Drogenkonsum - mögliche Strafen

16. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
DarkEmperor
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Drogenkonsum - mögliche Strafen

Hallo,
ich habe mal eine Frage:
und zwar habe ich eine Freundin die hin und wieder Drogen besitzt, verkauft, konsumiert und meine Frage ist welche Strafrechtlichen Folgen kommen können und ob es von irgendwem angezeigt werden muss oder ob es reicht das die Polizei irgendwas merkt? Zum Strafrecht wäre zu sagen das das Jugendstrafrecht noch greifen würde da sie 17 ist, ... jedoch wird sie in einem halben Jahr 18.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Konsum ist nicht Strafbar, ein Besitz für den Eigenkonsum dürfte bei Ersttätern eigentlich kaum mehr als Sozialstunden oder die verordnete Teilnahme an einem Anti-Drogen-Programm zur Folge haben, beim Verkauf allerdings kann es je nach Umfang des Drogenhandels oder wenn das Zeug an Minderjährige verkauft wird (für Erwachsene Mindeststrafe 1 Jahr!) im Extremfall bis zur Jugendstrafe ohne Bewährung gehen. Das sind jetzt allerdings nicht die Höchststrafen sondern nur eine vorsichtige Einschätzung, womit ich so rechnen würde. Theoretisch wäre jedenfalls für den Handel an Minderjährige wohl sogar 10 Jahre Jugendhaft möglich...

Da es sich um Offizialdelikte handelt, reicht es, wenn die Polizei etwas mitbekommt; sollte das passieren, kann ich wirklich nur dazu raten, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen und wenn der Vorwurf auf Handel lautet ernsthaft über die Einschaltung eines Strafverteidigers nachdenken.

-- Editiert am 16.05.2010 02:20

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich vollumfänglich an.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DarkEmperor
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

ok ... also würde sie richtig was abbekommen wenn sie erwischt wird (da auch an minderjährige)! dann das nächste: in wie fern bin ich irgendwie verpflichtet als wissender etwas irgendwem zu sagen?
ich bin ja nicht mit ihr verwandt also könnte ich keine aussage verweigern was ihre straftat betrifft.

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sie sind nicht verpflichtet, die Straftaten zur Anzeige zu bringen. Aber wenn die Ermittlungsbehörden von alleine dahinter kommen und Sie als Zeugen vernehmen, dann sind Sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Eine Falschaussage bei der Polizei - um Ihre Freundin u decken - wäre eine versuchte Strafvereitelung. Eine Falschaussage vor Gericht ist bereits als solches strafbar.

Bei der Polizei sind Sie nicht verpflichtet, überhaupt auszusagen, aber spätestens vor Gericht werden Sie dann müssen.



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"justice"

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#5
 Von 
DarkEmperor
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

gut ... sprich so lange wie die polizei / gericht nichts weiß ist alles "ok".
hat es eigentlich einen einfluss wie viel und welche drogen sie verkauft? und hat mal schnell jemand die betreffenden paragraphen per hand? damit ich mir die auch mal in ihrer vollen länge anschauen kann!?

mfg

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Die betreffenden Regelungen findest du in § 29 BtmG und in den darauf folgenden Paragraphen...



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"justice"

-- Editiert am 16.05.2010 14:42

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

richtig. Aber die §§ sind recht allgemein gehalten. Es macht natürlich einen Unterschied, welche Drogen man verkauft, aber im Gesetz steht das nicht ausdrücklich. Und die Strafandrohungen aus dem BtmG gelten nicht für Jugendliche. Für diese gibt es das JGG mit Sozialstunden, Jugendarrest usw.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

Minderjährige Dealer verkaufen meist an Minderjährige, das führt dort nicht zu höheren Strafen...

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