Hallo liebes 123recht-Forum,
ich habe eine Frage zu einer Freundin von mir, die sich scheiden lassen möchte, ich erspare euch Fakten zur Ehe.
Droht Ihr eine Abschiebung (nicht Verlängerung der Aufenhaltserlaubnis) oder was für Möglichkeiten hat Sie um weiter in Deutschland zu leben.
- Sie hat eine Nicht-EU Staatsbürgerschaft.
- Sie ist seit 10 Jahren mit Ihrem Mann verheiratet.
- Sie lebten 2007-2008 Ausland, 2008 - 2011 Deutschland (ganz knapp keine 3 Jahre), 2011-2015 Ausland und ab 2015 wieder in Deutschland (bisschen mehr als 2 Jahre jetzt)
- Sie hatte beide mal Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug
- Sie hat einen eigenen Job und verdient genug
- Keine Kinder
- Spricht perfekt deutsch
- Keine Straftaten
Wie stehen Ihre Chancen und was kann Sie tun...? Ihr komplettes leben ist jetzt hier, zurückzukehren kommt nicht in Frage.
-- Editier von Ichfrag123 am 15.03.2017 15:17
-- Editier von Ichfrag123 am 15.03.2017 15:44
Droht Abschiebung (nicht Verlängerung der Aufenhaltserlaubnis) bei Scheidung?
Notfall?
Notfall?
ZitatDroht Ihr eine Abschiebung :
Abgeschoben werden kriminelle Straftäter oder Personen, die eine Ausreiseaufforderung beharrlich ignorieren.
ZitatSie hatte beide mal Aufenthaltserlaubnis wegen Ehegattennachzug :
Über welchen Aufenthaltstitel verfügt sie derzeit ?
Nach dieser längeren Ehe, sollte sie eigentlich schon über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen ?
Entscheidend für ihren weiteren Aufenthalt nach einer Trennung vom Ehemann ist ihr Aufenthaltsstatus (der Paragraf nach dem der Aufenthaltstitel erteilt wurde).
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs in Ihrem Visum
Sie hat noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht... wobei Ihr ja eigentlich eins zugestanden wäre wo sie das erste Mal in Deutschland gelebt hat weil bis 2011 doch nur 2 Jahre Ehe in Deutschland nötig waren, aber jetzt 3 Jahre Ehe... aber die 2 Aufenhalte kann man nicht addieren oder?
-- Editiert von Ichfrag123 am 15.03.2017 15:55
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ZitatAufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs in Ihrem Visum :
Ein Visum hat sie sicher nicht (mehr), denn das erlaubt nur die Einreise und einen kurzeitigen Aufenthalt (maximal 90 Tage). Jetzt hat sie einen Aufenthaltstitel.
Nach welchen Paragrafen ?
Vielleicht noch eine allgemeine nicht ganz unwesentliche Frage: Ist ihr Ehemann Deutscher?
§ 28
Familiennachzug zu Deutschen
Abs.1
Und ja sie hat einen Aufenhaltstitel
-- Editiert von Ichfrag123 am 15.03.2017 17:35
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
Sie sollte auf jeden Fall das Gespräch mit der Ausländerbehörde suchen und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit die Voraufenthalte angerechnet werden können, dass es zu einer Niederlassungserlaubnis oder zumindest für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 reicht.
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