Dreibeiniger Hund darf nicht ins Büro
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Hund, Arbeitsplatz, Arbeitgeber, Verbot, Haustier, BüroHausverbot für Haustier bestätigt
Arbeitsgerichte müssen teilweise kuriose Sachverhalte entscheiden. Nicht immer geht es um Kündigung, Abmahnung oder Lohnansprüche der Arbeitnehmer. Teilweise werden auch außergewöhnliche Fälle entschieden, die dennoch das Arbeitsrecht betreffen und eine gerichtliche Entscheidung erfordern.
Chef muss Tiere am Arbeitsplatz genehmigen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf musste aktuell in einem „tierischen“ Fall eine Entscheidung treffen. In einer Düsseldorfer Werbeagentur dürfen Mitarbeiter ihre Haustiere zur Arbeit mitbringen. Solches Entgegenkommen ist nicht selbstverständlich, denn dies muss auch immer der Arbeitgeber zulassen, was hier der Fall war.
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Eine Mitarbeiterin brachte aufgrund dessen regelmäßig ihren dreibeinigen Hund mit, der nicht nur aufgrund seiner äußerlichen Merkmale auf sich aufmerksam machte. Schon bald gingen bei der Geschäftsführung erste Beschwerden anderer Mitarbeiter über das Haustier ein. Offensichtlich fühlten sich mehrere Beschäftigte vom Hund bedrängt und wandten sich an die Geschäftsführung. Diese führte mit der Hundebesitzerin Gespräche, sogar ein Hundetrainer wurde engagiert.
Hund störte betriebliche Abläufe
Dennoch hatten die Beschwerden angehalten, so dass die Geschäftsführung die Weisung erteilte, der Hund dürfe nicht mehr ins Büro mitgebracht werden. Die Besitzerin klagte vor dem Arbeitsgericht und unterlag. In einer ausführlichen Beweisaufnahme, in der auch der Hund in Augenschein genommen wurde, stellte die Richterin fest, der Hund habe in der Vergangenheit Arbeitsabläufe gestört. Zwar sei anderen Beschäftigten auch erlaubt, Hunde mitzubringen, jedoch seien diese friedlich.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt abzuwarten, ob und wie es in diesem nicht alltäglichen Fall weitergeht.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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