Drogenhandel mit Waffen

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§ 30 a BtMG

Der Tatbestand schützt neben der Volksgesundheit Leib und Leben derer, die mit dem Täter aus Anlass des Rauschgifthandels in Berührung kommen. Zum geschützten Personenkreis gehören daher auch Polizeibeamte.

Beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist Voraussetzung, dass der Täter eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen bestimmt und geeignet sind. Schusswaffen sind Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Gaspistolen sind nur dann Schusswaffen, wenn die Gase mit der Bewegungsrichtung nach vorne verschossen werden. Scheinwaffen sind keine Schusswaffen. Sie können bei objektiver Eignung als Schlagwerkzeug und entsprechender Bestimmung durch den Täter allenfalls einen sonstigen gefährlichen Gegenstand darstellen. Bei einer Schusswaffe ist zudem erforderlich, dass sie einsatzfähig ist. Defekte Waffen erfüllen dieses Kriterium demnach nicht. Die Waffe muss aber nicht geladen sein, da eine Verwendung im Betäubungsmittelstrafrecht zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich ist. Es reicht daher aus, wenn geeignete Munition griffbereit ist und die Waffe unschwer und ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Täter die Munition in der Kleidung mit sich führt. Schusswaffen sind ihrer Art nach zur Verletzung von Personen und geeignet und bestimmt. Bei Gebrauchsgegenständen, sofern sie nach ihrer objektiven Beschaffenheit zur Verletzung von Menschen geeignet sind, kann sich eine entsprechende subjektive Bestimmung aus den äußeren Umständen ergeben. Anhaltspunkte sind Ort und Art der Aufbewahrung sowie konkrete Verwendungsmöglichkeit. Grundsätzlich ist auch ein kleines Taschenmesser objektiv zur Verletzung geeignet. Je weniger jedoch der waffenähnliche Charakter des Gegenstandes hervortritt, desto höher sind die Anforderungen an die Zweckbestimmung.

Das Mitführen erfordert, dass der Täter einen entsprechenden Gegenstand gebrauchsbereit bei sich hat und sich dieses Umstandes bewusst ist. Für die Gebrauchsbereitschaft ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand am Körper getragen wird. Griffweite reicht aus. Je ferner die Gefahr des Einsatzes eines Gegenstandes liegt, desto höher sind die Anforderungen an das Verfügungsbewusstsein. Schusswaffen werden typischerweise zur Verletzung von Personen verwendet. Anders verhält sich dies bei Gebrauchsgegenständen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter den Gegenstand während des gesamten Geschehens mit sich führt. Es genügt, dass er ihm zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung steht. Es reicht also aus, wenn während des Streckens, Portionierens oder Vorrätighaltens der Betäubungsmittel zugleich eine Schusswaffe verfügbar gehalten wird. Die vom gemeinsamen Tatplan getragene Bewaffnung eines Mittäters kann den anderen Tätern zugerechnet werden.

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