Doppelte Staatsangehörigkeit für Bürger von Serbien und Montenegro

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Erst Ausbürgern – dann Einbürgern: dies ist einer der tragenden Grundsätze des deutschen Staatsangehörigkeitsrechtes (StAG). Eingebürgert werden kann grundsätzlich nur, wer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Je nach Herkunftsland ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit unterschiedlich schwierig. Die Verwaltungspraxis in den vergangenen Jahren hat gezeigt, dass besondere Schwierigkeiten auftauchen bei Staatsangehörigen des Nachfolgestaates des ehemaligen Jugoslawiens, nämlich bei Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro.

Die Probleme treten hier vermehrt bei männlichen Ausbürgerungsbewerbern auf. Das Hauptproblem von Seiten des Konsulates von Serbien und Montenegro (in Hamburg) liegt darin, dass die Ausbürgerung dann abgelehnt wird, wenn die betroffenen (männlichen) Personen in Serbien und Montenegro noch keinen Wehrdienst abgeleistet haben.Die Ausbürgerungspraxis sieht dann so aus, dass Entlassungsanträge durch das Konsulat von Serbien und Montenegro zwar entgegen genommen, aber regelmäßig nicht oder aber abschlägig beantwortet werden.
Für die Betroffenen ist damit ein oft jahrelanges und nervenaufreibendes Verfahren zwischen Einbürgerungsstelle und Konsulat verbunden. Auch eine Einbürgerung mit doppelter Staatsangehörigkeit war nicht möglich, weil die entsprechenden deutschen Bestimmungen über die doppelte Staatsangehörigkeit nicht in diesem Sinne ausgelegt worden sind.

Rolf Tarneden
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Das Land Niedersachsen hat nunmehr diese schwierige Situation erkannt und entsprechend reagiert. Die Einbürgerung von Staatsangehörigen Serbiens und Montenegros wird nach jüngster Erlasslage unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit zugelassen bei solchen Staatsangehörigen mit – und dass ist die entscheidende Voraussetzungen – nachgewiesener albanischer Volkszugehörigkeit. In Betracht kommen in diesem Zusammenhang vielfach die sogenannten Kosovo-Albaner.

Die oft jahrelange Odyssee von Behörde zu Behörde kann damit – wenn die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen vorliegen – in wenigen Wochen beendet sein. Das Ziel – die deutsche Staatsangehörigkeit (besser: die doppelte Staatsangehörigkeit) – ist dann erreicht.

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