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Doppelte Haushaltsführung – BFH ändert seine Rechtssprechung - 1/1
vom 10.06.2009   |   913 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Steuerrecht

Doppelte Haushaltsführung – BFH ändert seine Rechtssprechung

(Stand: 10.06.2009)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 05.03.2009 VI R 23/07 und VI R 58/06 (veröffentlicht am 27.05.2009) seine bisherige Rechtssprechung zur doppelten Haushaltsführung grundlegend geändert.

Bisher konnten die Mehrkosten für eine zweite Wohnung in den so genannten „Wegverlegungsfällen“ nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies waren die Fälle, in denen der Steuerpflichtige seinen bisherigen Hauptwohnsitz vom Ort der Beschäftigung – aus meist privaten Gründen - wegverlegt, die bisherige Wohnung aber als Zweitwohnung beibehält, um seine Arbeitsstätte aufzusuchen.

Genau solche Fälle erfasst nun die neue geänderte Rechtssprechung des BFH. Danach können auch in einem solchen „Wegverlegungsfall“ die Mehrkosten für die Wohnung am Ort der Beschäftigung im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden.

Es käme, so der BFH, nicht darauf an, dass die Wohnung am Ort der Beschäftigung aus beruflichen Gründen neu gegründet wird, sondern auch die Beibehaltung einer solchen Wohnung ist als „beruflich bedingt“ anzuerkennen, da es nicht auf den Grund der Wegverlegung ankommt, sondern auf den Grund der Beibehaltung der Wohnung. Der Grund der Wegverlegung wird in der Regel in privaten Gründen zu sehen sein, trotz dessen bleibt die Zweitwohnung aber aus beruflichen Gründen erhalten.

Die Kosten sind dann bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzunge für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen.

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