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Doppeltes Todesurteil
Seite 1 - tob vom 22.03.2005

Doppeltes Todesurteil

Die Tragödie des Oberleutnants zur See Oskar Kusch

Am 12. Mai 1944 wurde der Oberleutnant zur See Oskar Kusch, ein erfolgreicher U-Boot-Kommandant des Zweiten Weltkriegs, in Kiel erschossen. Kusch hatte, wie viele andere Soldaten auch, seine Antipathie gegenüber dem NS-Regime zum Ausdruck gebracht. Erst im September 1996 wurde das Todesurteil endgültig durch die Generalstaatsanwaltschaft von Schleswig-Holstein aufgehoben.

Im April 1937 trat der am sechsten April 1918 in Berlin geborene Oskar Kusch als Offizieranwärter in die Kriegsmarine ein. Nach Beförderung zum Leutnant zur See ging Kusch bald darauf zur U-Boot Waffe.

Nach monatelanger Feindfahrt liefen Kusch, mittlerweile zum Oberleutnant zur See befördert und mit dem Eisernen Kreuz erster und zweiter Klasse ausgezeichnet, und seine Männer in den Hafen von Lorient ein. Die Besatzung wurde in den Heimaturlaub geschickt. Am 16.01.1944 beordertete man Kusch unerwartet nach Lorient zurück und verhaftete ihn. Oskar Kusch wurden drei Anklagepunkte vorgeworfen: Verschwörung, Feigheit vor dem Feind und das Hören von Feindsendern. Grund dafür war eine Meldung von Oberleutnant zur See Dr. Ulrich Abel, Kuschs erstem Offizier. Dieser hatte ausgesagt, Kusch habe sich wiederholt abfällig über Hitler und die oberste Militärführung geäußert.

Nach einer einstündigen Verhandlung wurde Oskar Kusch zum Tode verurteilt und am zwölften Mai 1944 in Kiel erschossen.

1946 erhob Kuschs Vater Anklage gegen die beiden verantwortlichen Marinerichter. 1949 kam es zur Anklage gegen den ehemaligen Marinestabsrichter Karl-Heinrich Hagemann wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Im September 1950 wurde dieser aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Die Kieler Richter, ehemalige NSDAP Mitglieder, argumentierten, der § 5 KSSVO (Wehrkraftzersetzung) sei kein Unrechtsgesetz gegen politische Feinde gewesen. Des Weiteren behaupteten ehemalige Marinerichter, die Marinejustiz sei unabhängig gewesen. Es entfiel der Vorwurf, Hagemann habe mit einem Unrechtsgesetz einen politischen Gegner töten wollen. Nach der Rechtsauffassung deutscher Nachkriegsgerichte traf der Vorwurf der Rechtsbeugung nicht zu, die Anklage wegen Mordes wurde zurückgewiesen. Das Todesurteil gegen Oskar Kusch habe im Ermessensspielraum eines "unabhängigen" Richters gelegen. In Wirklichkeit sei Kusch für schweres militärisches Fehlverhalten verurteilt worden. Durch seine Äußerungen über das NS-Regime habe er den Kampfgeist seiner Besatzung geschwächt und sie somit in Lebensgefahr gebracht. Die Aussagen seiner ehemaligen Unteroffiziere, die die Anschuldigungen dementierten, wurden nicht berücksichtigt.

Kuschs Todesurteil wurde somit von der neuen Justiz bestätigt. Mit dem Urteil des Kieler Landgerichts vom 26. September 1950 sprach man erstmals einen Wehrmachtsrichter frei, der ein Todesurteil nach § 5 KSSVO gefällt hatte. Der Fall Hagemann wurde zum Präzedenzfall für ähnliche Verfahren der 50er Jahre.

Oskar Kusch wurde Opfer seines Vertrauens gegenüber seinen U-Boot Kameraden. Der Offizier, der ihn verriet, ging noch vor Kuschs Erschießung im Atlantik unter. Die historische Bedeutung dieses Falls liegt darin, das dies kein Einzelfall in der Deutschen Nachkriegsjustiz darstellt. Viele Soldaten waren aus gleichen Gründen - Ablehnung der Verbrechen der NS-Führung - hingerichtet worden.

Erst am 16. September 1996 wurde das Todesurteil gegen Oskar Kusch von der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der Generalstaatsanwalt von Schleswig-Holstein schrieb in seiner Presseerklärung, dass die "Straftaten", die von Kusch verübt worden sein sollen, ein Musterbeispiel für die Verurteilung politischer Gegner sind. Gemäß § 1 Absatz 1 Straffreiheitsverordnung wurde daher Straffreiheit angeordnet.

Der Fall Kusch ist ein abschreckendes Beispiel für Unrechtsjustiz und eine Mahnung für heutige Strafjuristen.



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