Hallo,
habe folgende Situation und hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen. Ich ziehe bald beruflich um ca. 300km weit entfernt. Am Berufsort werde ich mir eine kleine Einzimmerwohnung (Zweitwohnsitz) anmieten und jedes Wochenende zur Frau und Familie nach Hause fahren. Meine Frau bleibt also in unserer gemeinsamen Wohnung am ursprünglichen Wohnort. Unter diesem Aspekt will ich die doppelte Haushaltsführung geltend machen, jedoch bin ich mir nicht sicher ob diese aus einem Grund anerkannt wird. Denn die Wohnung ist gehört meiner Frau, sie ist also die Eigentümerin, ich bezahle jedoch sämtlich anfallende Nebenkosten, die ich pauschal jeden Monat an sie überweise.
Nun habe ich in einigen Quellen nachgelesen, dass mir persönlich eine Wohnung gehören muss bzw. ich diese unter meinem Namen mieten muss, damit diese als mein Hauptwohnsitz anerkannt wird und ich die doppelte Haushaltsführung genehmigt bekomme.
Stimmt das soweit bzw. wie kann ich dem Finanzamt später nachweisen, dass ich ebenfalls mich an den Kosten der Wohnung beteilige?
P.S. Ich bin jedoch amtlich in dieser Wohnung gemeldet.
Danke schon mal im voraus!
Gruß
Hansi
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Doppelte Haushaltsführung + Wohnungseigentum
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Die Voraussetzungen des "eigenen Hausstandes" am Wohnort Deiner Familie sind erfüllt, auch wenn nur Deiner Ehefrau "Euer Haus" gehört.
So hat der BFH sogar bei Unverheirateten und zusammenlebenden Partnern einen eigenen Hausstand beim Nichtbesitzenden anerkannt.
Quelle: BFH-Urteil v. 12.09.2000 - VI R 165/97
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"Ein Blick in`s Gesetz, spart viel dummes Geschwätz!"
-- Editiert am 11.03.2011 09:12
Hier der Leitsatz zum genannten BFH-Urteil VI R 165/97
:
"Ein eigener Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird; eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Steuerpflichtigen angemietet wurde, der Steuerpflichtige sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90
, BFHE 175, 430
, BStBl II 1995, 180
)."
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@von eh es te geh: Danke für die Antwort, besonders für die Quellen!
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