländerbehörde suchen und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit die Voraufenthalte angerechnet werden können, dass es zu einer Niederlassungserlaubnis oder zumindest für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 reicht.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.009 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen