Drohender Verlust der Zufahrt durch Zwangsversteigerung

2. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Plumpsack
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Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)
Drohender Verlust der Zufahrt durch Zwangsversteigerung

Ein nettes Hallo in die Runde.
Folgender fiktiver Fall:
Ein Teil eines größeren Anwesens soll durch Zwangsversteigerung vollstreckt werden, jedoch ist es genau das Grundstücksteil, über dieses als einziges Zugang zu dem in Eigentum bleibenden Flurstücken besteht, da es sonst rings rum von anderwertigen Grundstücken umgeben ist.
Dass betreibende Gericht reagierte jedoch nicht auf Einspruch, mit dem Hinweis auf genau diese unzumutbare Lage.

Wie kann da vor einer vermeintlichen Versteigerung das Zutrittsrecht gesichert werden, das dieser Grundbesitzer auch weiterhin sein verbleibendes Eigentum betreten und nutzen kann?

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10 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wer macht denn das Zutrittsrecht geltend? Der Noch-Besitzer des zu versteigernden Teils oder ein Dritter Besitzer, der mit der Versteigerung eigentlich nichts zu tun hat?
Was wurde vertraglich wie und wo zur Zufahrt zwischen Besitzer des innen liegenden Teils und des zu versteigernden Teils vereinbart?

Es gibt ja Varianten, wo der neue Besitzer sich erst mal an die zuvor getroffenen Vereinbarungen halten muss und diese dulden muss.
Interessant wird es erst, wenn es keine brauchbare Vereinbarung gibt, weil beispielsweise eine Teilungsvollstreckung vorliegt, also ein Teil abgespaltet wird.

-- Editiert von mepeisen am 02.06.2016 18:10

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#2
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wer macht denn das Zutrittsrecht geltend? Der Noch-Besitzer des zu versteigernden Teils oder ein Dritter Besitzer, der mit der Versteigerung eigentlich nichts zu tun hat?

Der Nochbesitzer des zu versteigernden ( Herzstückes), sowie der Rest der Besitzergemeinschaft der daran angrenzenden Flurstücke.
Zitat (von mepeisen):
Was wurde vertraglich wie und wo zur Zufahrt zwischen Besitzer des innen liegenden Teils und des zu versteigernden Teils vereinbart?
Es gibt ja Varianten, wo der neue Besitzer sich erst mal an die zuvor getroffenen Vereinbarungen halten muss und diese dulden muss.
Interessant wird es erst, wenn es keine brauchbare Vereinbarung gibt, weil beispielsweise eine Teilungsvollstreckung vorliegt, also ein Teil abgespaltet wird.
-- Editiert von mepeisen am 02.06.2016 18:10

Da gibt es keinerlei Verträge, da das komplette Anwesen einzigst durch den Grundeigentümer des zu versteigernden Grundstückes bewirtschaftet bzw. genutzt wurde, und nur die Erlöse daraus abführte, dessen Nutzung jedoch nach dem vermeintlichen Verlust des Hauptteils fraglich ist, und somit auch dritte Zugang haben müßten, bei einer Verpachtung bzw. Verkauf z.b, dieses ja dann im Raum stünde.

Im Grundbuch des Hauptgrundstückes sind zwar Verkehrswegflächen vermerkt, jedoch sind diese nicht bindend.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Im Grundbuch des Hauptgrundstückes sind zwar Verkehrswegflächen vermerkt, jedoch sind diese nicht bindend

Warum sind die nicht binden? Natürlich sind und bleiben die bindend auch für den neuen Eigentümer, der das ersteigert.

Deswegen habe ich gefragt, denn ein im Grundbuch eingetragenes Wegrecht ist meinem Wissen nach verbindlich und erlöscht auch bei einer Ersteigerung nicht einfach so.

-- Editiert von mepeisen am 02.06.2016 20:38

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#4
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Bitte nicht verwechseln, denn das ist kein Wegerecht, sondern nur der Hinweis darauf wie diese Fläche sich zusammensetzt, sprich wie sie genutzt wird, ob Wiese, Nebengelässe, Wasserflächen, Wald oder eben auch Verkehrsflächen, was mit nichten Strassen oder Wege als solches sein müssen oder sind, sondern nur grundstücksinterne Flächen sind, diese es seinem Eigentümer ermöglichen sie für seine Zwecke zu nutzen, so wie so mancher Hausbesitzer seine Einfahrt zur Garage, also nichts öffentliches oder gar festgelegtes, und dürfte genauso umgepflügt oder überbaut werden, und gibt keine Nutzungsrechte oder Duldungspflichten da jemand passieren zu lassen, und befinden sich innerhalb der Grundstücksumfriedung.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
und gibt keine Nutzungsrechte oder Duldungspflichten

Beim ersten wäre ich mir nicht so sicher. Das kommt drauf an, was exakt da eingetragen ist. Selbst ein nur indirekt sich ergebenes Wegrecht aus der Eintragung, dass ein Teil als Zuweg genutzt wird, ist bindend. Ggf. kann der Neueigentümer den Weg anders bestimmen, da nicht klar gekennzeichnet.
Eine Duldung kann sich auch sogar ohne eingetragenes Wegrecht ergeben.

eine letzte Frage: Ist das eine Teilungsversteigerung? Sprich: Sind die Grundstücke bereits laut Grundbuch geteilt oder sollen sie erst noch geteilt werden? Steht das zu versteigernde Grundstück derzeit unter einer Zwangsverwaltung? Wie ist die Haltung des Verwalters zu dieser Sache?

Wenn es noch nicht geteilt ist, ist die Eintragung des Wegrechts IMHO etwas, was der Rechtspfleger berücksichtigen müsste. Ggf. beantragen bis zur Eintragung/ Gewährung des Wegrechts im Grundbuch die Versteigerung aussetzen zu lassen.
Wenn schon geteilt ist, müsste IMHO der Verwalter angesprochen werden und erzwungen werden, das Wegrecht im Grundbuch einzutragen. Dann hat das aber nur indirekt mit der Versteigerung zu tun.

Da ich hier nicht sicher bin und auch sonst wohl die Situation durchaus kompliziert scheint, verweise ich ansonsten mal gepflegt auf einen Anwalt, der sich mit Zwangsversteigerungen auskennt.

-- Editiert von mepeisen am 03.06.2016 11:17

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#6
 Von 
Plumpsack
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 58x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

eine letzte Frage: Ist das eine Teilungsversteigerung? Sprich: Sind die Grundstücke bereits laut Grundbuch geteilt oder sollen sie erst noch geteilt werden? Steht das zu versteigernde Grundstück derzeit unter einer Zwangsverwaltung? Wie ist die Haltung des Verwalters zu dieser Sache?

Hallo.
Es wurde kein Verwalter eingesetzt.
Im Grunde ist es eine Teilung, und doch wohl auch wieder nicht, da es sich bei dem zu versteigernden, wie auch bei den verbleibenden Flächen nicht um Einzelstücke handelt, sondern jeweils um eine ganze Ansammlung von Flurstücken, wobei das zu versteigernde als ganzes in einem Bestandsblatt zusammengefasst wurde, und somit wieder als eine Einheit gewertet wird, und genau dieses ist noch durch geringfügige Reste eines Dahrlehen belastet.

Zitat (von mepeisen):
Wenn es noch nicht geteilt ist, ist die Eintragung des Wegrechts IMHO etwas, was der Rechtspfleger berücksichtigen müsste. Ggf. beantragen bis zur Eintragung/ Gewährung des Wegrechts im Grundbuch die Versteigerung aussetzen zu lassen.
Wenn schon geteilt ist, müsste IMHO der Verwalter angesprochen werden und erzwungen werden, das Wegrecht im Grundbuch einzutragen. Dann hat das aber nur indirekt mit der Versteigerung zu tun.
Da ich hier nicht sicher bin und auch sonst wohl die Situation durchaus kompliziert scheint, verweise ich ansonsten mal gepflegt auf einen Anwalt, der sich mit Zwangsversteigerungen auskennt.
-- Editiert von mepeisen am 03.06.2016 11:17


Genau das beantragte der Eigentümer in diesem hier fiktiven Fall bereits vor dem ersten Versteigerungstermin bei der Rechtspflege, wodrauf das Versteigerungsgericht jedoch überhaupt nicht reagierte, und auch zum jetzigen zweiten Termin keinerlei anstallten macht, an diesem Mißstand etwas zu ändern, und ist bei weitem nicht das Einzige was an diesem ganzen vermeintlichen Verfahren nicht rechtens ist, und ist an sich schon mehr als fraglich, was dieses Gericht da in Wirklichkeit betreibt.

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#7
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Und beim Versteigerungstermin wurde das nicht zur Sprache gebracht? Wieso nicht?

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#8
 Von 
Plumpsack
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Der Schuldner stellte schon vor dem ersten Versteigerungstermin entsprechende Anträge, versuchte es zumindest, wodrauf die Rechtsantragsstelle jedoch offensichtlich nicht ausreichend reagierte, und sogar von einer Vollstreckungsabwehrklage abriet, und lieber auf Vollstreckungsschutz nach 765a ZPO ging, wobei der Schuldner weniger Schutz suchend ist, als begründet dieses unrechtmäßige Vollstreckungsverfahren abwehren möchte, was ja eigentlich auch im Sinne der Rechtstaatlichkeit sein müßte, nicht Unrecht walten zu lassen.

Jetzt im fiktiven zweiten Versteigerungsversuch hat sich nichts verändert, und es bestehen auch weiterhin alle Verfahrensfehler, diese der Schuldner schon beim ersten Versteigerungsverfahren als Verfahrenshindernis bei der Rechtsantragstelle beanstandet hatte, so z.b. das sie auf Grund von selbstschuldnerischer Bürgschaft auf das falsche Vermögen zugreifen, was sie jedoch scheinbar nicht davon abhält,das Verfahren einfach fort zu führen, und nicht dieses Verfahren mindestens noch ein mal zu überprüfen.

-- Editiert von Plumpsack am 06.06.2016 18:16

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vollstreckungsabwehrklage ist auch totaler Blödsinn in dem Fall.

Zitat:
wobei der Schuldner weniger Schutz suchend ist, als begründet dieses unrechtmäßige Vollstreckungsverfahren abwehren möchte, was ja eigentlich auch im Sinne der Rechtstaatlichkeit sein müßte, nicht Unrecht walten zu lassen.

Das ist genauso Blödsinn. Die Vollstreckung abzuwehren ist Quatsch. Man will eine Eintragung im Grundbuch zum Wegrecht erzwingen, das hat mit der Vollstreckung nichts zu tun und ist kein Grund, die Vollstreckung aufheben zu lassen.

Und wieso hat man dem Gericht nicht gefolgt bei seiner Empfehlung?

Ansonsten: Sorry, du hast dich mit deinem "fiktiven" Fall derart weit von deiner Ausgangsfrage entfernt und zudem auch noch falsche Angaben gemacht. Im ersten Beitrag hieß es, dass daas Gericht nicht geantwortet habe. Im zweiten nun, dass es sehr wohl geantwortet hat, aber nicht zur Zufriedenheit.

Was und ob versteigert wird sind zwei vollkommen andere Themen als die Frage nach dem Wegrecht und dessen Eintragung im Grundbuch bei einer Teilungsvollstreckung.

Wenn der Rechtpslfeger nicht antwortet, dann vermutlich, weil man völlig falsche Worte wöhlt und mit der Vollstreckung selbst hadert statt mit dem Wegrecht.

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#10
 Von 
mepeisen
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Nachtrag: Vermögen ist Vermögen und wenn der Schuldner sich weigert, seine Schulden zu bezahlen (oder unfähig ist) erfolgt der Zugriff darauf. Siolange es das Vermögen des Schuldners ist, kann und darf auch der Zugriff darauf erfolgen.

Es gibt nur das Gebot der Angemessenheit. Wenn es 5 Vermögenswerte gibt, 4 wertvolle, ein normales und das normale ausreicht, dann sollte das normale herangezogen werden statt dem wertvollen. Nicht mehr und nicht weniger besagt das Gebot.

Und auf das Vermögen zuzugreifen ist kein Verfahrensfehler.

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